1. Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte sowie gemäß § 173
SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist - soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde - zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Für den Senat ist der Anordnungsanspruch nur zum Teil hinreichend glaubhaft. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103
SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234
ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 152, 338; jeweils
m.w.N.). Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Bf. in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren im tenorierten Umfang voraussichtlich Erfolg haben würde. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch einer Grundschule bilden gegenüber der Bg. die
§§ 53,
54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Danach erhalten - unter anderem - körperlich behinderte Kinder (Eingliederungs-)Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Dass der Bf. körperlich behindert im Sinne von § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist, räumt die Bg. selbst ein. Hieran bestehen angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch für den Senat keine Zweifel. Dass darüber hinaus der Integrationshelfer eine der nach § 12
Nr. 1
EinglHVO in Betracht zu ziehenden Maßnahmen zum Ermöglichen oder Erleichtern des Schulbesuchs ist, indem der Integrationshelfer dem behinderten Kind zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile im Schulalltag - über den reinen Unterricht hinausgehend - unterstützend und begleitend zur Seite steht, wie dies in der vom Bf. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbeschreibung ausführlich dargestellt wird, ist bereits nach dem BSHG (dort gemäß den §§ 39, 40 BSHG) anerkannt gewesen und wird gleichfalls von der Bg. nicht in Frage gestellt. Schließlich weist der Bf. zu Recht darauf hin, dass es entgegen dem Sozialgericht für die Gewährung einer solchen Eingliederungshilfe nicht auf das Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen
bzw. seiner Eltern ankommt, weil gemäß
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII behinderten Menschen, die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erhalten, die Aufbringung der Mittel nur für den Lebensunterhalt zuzumuten ist.
Auch dies hat die Bg. bereits eingeräumt. In Streit steht damit allein die Frage, ob der Integrationshelfer geeignet und erforderlich ist, eine angemessene Schulbildung des Bf. zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies ist im tenorierten Umfang zu bejahen. Dabei steht aufgrund des Bescheides des Regionalschulamtes vom 25.05.2005 bindend fest, dass die integrative Unterrichtung des Bf. an der regulären, öffentlichen Grundschule die für den Bf. angemessene Schulbildung ist. Denn welche Schulbildung jeweils angemessen ist, stellt nicht der Sozialhilfeträger fest, sondern die zuständige Schulbehörde nach dem jeweiligen Landesrecht, hier nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG). Dies war bereits nach dem - zum
SGB XII diesbezüglich inhaltgleichen - BSHG und nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (u.a.
BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, NJW 2005, 3160 f.; SächsOVG, Urt. v. 14.03.2006, Az. 4 B 188/05, und Urt. v. 07.12.2005, Az. 4 B 131/05, jeweils zitiert nach JURIS; BayVGH, Urt. v. 06.06.2005, Az. 12 BV 03.3176, ZFSH/SGB 2006, 26
ff.; HessVGH, Beschl. v. 10.11.2004, Az.
7 TG 1413/04, NVwZ-RR 2005, 189
ff.), ohne dass ein Grund besteht, davon unter Geltung des
SGB XII abzuweichen (ebenso:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2005, Az.
L 23 B 1035/05 SO ER, und Beschl. v. 21.12.2005, Az. L 23 B 1064/05 SO ER, jeweils zitiert nach JURIS). Es geht mithin lediglich darum, ob ein Integrationshelfer geeignet und erforderlich ist, den Besuch der regulären Grundschule mit integrativer Unterrichtung des Bf. zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dafür ist beim Bf. zwar ein Integrationshelfer geeignet, jedoch bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht im beantragten, sondern nur im tenorierten Umfang erforderlich.
