Leitsatz:
1. Der Antrag, die Bundesanstalt für Arbeit im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich einen Praktikumsplatz zuzuweisen, ist unzulässig. Einer solchen Verpflichtung kann die Bundesanstalt weder rechtlich noch faktisch nachkommen.
2. Dogmatisch ist es in solchen Fällen vertretbar, die Unzulässigkeit des Antrages entweder mit einem fehlenden "Drohen" irreparabler Nachteile oder mit einem fehlenden allgemeinen Rechtsschutzinteresse zu begründen.
3. Eine sozialgerichtliche Entscheidung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht einem Antragsteller mehr zuspricht als von diesem beantragt worden ist. Ein weiterer Mangel ist gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtung unter Vorbehalt und einer aufschiebenden Bedingung ausgesprochen wird.
Fundstelle:
Rechtszug:
vorgehend SG Bremen 1988-02-11 SBR 10/88