Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1. Die erhobene Anfechtungsklage ist nach § 42
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich. Das erkennende Gericht hat keine rechtlichen Zweifel daran, dass die vom Integrationsamt erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend
Art. 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein lediglich fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, auch im Hinblick auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) zutreffend ist
bzw. richtig erteilt wurde (
vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 -
Au 3 K 11.1470 - juris). Mit Erlass des
Art. 15
Abs. 1 AGVwGO wurde für Verwaltungsakte bayerischer Behörden ab dem 1. Juli 2007 das fakultative Widerspruchsverfahren eingeführt und - auch nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers (
vgl. LT-Drs. 15/7252
S. 10) - von der Öffnungsklausel des § 68
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
VwGO, die der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 1997 in der derzeit gültigen Fassung normiert hatte, für abweichende landesrechtliche Regelungen Gebrauch gemacht. Solche Regelungen waren nach § 68
Abs. 1 Satz 2
VwGO in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung nicht möglich gewesen, da hiernach Ausnahmen nur "für besondere Fälle" vorgesehen waren.
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochten Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 28. Februar 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
2.1 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Zustimmungsbescheids. Dagegen ist vorliegend nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kündigung erfolgte. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn gegen einen Zustimmungsbescheid Widerspruch erhoben wird (
vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 -, NZA 1991, 511 und juris), was - wie dargelegt - nach
Art. 15
Abs. 1
Nr. 4 AGVwGO fakultativ zulässig ist. Nachdem sich der Kläger gegen die Einlegung eines Widerspruchs und für die unmittelbare Erhebung einer Klage entschieden hat, muss der Zeitpunkt des Bescheidserlasses als maßgeblich angenommen werden (
vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1470 - juris). Die Zustimmungsbehörde hat also für Ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich sonst hätten aufdrängen müssen Ein (schriftlicher) Verwaltungsakt ist dann erlassen, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde deren Machtbereich verlassen hat, d.h. wenn der Bescheid (bei Übermittlung durch die Post) "zur Post gegeben" wurde. Dagegen kommt es für den Erlasszeitpunkt nicht darauf an, wann der Bescheid den Empfänger erreicht hat (
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rn. 18). Nach dem handschriftlichen Vermerk auf dem Entwurf des streitgegenständlichen Bescheids, der sich in den Akten des Integrationsamts befindet, wurde der Bescheid am 28. Februar 2013 um 10.30 Uhr abgesendet, d.h. zur Post gegeben und damit erlassen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Vermerks zu zweifeln, zumal die Bevollmächtigten des Klägers nach dem zurückgereichten Empfangsbekenntnis diesen bereits am nächsten Tag, d.h. am 1. März 2013 erhalten haben.
2.2 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung sind
§§ 85 ff. SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85
SGB IX). Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach Einholung von Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung und Aufklärung des Sachverhalts - auch durch Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (
§ 88 SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1
VwGO).
2.2.1 Formelle Fehler sind nicht erkennbar.
Das sachlich und örtlich zuständige Integrationsamt hat zum Zustimmungsantrag der Beigeladenen
gem. § 87 Abs. 2 SGB IX eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt und den Kläger angehört, der auch durch seine Bevollmächtigte mehrfach hat Stellung nehmen lassen.
2.2.2 Der angefochtene Zustimmungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt - wie dargelegt - im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in
§ 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (
vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 -
12 B 10.1088 - juris). Die Ermessensentscheidung unterliegt - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 114 Satz 1
VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Zu überprüfen ist dabei auch, ob das Integrationsamt den der Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zutreffend ermittelt und seiner Aufklärungspflicht nach § 20 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) genügt hat. Das Integrationsamt hat, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können; es darf sich dabei nicht auf eine bloße Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben des Arbeitgebers, mit denen dieser die Kündigung begründet, beschränken (
BVerwG, U.v. 19.10.1995 -
5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).
Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen, wie sie hier in Streit steht, hat das Integrationsamt u.a. zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber (noch) zugemutet werden kann. Dabei hat sich die Behörde an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach §§ 85
ff. SGB IX auszurichten. Dieser besteht darin, den schwerbehinderte Mensch vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, zu bewahren; es soll sichergestellt sein, dass er gegenüber gesunden Menschen nicht benachteiligt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Interessenabwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung ihre Ursache haben; entsprechend geringer ist der Schutz, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist.
Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen, so dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Kündigung nach
§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist. Vielmehr kann der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (
vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 -
5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287/293). Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (
vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.9.2010, a.a.O.).
Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (
vgl. BVerwG, B.v. 18.09.1989 -
5 B 100/89 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr 2 und juris). Der Arbeitgeber muss allerdings für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz schaffen und auch keinen anderen Arbeitnehmer entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen. Es wird ihm aber zugemutet, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen (
BVerwG, B.v. 11.9.1990 -
5 B 63/90 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 4 und juris). Ein "Durchschleppen" des Schwerbehinderten kann vom Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht, sondern allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen verlangt werden (
vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 -
5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).
Von vorstehenden Erwägungen ausgehend erweist sich die vom Integrationsamt getroffene Entscheidung, der krankheitsbedingten Kündigung des zwischen der Beigeladenen und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses die Zustimmung zu erteilen, als rechtmäßig.
2.2.2.1 Die von der Beigeladenen zur Begründung der personenbedingten Kündigung vorgetragenen Gründe (umfangreiche und zunehmende krankheitsbedingte Fehlzeiten mit dadurch bedingten finanziellen und betriebsorganisatorisch bedingten Belastungen des Arbeitgebers; Fehlen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes; keine ausreichend positive Gesundheits- und Fehlzeitenprognose) sind grundsätzlich geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dass die von der Beigeladenen genannten Gründe nur vorgeschoben wären, ist nicht ersichtlich.
2.2.2.2 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Eine normative Einschränkung der Ermessensbetätigung liegt nicht vor. Das Integrationsamt hat auf der Grundlage des bis zum Bescheiderlass (
vgl. oben 2.1) ermittelten Sachverhalts das gesetzlich eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Art und Umfang der Ermittlung des Sachverhalts durch das Integrationsamt kann nicht beanstandet werden (§ 20
SGB X). Es hat vor allem auch dem Kläger ausreichend die Möglichkeit gegeben, bei der Ermittlung des Sachverhalts die aus dessen Sicht entscheidungsrelevanten Umstände in das Verfahren einzubringen. Weiter hat es die vom Kläger benannten Ärzte um Stellungnahmen gebeten und - nachdem diese Bitte teilweise nicht von Erfolg gekrönt war - einschlägige Unterlagen von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung angefordert. Auf der Basis der so gewonnen medizinischen und sonstigen Erkenntnisse war es ausreichend in der Lage, eine Ermessensentscheidung über den Zustimmungsantrag zu treffen. Die Einholung eines zusätzlichen (amts-) ärztlichen Gutachtens war nicht geboten. Insbesondere wies der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Enzensberg vom 18. Oktober 2012 zum Entscheidungszeitpunkt einen ausreichenden Grad an Aktualität auf und war nicht durch andere medizinische Erkenntnisse neueren Datums relativiert oder gar widerlegt worden.
In dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik vom 18. Oktober 2012 wird u.a. ausgeführt:
"3. Gegenwärtige Therapie
...
Medikation: Opipramol 1-0-0, Tetrazepam 50 0-0-1
...
9. Rehabilitationsergebnis
Patientenselbsteinschätzung: Abschließend berichtet Herr G., dass er leider nur geringe Fortschritte habe erzielen können, seine Beweglichkeit sei zwar etwas besser geworden, aber er habe weiterhin Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung nach re. In den lateralen Ober- und Unterschenkel sowie auch unveränderte Taubheitsgefühle im Bereich des re. Fußrückens und der Fußsohle sowie auch li.-seitig im Bereich der Fußsohle und der Großzehe. ...
Beurteilung durch den Arzt: ... Es ergab sich keine Diskrepanz zwischen zwischen der erhobenen Anamnese, Befund und gestellter Diagnose. Die Patientenerwartungen an unsere Reha-Einrichtung konnten nicht vollständig erfüllt werden.
Rehabilitationsprognose: Auf Grund kritischer Würdigung des gegenwärtigen Reha-Prozesses wird die Rehabilitationsprognose über den zukünftigen Krankheitsverlauf als ungewiss eingeschätzt.
10. Sozialmedizinische Epikrise
...