Ausgangspunkt ist insoweit die durch das Regionalschulamt bestätigte Tatsache, dass bereits die zuständige Schulbehörde im Freistaat Sachsen im Rahmen ihrer Prüfung, ob der Besuch der regulären Grundschule mit integrativer Unterrichtung eine angemessene Schulbildung vermittelt, umfassend prüft, welche Maßnahmen im einzelnen notwendig sind, damit die Unterrichtung eines behinderten Kindes in einer regulären Schule insgesamt (einschließlich Pausenzeiten, Essenseinnahme, notwendigen Gehstrecken zwischen den Unterrichtseinheiten
usw.) erfolgen kann. Sie prüft mithin nicht allein den sonderpädagogischen Förderbedarf während der unmittelbaren Unterrichtszeiten, sondern insbesondere auch, ob ein Integrationshelfer,
z.B. im Wege der Eingliederungshilfe nach dem BSHG
bzw. nunmehr dem
SGB XII, erforderlich ist und trotzdem eine integrative Unterrichtung an einer Regelschule für das behinderte Kind die angemessene Schulbildung darstellt. Die Zuweisung eines behinderten Kindes an eine Regelschule erfolgt in diesem Fall deshalb erst dann, wenn ein solcher Helfer tatsächlich bewilligt und die angemessene Schulbildung damit sichergestellt wurde. Dass eine solche Prüfung, ob ein Integrationshelfer neben einem etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich ist, von der Schulbehörde tatsächlich vorgenommen wird, lässt sich dem Förderpädagogischen Gutachten vom 02.07.2004 entnehmen, wo für das Schuljahr 2004/2005 ausdrücklich eine Beschulung in einer regulären Grundschule nur mit Begleitung durch Eingliederungshilfe gemäß den §§ 39 und 40 BSHG für möglich gehalten wurde.
Ob eine solche umfassende Prüfung durch die Schulbehörde rechtlich zulässig ist, bedarf im Sozialhilfeverfahren hingegen keiner Klärung, weil die Bg. als Sozialhilfeträger lediglich an die Entscheidung der Schulbehörde über die angemessene Schulbildung, nicht aber an deren Einschätzung der Erforderlichkeit konkreter, weiterer Maßnahmen der Eingliederungshilfe gebunden ist, über die der Sozialhilfeträger in eigener Verantwortung und Zuständigkeit nach dem
SGB XII entscheidet. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, ob die Feststellung im Bescheid vom 25.05.2005, dass die Grundschule nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln die Bedingungen für eine integrative Beschulung gemäß § 4 SächsSchIVO erfüllt, auch den personellen Bedarf an einem Integrationshelfer außerhalb der Unterrichtszeiten (Pausen, Essenseinnahme, Schulweg) in rechtlich zulässiger Weise erfasst. An der rechtlichen Zulässigkeit der Prüfung des personellen Bedarfs für einen Integrationshelfer außerhalb der Unterrichtszeiten bestehen hinsichtlich des Freistaates Sachsen insbesondere deshalb Zweifel, weil gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 1 SächsSchIVO personelle Voraussetzung für eine Genehmigung der integrativen Unterrichtung neben dem Vorhandensein der erforderlichen Lehrkräfte nur das Vorhandensein qualifizierter Betreuungs- oder Pflegekräfte während der Unterrichtszeit ist. Die Unterrichtszeit an der Grundschule ist jedoch gemäß § 8
Abs. 4 Satz 1 der Sächsischen Schulordnung Grundschulen (SOGS) unter anderem nicht die Pausenzeit. Andererseits erfordert die Prüfung, ob die integrative Unterrichtung an einer Regelschule statt des Besuchs einer Förderschule möglich ist, nach § 13
Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG die Prüfung, ob "auch durch besondere Hilfen" eine Integration an der Regelschule (nicht) möglich ist, was wiederum damit korreliert, dass § 4
Abs. 2 SächsSchIVO die Genehmigung zur integrativen Unterrichtung erlaubt, wenn unwiderrufliche Zusagen der jeweiligen Kostenträger vorliegen (hier
z.B. des Sozialhilfeträgers über einen Integrationshelfer).
