Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, Kosten für die Unterbringung des Klägers im Landschulheim Am Solling, Holzminden, dem Grunde nach zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der am 03.12.1984 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in dem Landschulheim Am Solling in Holzminden (Niedersachsen) ab dem 13.08.2002.
Der Kläger leidet seit seinem dritten Lebensjahr an einer fortschreitenden Schwerhörigkeit. Ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung von
Prof. Dr. A. K., Leitende Oberärztin an der Klinik und Poliklinik für Kommunikationsstörungen der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz vom 24.03.2004 liegt inzwischen bei dem Kläger rechts ein Hörverlust von 95 % und links von 93 % vor. Es handelt sich hierbei beidseits um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Zugleich wird in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass der Kläger mit seinen Hörgeräten in ruhiger Umgebung relativ gut hört, bei Auftreten von Störgeräuschen jedoch stark beeinträchtigt ist. Für die schulische Situation bedeute dies, dass der Kläger in einem üblichen Regelgymnasium nur mit erheblichen Einbußen mitkommen könnte. Unter anderem benötige er eine Beschulung in einer kleinen Klasse, um dem Unterricht folgen zu können.
Mit Formularantrag vom 19.07.2002 beantragten die Eltern des seinerzeit noch minderjährigen Klägers die Gewährung von Sozialhilfe nach Abschnitt 3
i. V. m. § 100
Abs. 1 BSHG. Zur Begründung verwiesen sie auf die hochgradige Schwerhörigkeit des Klägers, die zu großen sozialen Problemen in der Schule geführt hätten. Im Verlauf seiner Schullaufbahn sei der Kläger zum Teil "gemobbt" worden. Dies habe zu stärkeren Rückzugstendenzen und auch zu depressiven Stimmungen geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Eltern des Klägers eingereichte psychotherapeutische Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten H. M., Wiesbaden, vom 18.05.2002 Bezug genommen.
Nachdem nach interner Prüfung der Hochtaunuskreis als Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit verneint hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2002 den Antrag auf Übernahme der Kosten ab. Begründet wurde das
u. a. damit, dass mit dem Landschulheim Am Solling in Holzminden eine Vereinbarung gemäß § 93 BSHG über Leistungen nicht bestehe. Zugleich verwies der Beklagte den Kläger beispielsweise auf das Internat für Hörgeschädigte der Diakonie in Essen und die Paulinenpflege Winnenden e. V.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Erziehungsberechtigten mit Schreiben vom 29.11.2002, beim Beklagten eingegangen am 03. 12.2002, Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit Schreiben vom 04.02.2003 näher begründet. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass eine Schule für Hörbehinderte den individuellen Bedingungen des Klägers nicht gerecht werde. So habe der Kläger etwa nach der 9. Klasse für eine Woche die Schule für Hörbehinderte in Friedberg besucht. Die unterrichtenden Lehrkräfte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Schule für den Kläger nicht geeignet sei, da er dort unterfordert wäre. Ferner fände dort eine Kommunikation zum Teil in der Gebärdensprache statt, die der Kläger nicht verstehe.
Darüber hinaus hätten sich die Eltern des Klägers im Frühjahr 2002 auch mit Schulen für Hörbehinderte in Essen, Stegen bei Freiburg und in Hamburg in Verbindung gesetzt, bevor sie ihn beim Landschulheim Am Solling angemeldet hätten. Sowohl die Schule in Essen als auch die in Stegen sei ungeeignet gewesen, weil auch dort zum Teil in Gebärdensprache unterrichtet würde. Die Schule in Hamburg sei nicht in Betracht gekommen, da es dort an einem angeschlossenen Internat fehle. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, den Kläger im Landschulheim Am Solling anzumelden. Die Entscheidung der Einschulung dort hätte zwangsläufig mit dem bevorstehenden Wechsel zur Oberstufe getroffen werden müssen, da andernfalls der Kläger weitere schulische Schwierigkeiten hätte gewärtigen müssen. Im Übrigen liege keine Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes vor, dass der Kläger eine Schule für Hörbehinderte besuchen müsse. Somit müsse auch die Möglichkeit bestehen, ein normales Internat zu besuchen. Im Übrigen seien die Kosten nicht unverhältnismäßig. Vielmehr sei die Unterbringung des Klägers im Landschulheim Am Solling kostengünstiger als in der vom Beklagten empfohlenen Schule für Hörgeschädigte in Essen. Schließlich könne der Beklagte Eingliederungshilfe auch dann gewähren, wenn eine allgemeine Leistungsvereinbarung nach § 93
Abs. 3 BSHG mit der Schule nicht besteht.