Aufgrund ausgeprägter psycho-sozialer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz hat der Patient nicht vor, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Arbeit als Geld- und Werttransportfahrer ist bei weiter bestehenden neurologischen Störungen von der Belastung her auf absehbare Zeit ungeeignet, jedoch ist es prinzipiell vorstellbar, dass, entsprechende Rekonvaleszenz vorausgesetzt und in Abhängigkeit von der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung, grundsätzlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen und Zwangshaltungen der LWS in wechselnden Körperpositionen vollschichtig ausgeübt werden können. Eine endgültige Beurteilung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Zusätzlich ist
ggf. noch eine gesonderte psychologische Beurteilung erforderlich. ...
...
Letzte Medikation:
Ibuprofen 600 1-1-1
Pantoprazol 40 0-0-1
Neuro AS 1-0-1
Opipramol 50 1-0-0"
Aufgrund dieser rehabilitationsärztlichen Erkenntnisse und Einschätzungen durfte das Integrationsamt davon ausgehen, dass der Kläger auch in Zukunft in erheblichem Umfang krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Geld- und Werttransportfahrer gegenüber der Beigeladenen zu erbringen.
Weiter kann auch nicht beanstandet werden, dass die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass eine Arbeitsplatzalternative im Betrieb der Beigeladenen nicht besteht. Für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen auch die Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung. Danach seien dem Kläger im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements alle in Frage kommenden Alternativen angeboten worden, die vom Kläger jedoch (nach einer "Testphase") abgelehnt worden seien. Entsprechende Angebote der Beigeladenen an den Kläger werden auch durch die Protokolle über die
BEM-Gespräche vom 27. September 2011 und 25. Januar 2012, die von der Klägerseite vorgelegt wurden, belegt. Dass der Kläger angeblich im FLM/SLM-Bereich gemobbt worden sei, kann sich nicht zu Lasten der Beigeladenen auswirken. Denn diese hat alle im Interesse der Fürsorge gebotenen Mittel eingesetzt, diesen Vorwürfen nachzugehen. In diesem Zusammenhang muss sich der Kläger auch "vorhalten" lassen, dass er einer Besprechung am 13. Juni 2012 ferngeblieben ist. Dass dies deswegen geschah, weil ihm die Uhrzeit nicht mitgeteilt worden sei, kann nicht als Rechtfertigung gelten, denn es dürfte ihm ohne weiteres möglich gewesen sein, dies durch telefonische Rückfrage zu klären. Auch der Umstand, dass das Gespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit stattfinden sollte, spricht nicht zu Gunsten des Klägers. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass ihm eine Fahrt nach ... krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre. Letztlich kann auch der klägerische Einwand, dass er als dritte Begleitperson bei Geld- oder Werttransport eingesetzt werden könnte, nicht überzeugen. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass bei Transporten gelegentlich zwar auch drei Begleitpersonen zum Einsatz kämen, wobei eine davon im Fahrzeug bleibe (und keine schweren Lasten tragen müsse), doch könne damit eine Arbeitskraft in keiner Weise ausgelastet werden; im Übrigen ergäben sich dann auch kaum lösbare organisatorische und logistische Probleme.
Die vom Integrationsamt getroffene Ermessensentscheidung kann auch im Übrigen nicht beanstandet werden. Es hat offensichtlich erkannt, dass es Ermessen auszuüben (und keine gebundene Entscheidung zu treffen) hatte und hat, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheids erkennbar wird, auch tatsächlich eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Dabei hat die Behörde auch ausdrücklich ein hohes Schutzniveau des Klägers berücksichtigt. Dass es in der Abwägung letztlich den Interessen der Beigeladenen ein höheres Gewicht beigemessen hat, kann nicht beanstandet werden. Eine Disproportionalität der Abwägung ist darin nicht zu erkennen.
2.2.2.3 Nachdem auch keine Gründe für die Annahme einer evidenten Unwirksamkeit der Kündigung (in arbeitsrechtlicher Hinsicht) erkennbar sind, kommt das Verwaltungsgericht daher zur Überzeugung, dass der angefochtene Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 28. Februar 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger kann deshalb auch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Da die Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko aus § 154
Abs. 3
VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat. Eine Kostenerstattung gemäß § 162
Abs. 3
VwGO ist insoweit ausgeschlossen.