Ungeachtet der diesbezüglichen Praxis der sächsischen Schulbehörden, nur in Ausnahmefällen eine integrative Unterrichtung an der Regelschule mit Unterstützung eines Integrationshelfers zu genehmigen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger auf die von der dafür fachlich und pädagogisch kompetenten Schulbehörde vorgenommene, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Hilfskräfte zurückgreift, solange deren Erkenntnisse vom Sozialhilfeträger unter dem Blickwinkel der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII eigenständig geprüft und gewürdigt sowie - falls nötig - durch eigene Ermittlungen ergänzt werden. Unter Zugrundelegung der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegenden Unterlagen der Schulbehörde (Förderpädagogische Gutachten, Entwicklungsberichte und weitere fachliche Stellungnahmen) ist danach jedoch ein beim Bf. zu deckender Bedarf an einem Integrationshelfer mit großer Wahrscheinlichkeit nur im tenorierten Umfang gegeben. Eine abschließende Beurteilung, etwa durch Einholung eines medizinisch-pädagogischen Gerichtsgutachtens, muss und kann hingegen dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach dem Förderpädagogischen Gutachten vom 19.04.2005 unter Berücksichtigung der Entwicklungsberichte vom 25.04.2005 und 10.07.2006 sowie der Stellungnahmen des Regionalschulamtes vom 08.12.2005 und 06.07.2006 kann der Bf. jedenfalls im Haus, mithin im Schulgebäude, allein und ohne Hilfsmittel laufen und stehen, wenn auch mit auffälligem Gangbild.
Treppen bewältigt er am Geländer gehend mit Hilfe einer Lehrkraft, wobei das Treppensteigen organisatorisch auf ein Minimum reduziert ist. Die anfangs erforderlichen Hilfestellungen beim An- und Ausziehen sind inzwischen ebenfalls deutlich reduziert worden. Auch den Schulranzen packt der Bf. zwar mit Mühe, aber doch selbst ein und aus. Soweit - in der Schule - noch Hilfe erforderlich ist, wird diese danach durch die Lehrkräfte geleistet, etwa beim Toilettengang (Schlüssel für die Lehrertoilette mit Haltegriff, beim Händewaschen), beim Tragen des Tellers zum Platz zu den Mahlzeiten und beim Umkleiden zum - behinderungsbedingt nur teilweise wahrgenommenen - Sportunterricht. Soweit schließlich bei schlechter Auge-Hand-
bzw. Links-Rechts-Koordination für feinmotorische Aufgaben hohe Konzentration und Ausdauer nötig sind, was mit eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht, sowie außerdem noch ein großer Spieltrieb und ein mangelnder Selbstantrieb bei schwierigen Aufgaben besteht, so wird dem durch die sonderpädagogische Förderung (individualisiertes Herangehen beim Frontalunterricht, schädigungsspezifische Anleitung, Unterstützung und Kontrolle bei manuellen Arbeiten und beim Sportunterricht) ausreichend Rechnung getragen, wie auch der Entwicklungsbericht vom 10.07.2006 zeigt.
Dementsprechend hält der Senat die Einschätzung der Grundschule und des Regionalschulamtes für schlüssig und überzeugend, dass der Schulalltag wegen des großen Aufwandes der Lehrkräfte funktioniert, der Bf. deshalb eine positive Entwicklung genommen hat und somit - jedenfalls in der Schule beim Unterricht und in den Pausen einschließlich der dort nötigen Aktivitäten - ein Integrationshelfer nicht benötigt wird. Dagegen vermag der Senat dem Vortrag des Bf., bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, bezogen auf die Unterrichts- und Pausenzeiten im Schulalltag im Wesentlichen nicht zu folgen. Inhaltlich weicht dieser Vortrag auch kaum von der Einschätzung der Schulbehörden ab. Dies betrifft insbesondere die notwendige zusätzliche Betreuung im Unterricht (Körper-, Sitz- und Stifthaltung, Erfassen und Umsetzen der Arbeitsaufgaben, Sportunterricht einschließlich An- und Auskleiden, Ordnung halten in den Schulsachen) und in den Pausen (Essen holen, Hofpausen, Treppensteigen). Soweit hier Hilfe nötig ist, wird diese entweder durch die ohnehin vom Schulträger übernommene sonderpädagogische Förderung im Unterricht mit Erfolg gedeckt, wie der Entwicklungsbericht vom 10.07.2006 belegt, oder von den Lehrkräften geleistet, ohne dass hier seitens der Lehrkräfte geltend gemacht wird, dies liege außerhalb ihrer Aufgaben oder Fähigkeiten.
Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass die Lehrkräfte die bisherigen Hilfestellungen im Schulalltag verweigern könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Grundschule ohnehin ein erheblicher Betreuungsbedarf auch bei nicht behinderten Kindern besteht, der je nach den individuellen Fähigkeiten mehr oder weniger hoch ist und auch bei nichtbehinderten Kindern noch Hilfestellungen im Schulalltag erfordert. Schließlich hält es der Senat für wesentlich, dass das Förderpädagogische Gutachten vom 19.04.2005 ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hinweist, dass es als Hilfe zur Selbsthilfe nötig ist, der eigenen Aktivität des Bf. stets Vorrang zu geben, auch wenn Qualität und Quantität vermindert sind. Insoweit würde ein im Unterricht und den Pausen permanent anwesender Integrationshelfer nicht nur, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung gegenüber den Mitschülern beinhalten, sondern darüber hinaus eher nachteilig für die Entwicklung der eigenen Fähigkeiten des Bf. im Schulalltag sein. Auch deshalb erscheint der von der Mutter des Bf. beschriebene, behinderungsbedingte Hilfebedarf bei fast allen schulischen und alltäglichen Verrichtungen zwar verständlich, aber das Mittel des Integrationshelfers zur Deckung dieses Bedarfs als nicht geeignet. Vielmehr hält der Senat die jetzige Form der Betreuung im Unterricht und den Unterrichtspausen für besser geeignet, den Eingliederungsbedarf des Bf. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu decken, als durch einen permanent anwesenden Integrationshelfer. Anders stellt sich die Sachlage jedoch beim täglichen Schulweg von und zur Schule und bei solchen schulischen Unternehmungen dar, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (Wandertage, Exkursionen, Projekttage
usw.). In den vorhandenen Unterlagen wird diesbezüglich einhellig beschrieben, dass der Bf. keine schweren Gegenstände und damit auch nicht seinen Schulranzen tragen kann sowie außerhalb des Schulgebäudes bei der Fortbewegung, besonders in unebenem Gelände oder in unübersichtlichen Situationen, noch einer Begleitung bedarf. Insbesondere ist auch nach dem Ärztlichen Zeugnis vom 12.01.2006 beim Bf. weiterhin jegliche Mobilität erheblich beeinträchtigt und für größere Wegstrecken Rollstuhltransport nötig. Für schulische Unternehmungen außerhalb des Schulgebäudes ist eine Begleitung danach nicht schon durch die Lehrkräfte gesichert, die sonst vorübergehende, situationsbedingte Hilfestellungen im Schulalltag geben (
z.B. beim Treppensteigen). Denn hier bedarf der Bf. permanenter Unterstützung (Tragen der Schultasche
bzw. der nötigen Untensilien, Führen in unebenem Gelände, Fahren
bzw. Schieben eines Rollstuhls oder eines Wagens
usw.), die nach Auffassung des Senats von den Lehrkräften, welche sich gleichzeitig auch um den Unterricht und die Mitschüler kümmern müssen, so nicht zu leisten ist.