Mit Schreiben vom 03.03.2003 hat das Landschulheim Am Solling dem Landeswohlfahrtsverband mitgeteilt, dass dieses mit dem Jugendamt Holzminden eine Pflegesatzvereinbarung gemäß § 78
bzw. § 78 f. analog KJHG getroffen habe.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2003 haben die Eltern des Klägers nochmals darauf verwiesen, dass dieser die Beschulung in einer kleinen Klasse und eine Nachmittagsbetreuung benötige. Das Landschulheim Am Solling sei für den Kläger nicht nur geeignet, sondern dessen Besuch sei auch für den Kläger erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003 lehnte der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe keine Leistungsvereinbarung mit der Schule. Darüber hinaus erfülle das Landschulheim Am Solling auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen. Das geltend gemachte Erfordernis kleiner Klassen und einer Nachmittagsbetreuung seien kein Grund für eine Internatsunterbringung.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 19.11.2003 zugestellt.
Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigte am 22.12.2004 Klage erhoben. Diese wurde mit Schriftsatz vom 29.03.2004 unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und einer weiteren vertiefenden Darstellung des Sachverhalts begründet. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Landschulheim Am Solling ein konkretes Leistungsangebot betreffend der Unterrichtung und Unterbringung des Klägers machen könne. Eine Beschulung des Klägers in einer Regelschule, etwa in einem Gymnasium in Oberursel, scheide aus, da dort die Klassen zu groß seien, um eine den Bedürfnissen des Klägers entsprechende Unterrichtung zu ermöglichen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, antragsgemäß die Kosten für die Internatsunterbringung des Klägers in dem Landschulheim Am Solling in Holzminden dem Grunde nach zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen aus, dass eine Unterbringung des Klägers im Landschulheim Am Solling nicht erforderlich sei. Es werde auch bestritten, dass die Klassen in Oberursel zu groß seien. Zudem gebe es sicherlich in der näheren Umgebung von Oberursel ein anderes Gymnasium mit kleineren Klassen, so dass eine Internatsunterbringung nicht erforderlich sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Rahmen der Klagefrist von einem Monat noch rechtzeitig erhoben worden.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG ist der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, Hilfe in besonderen Lebenslagen
u. a. für die § 39
Abs. 1
S. 1 BSHG genannten Personen zu gewähren. Hierzu gehört der Kläger, da er an einer schwerwiegenden Hörschädigung leidet und somit eine Behinderhinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gegeben ist. Eine landesrechtliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht gegeben.
Der Beklagte kann seine sachliche Zuständigkeit nicht damit bestreiten, dass im Falle des Klägers der Schwerpunkt bei einer seelischen Behinderung oder einer entsprechenden Bedrohung liege und somit die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für Leistungen gemäß § 35 a
SGB VIII gegeben sei. Zum einen ist im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zwischen dem Beklagten und dem Hochtaunuskreis als gegebenenfalls zuständigem Jugendhilfeträger geklärt worden, dass es sich im Falle des Klägers bei der begehrten Leistung um eine solche der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG handelt. Zum anderen ist offenkundig, dass der Kläger Hilfe begehrt wegen seiner körperlichen Behinderung. Die im Verlauf seiner schulischen Biografie zeitweise aufgetretenen seelischen Störungen sind dem gegenüber lediglich von sekundärer Natur und im Rahmen des vorliegenden Begehrens zu vernachlässigen.
Wegen der massiven Behinderung des Klägers ist es auch erforderlich, die von ihm begehrte Hilfe in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung i.
