Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2018 zur Entscheidung übertragen hat (
vgl. § 6
VwGO). Der Einzelrichter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (
vgl. § 101
Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 2. Juni 2017 ist formell wie materiell rechtmäßig, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Kläger ist unter dem 27. April 2017 angehört worden. Die nach den §§ 66, 72
Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 17. Mai 2017 erteilt. Die nach § 18
Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. Ferner wurde die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers unterrichtet.
Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 2. Juni 2017.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris;
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 -
1 A 1069/01 -, juris.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher
Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder
ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 42.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 -
2 B 97.13 -, juris, Rn. 7;
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 46;
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 44.
Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 -, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 -
2 C 82.10 -, juris, Rn. 11 und
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rn. 72.
Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen.
Vgl. dazu
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 46, 53.
Hiernach ist im Falle des Klägers Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihm war das abstrakt-funktionelle Amt eines Lehrers an der T1., Städtische Katholische Hauptschule, in
L1. übertragen worden. Ein Dienstposten, der seinem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt
L1. vom 30. März 2017 ist das körperliche Leistungsvermögen des Klägers massiv eingeschränkt. Aus einer instabilen
LWK-2-Fraktur, die operativ versorgt werden musste, resultieren nach dem amtsärztlichen Gutachten massive Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Mobilität. Zudem bestehe nach dem Gutachten eine chronische Alkoholkrankheit, eine Leberzirrhose mit hepatischer Enzephalopathie Grad 2 und Ösophagusvarizen Grad 1. Auch psychisch ist der Kläger nach den amtsärztlichen Feststellungen schwer beeinträchtigt. Er leidet danach unter einer chronischen Depression. Bei dieser Sachlage ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten. Eine Eignung für eine anderweitige Tätigkeit besteht nicht. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Kläger ist nach dem amtsärztlichen Gutachten dauernd dienstunfähig.
Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung war der Kläger dauernd dienstunfähig. Die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. März 2017, der Kläger sei unter anderem aufgrund einer instabilen
LWK-2-Fraktur dienstunfähig, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die operative Versorgung des Klägers wieder zu seiner Dienstfähigkeit geführt hat. Die erste Rehabilitationsmaßnahme hat er krankheitsbedingt abbrechen müssen. Zudem räumt der Kläger selbst ein, dass auch nach der erfolgten operativen Versorgung Beeinträchtigungen verbleiben werden und eine Dienstverrichtung als Lehrer voraussichtlich (nur) wechselnd im Sitzen und Stehen in Betracht käme. Die Annahme in dem ärztlichen Attest von
Dr. I1. vom 15. Mai 2017, dass davon auszugehen sei, dass wieder eine volle Dienstfähigkeit eintritt, wird nicht näher begründet. Im Übrigen verkennt der Kläger grundlegend, dass die amtsärztliche Feststellung seiner Dienstunfähigkeit eben nicht nur auf die
LWK-Fraktur zurückzuführen ist, sondern auch auf seine chronische Alkoholkrankheit und seine chronischen Depressionen. Hiergegen wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Das Vorbringen, er habe seit mehr als einem Jahr keinen Alkohol getrunken, ist unsubstantiiert. Einen Nachweis hierfür hat der Kläger nicht erbracht. Unabhängig davon hat die Amtsärztin festgestellt, dass der Kläger unter einer Leberzirrhose mit hepatischer Enzephalopathie Grad 2 leidet. Die hepatische Enzephalopathie ist eine Funktionsstörung des Gehirns, die durch eine unzureichende Entgiftungsfunktion der Leber infolge einer meist chronischen Leberkrankheit entsteht. In dem bei dem Kläger festgestellten Grad 2 liegt eine erhebliche Minderung der Bewusstseinslage mit Orientierungsstörungen, ausgeprägter Gedächtnisstörung, Verarmung des Gefühlslebens und verzögerter Reaktion auf Ansprache vor. Dass sich diese Erkrankungen alleine durch den - durch nichts belegten - einjährigen Verzicht auf Alkoholkonsum nachhaltig verbessert haben, hat der Kläger nicht belegt. Schließlich sind amtsärztlich weiter Ösophagusvarizen und damit Krampfadern (Varizen) der Speiseröhre (Ösophagus) festgestellt worden, auf die die Dienstunfähigkeit fußt. Auch hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben.
Schließlich beruht die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers auf seinen chronischen Depressionen. Dass der Kläger bereits seit 2008 unter dieser psychischen Erkrankung leidet und gleichwohl seinen Dienst verrichtet hat, bedeutet, nicht, dass er deswegen nicht mehr zur Ruhe gesetzt werden kann. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Kläger versucht, glauben zu machen, dass er trotz der psychischen Erkrankungen seinen Dienst verrichten konnte und weiterhin kann, übersieht er, dass er aufgrund dieser Erkrankung bereits seit dem Jahre 2008 erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten hatte. Überdies hat auch der ihn behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie
Dr. W. unter dem 6. Dezember 2016 ausgeführt, dass der Kläger unter anderem aufgrund der depressiven Symptomatik mit Einschränkungen der Konzentration sowie allgemeiner psychischer Belastbarkeit dauernd dienstunfähig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran im maßgeblichen Zeitpunkt etwas geändert haben könnte. Für die Frage der Dienstunfähigkeit ist es in dem vorliegenden Zusammenhang im Übrigen nicht entscheidend, auf welche Umstände (wie hier die Trennung und anschließende Scheidung von der Ehefrau und Differenzen mit dem Vater) sie zurückzuführen ist. Wenn eine Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben ist, verbleibt dem Dienstherrn hinsichtlich der Zurruhesetzung kein Entscheidungsspielraum mehr. Im Gegenteil, wenn der Beamte - wie hier - aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten, dann ist er in den Ruhestand zu versetzen.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rn. 70, unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht des beklagten Landes vor, eine anderweitige Verwendung des Klägers zu prüfen. Nach § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26
Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Die Suchpflicht entfällt aber, wenn wie hier feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 -
6 A 1364/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52
Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 GKG erfolgt.