Dementsprechend hat die Grundschule vor Genehmigung der integrativen Unterrichtung mit Schreiben vom 11.05.2005 auch mitgeteilt, dass personell Betreuungs- oder Pflegepersonal nur deshalb nicht erforderlich sei, weil bei besonderen Unterrichtssituationen eine Betreuung durch die Eltern abgesichert werde. Es kann aber nicht die Aufgabe der Eltern sein, in solchen "besonderen Unterrichtssituationen" die Betreuung des Bf. selbst zu übernehmen. Dies nicht nur dann, wenn die Eltern erwerbstätig sind, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
SGB II beziehen und deshalb verpflichtet sind, alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit, insbesondere alle Eingliederungsmöglichkeiten in Arbeit, wahrzunehmen (§ 2
Abs. 1
SGB II). Gleiches gilt letztlich auch für den täglichen Schulweg, den der Bf. unter den danach gegebenen Umständen allein nicht bewältigen kann, sondern nur mittels einer Begleitung. Nicht zu folgen ist daher dem Sozialgericht darin, dass die Bewältigung des Schulweges allein durch die Eltern als deren Pflicht sicherzustellen sei. Vielmehr obliegt die Schülerbeförderung auf dem täglichen Schulweg im Freistaat Sachsen gemäß § 23
Abs. 3 SächsSchulG den Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend den dazu erlassenen Satzungen der Landkreise und Kreisfreien Städte. Bezüglich des Bf. enthält die für ihn gültige Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 17.07.1997 (Dresdner Amtsblatt
Nr. 32/97 vom 07.08.97, geändert in
Nr. 42a/01 vom 18.10.01 und in
Nr. 08/06 vom 23.02.06) in § 7
Abs. 3 allerdings nur die Möglichkeit der Übernahme der Beförderungskosten einer Begeleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Gestellung einer stundenweise bezahlten Begleitperson für den Schulweg ist hingegen nur für Schüler mit entsprechender Behinderung an Schulen für Körperbehinderte, geistig Behinderte, Hörgeschädigte und Blinde sowie unter besonderen Voraussetzungen für Schüler in Klassenstufe 1 der Sprachheilschule möglich, weil nur in diesen, in § 5
Abs. 2 der Satzung genannten Fällen gemäß § 6
Abs. 1 der Satzung eine Schülerbeförderung anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem bereits vorhandenen oder zusätzlich einzusetzenden vertraglich gebundenen oder schulträgereigenen Fahrzeug möglich ist und hieran (an § 6
Abs. 1 der Satzung) wiederum die Gestellung einer stundenweise bezahlten Begleitperson nach § 7
Abs. 1 und 2 der Satzung geknüpft ist. Vor diesem Hintergrund könnte der Bf. deshalb - neben seinen eigenen Beförderungskosten - allenfalls die Beförderungskosten (Fahrkarte) für eine Begleitperson von der Landeshauptstadt Dresden erstattet verlangen.
Die Begleitung zur Schule ist deshalb nur durch die unentgeltlich tätigen Eltern zu bewerkstelligen, worauf diese aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht zu verweisen sind, so dass der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen anderer Träger gemäß § 2
Abs. 1
SGB XII diesbezüglich nicht eingreift. Auch für den Schulweg ist deshalb die Begleitung durch einen Helfer im Wege Eingliederungshilfe eine geeignete und erforderliche Maßnahme zum Ermöglichen, jedenfalls aber zum Erleichtern der angemessenen Schulbildung des Bf ... Zusammenfassend ist es mithin überwiegend wahrscheinlich, dass ein Integrationshelfer in Form eines Begleiters, der dem Bf. tatsächliche Hilfestellungen im Rahmen seiner motorischen und körperlichen Defizite auf dem Schulweg und bei schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes gibt, die geeignete und erforderliche Maßnahme um dem Bf. eine angemessen Schulbildung zu ermöglichen. Hierfür gibt es auch keinen vorrangigen Träger, der die Kosten eines solchen Integrationshelfers übernehmen könnte (§ 2
Abs. 1
SGB XII). Insbesondere bietet des sächsische Recht keine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Schulträger auf Übernahme der Kosten eines solchen Integrationshelfers (ausführlich: SächsOVG, Beschl. v. 07.06.2002, Az. 4 BS 114/02, Blätter 42
ff. der Akte des Sozialgerichts). Die Bg. hat deshalb die Kosten für einen solchen Helfer (abzüglich der Beförderungskosten des Helfers auf dem Schulweg) im Wege der Eingliederungshilfe nach den
§§ 53,