S. des § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG zu gewähren (dazu unten).
Gemäß § 39
Abs. 1
S. 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1
S. 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teil zu haben, eingeschränkt sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Als Leistungen der Eingliederungshilfe sieht § 40
Abs. 1
S. 1
Nr. 4 BSHG
u. a. die Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung vor, wovon auch der Besuch weiterführender Schulen erfasst wird. Nach § 12
Nr. 3 der Verordnung nach § 47 des BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung vom 27.05.1964 (BGBl. I
S. 339) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 19.6.2001 (BGBl. I
S. 1046)
bzw. vom 27.12.2003 (BGBl. I
S. 3022) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG
u. a. die Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums, sofern nach den Fähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird. Aufgrund der schulischen Biografie des Klägers ist davon auszugehen, dass er die Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Zwar hat er die Jahrgangsstufe sieben wiederholt. Dies ist jedoch wesentlich dadurch veranlasst gewesen, dass er dem damaligen Klassenverband entrinnen wollte. Seinerzeit wurde er von einigen Kindern regelrecht "gemobbt". Ausweislich der Antragsbegründung der Eltern des Klägers vom 19. 07.2002 wurden ihm damals die Hörgeräte heruntergerissen und eine zusätzliche Höranlage verschwand zeitweilig. Das Abschlusszeugnis der 10. Klasse ergibt, dass die Leistungen des Klägers mit befriedigend
bzw. ausreichend bewertet wurden. In keinem Fach wurde die Note mangelhaft oder ungenügend erteilt. Im Hinblick darauf konnte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bildungsziel des Abiturs - wenn auch möglicherweise nur auf befriedigendem oder ausreichendem Niveau - erreichen würde. Diese Einschätzung hat sich im nachhinein bestätigt. Nach Angabe der Bevollmächtigten des Klägers wird dieser voraussichtlich die Jahrgangsstufe 13 sogar mit einer Abiturnote von 2,2 bis 2,6 abschließen.
Die vom Kläger begehrte Eingliederungshilfe dient dazu, die aufgrund seiner Behinderung entstehenden Benachteiligungen zumindest zu mildern und ihm eine gleichberechtigte Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um ihm in seinem weiteren Leben auch den Weg in das Berufsleben zu ebnen.
Die erfolgreiche Gewährung der vom Kläger beantragten Eingliederungshilfe setzt auch voraus, dass ihm diese in einem Heim wie dem Landschulheim Am Solling in Holzminden erbracht wird. Die Unterbringung des Klägers in dieser Schule ist im Hinblick auf die individuellen Besonderheiten seiner Behinderung erforderlich. Der Kläger hat im Verlauf des Verwaltungs- und des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Landschulheim Am Solling um eine Schule handelt, die am Besten seinen individuellen Schwierigkeiten gerecht wird und deren Besuch zum erfolgreichen Abschluss seiner schulischen Laufbahn zu führen vermag. Es ist aufgrund der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass der Kläger, um dem Unterricht folgen zu können, zwingend auf kleine Klasseneinheiten angewiesen ist. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass er seine Hörschädigung nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte und darüber hinaus unter ständiger Beobachtung der Mundstellung und Mundveränderung seiner Kommunikationsteilnehmer halbwegs zu kompensieren vermag. Es liegt auf der Hand, dass eine solche möglichst unbehinderte aktive und passive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen zwingend kleine Kurseinheiten voraussetzt. Kleinere Klassen -
bzw. Kurseinheiten bedingen in der Regel zugleich, dass in einer Lerngruppe ein niedriger Lärmwert zu verzeichnen ist und dass sich die Mitschülerinnen und - Schüler eher voll auf das Unterrichtsgeschehen konzentrieren. Die Entwickelung des Leistungsbildes des Klägers belegt in eindeutiger Weise, dass das Landschulheim Am Solling die für ihn geeignete Einrichtung ist, um den durch seine Behinderung sich ergebenden Schwierigkeiten
u. a. im schulischen Leben erfolgreich entgegen zu wirken.
Der Beklagte hat es im Verlauf des Verfahrens nicht vermocht, im einzelnen substantiiert und überzeugend darzulegen, dass dem Kläger in der Nähe seiner elterlichen Wohnung eine vergleichbare Beschulungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Kläger selbst
bzw. seine Eltern haben im Verlauf des Verfahrens zudem überzeugend dargelegt, dass andere Schulen, die von Hörgeschädigten besucht werden, für den Kläger nicht geeignet sind.
Der Umstand, dass für den Kläger kein besonderer Therapie- oder Hilfeplan erstellt worden ist, steht der Erforderlichkeit seiner Unterbringung in dem Landschulheim Am Solling nicht entgegen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG ist eine Planung des Hilfeprozesses anders als in den Fällen des § 19 oder des § 72 BSHG nicht erforderlich. Es ist nicht notwendige Anspruchsvoraussetzung für die Erbringung einer Leistung nach § 39
Abs. 1 BSHG
i. V. m. § 100
Abs. 1 BSHG (
vgl. zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Jugendhilfe
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 111/02). Insbesondere gilt dies, wenn die Erbringung der Leistung in der gewählten Einrichtung im Einzelfall geeignet und erforderlich ist (
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98, BVerwGE 109, 155
ff. = NVwZ 2000, 325
ff.)
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass das Landschulheim Am Solling in Holzminden mit dem Beklagten keine Leistungsvereinbarung im Sinne der §§ 93
ff. BSHG geschlossen hat. Nach § 93
Abs. 3
S. 1 BSHG kann nämlich der Sozialhilfeträger auch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung Hilfe durch eine Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Zwar steht die Entscheidung hierüber anders als nach der bis zum 31.12. 1998 geltenden Regelung des § 93
Abs. 2
S. 1 Hs. 2 BSHG, der einen Sollanspruch vorsah, im Ermessen des Beklagten. Im Falle des Klägers ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert, da aufgrund der tatsächlichen Feststellungen zur Behinderung des Klägers und zu der in Anspruch genommene Beschulung im Landschulheim Am Solling offensichtlich ist, dass diese Schule bestens geeignet ist, um den Benachteiligungen, die der Kläger durch seine Behinderung tagtäglich erleidet, in hervorragender Weise entgegen zu wirken. Das Ermessen des Beklagten ist im Übrigen auch dadurch auf Null reduziert, da dieser selbst den Kläger auf andere Internate verwiesen hat, die allerdings weniger geeignet sind, dessen körperlich bedingte Benachteiligungen zu mindern oder auszugleichen. Damit hat der Beklagte den Grund nach anerkannt, dass eine Beschulung des Klägers in einem Internat die geeignete Hilfe zur Eingliederung im Sinne des § 39 BSHG darstellt.
Schließlich steht den klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, dass in dem Landschulheim Am Solling für den Kläger keine besondere Therapie angeboten wird. Auch ein reiner Internatsaufenthalt ohne besondere Therapie kann nämlich eine Maßnahme der Eingliederungshilfe sein, wenn diese Maßnahme nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Zweck der Eingliederungshilfe im Sinne des § 39
Abs. 3 BSHG genügt (
vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 07.01.1983 - 5 K 11255/82, ZfSH/SGB 1985, 419).
Schließlich kann der Kläger auch nicht auf den Besuch einer allgemeinen Schule in Oberursel oder Umgebung verwiesen werden. Es ist im Falle des Klägers eindeutig erwiesen, dass er eine Unterrichtung in kleinen Lerneinheiten zwingend benötigt. Dies gilt für alle Kurse, die in der Oberstufe zu belegen sind. Es ist der Kammer von Amts wegen bekannt, dass im Rhein-Main-Gebiet kein entsprechendes Kursangebot zur Verfügung steht, das den klägerischen Anforderungen auf Beschulung in einer kleineren Lerneinheit gerecht würde und zugleich ihm die freie Wahl der zu belegenden Kurse in vollem Umfang beließe.
Schließlich steht dem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass die Eltern des Klägers den Internatsaufenthalt von Beginn an vorfinanziert haben. Der Beklagte als zuständiger Leistungsträger ist nämlich auch zur Übernahme der von den Eltern selbst beschafften Maßnahme verpflichtet, sofern, wie im vorliegenden Fall, die leistungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 39 und 101 BSHG erfüllt sind (
vgl. in diesem Zusammenhang
BVerwG, Beschluss vom 25.08.1987 - 5 B 50/87, NVwZ - RR 1998, 252;
BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30/93, NVwZ - RR 1996, 510;
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 111/ 02, NDV - RD 2003, 81; jeweils zur vergleichweisen Problematik im Jugendhilferecht).
In welchem Umfang der Kläger Leistungen vom Beklagten beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es ihm lediglich darum geht, eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung dem Grunde nach festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1 und 188
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a
Abs. 1
VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.