54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO zu übernehmen. Dieser Anordnungsanspruch wird unter Zugrundelegung der Einschätzung aus dem Ärztlichen Zeugnis vom 12.01.2006 und im Einklang mit der entsprechenden Einschätzung des Betreuungsbedarfs im Hort voraussichtlich bis zum Ende der Grundschulzeit (bis zum Abschluss der Klassenstufe 4 gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG) andauern und rechtfertigt deshalb die Befristung der einstweiligen Anordnung längstens bis zu diesem Zeitpunkt. Dafür besteht auch ein Anordnungsgrund, weil es den Eltern, insbesondere der Mutter, vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsverpflichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist, die Begleitung des Bf. auf dem Schulweg und in den "besonderen Unterrichtssituationen" bei schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes (Wandertage, Exkursionen, Projekttage
usw.) sicherzustellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG. Dabei sind von der Bg. die außergerichtlichen Kosten schon deshalb zur Hälfte zu übernehmen, weil sie mit Bescheid vom 13.02.2006 rückwirkend ab 02.01.2006 die Betreuung des Bf. im Hort im Wege der Eingliederungshilfe als Einzelintegration gemäß § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII übernommen hat. Angesichts der vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch des ärztlichen Zeugnisses vom 12.01.2006, das diesem Bewilligungsbescheid zugrunde lag, waren die Voraussetzungen, die zur Bewilligung der integrativen Hortbetreuung gemäß § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII geführt haben, jedoch von Anfang an in der Person des Bf. gegeben. Soweit für eine Betreuung des Bf. im Hort der Grundschule noch dessen Anerkennung als Integrationshort fehlte, weil nach § 19 SächsKitG
i.V.m. § 2
Abs. 1 der Sächsischen Integrationsverordnung (SächsIntegrVO) ein Hort ein behindertes Kind erst dann aufnehmen darf, wenn die Anforderungen der SächsIntegrVO erfüllt sind, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Genehmigung wurde bereits mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Dresden vom 20.10.2005 erteilt, so dass die Bewilligung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte erfolgen können. Die wenigen Tage davor (von der Antragstellung beim Sozialgericht am 07.10.2005 bis zum 19.10.2005) fallen hingegen kostenrechtlich nicht ins Gewicht. Darüber hinaus hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren auch bezüglich des begehrten Integrationshelfers für den Schulbesuch teilweise Erfolg, so dass bei Ausübung des dem Senat hier zustehenden Ermessens insgesamt die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu ¾ als gerechtfertigt erscheint.
3. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Bf. schließlich ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gemäß § 73a
SGG i.V.m. den §§ 114
ff. ZPO unter Beiordnung von , zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Bf. bedürftig ist. Hinreichende Aussicht auf Erfolg war hier jedenfalls bis zur Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Regionalschulamtes vom 06.07.2006 und des Entwicklungsberichts der Grundschule vom 10.07.2006 in vollem Umfang gegeben, weil bis dahin der Verfahrensausgang noch offen und weitere Beweiserhebung durch Beiziehung dieser Stellungnahmen notwendig war. In einem solchen Fall lässt sich jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114
ZPO nicht verneinen, weil bis dahin in tatsächlicher Hinsicht noch die Möglichkeit einer erfolgreichen Beweisführung bestand (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7a). Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch die Unterlagen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig eingegangen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe somit zur Entscheidung reif. Auf diesen Zeitpunkt ist mithin abzustellen, um Nachteile, die sich aus einer verzögerten Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeben, zu vermeiden (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7c).
Schließlich ist der Bf. auch bedürftig, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er erhält im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern nach dem
SGB II monatlich die tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft sowie Sozialgeld in Höhe von 45,00
EUR zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154,00
EUR, insgesamt mithin 199,00
EUR, so dass sein Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 380,00
EUR monatlich (PKHB 2006 vom 06.06.2006, BGBl. I Seite 1292) nicht erreicht wird. Auch einen Prozesskostenvorschussanspruch gemäß § 1610
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) gegenüber seinen Eltern hat der Bf. nicht, weil diesen im Falle eines eigenen Rechtsstreits selbst ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre (
BSG v. 07.02.1994, Az: 9/9a RVg 4/92, SozR 3-1750 § 115
Nr. 1; SächsLSG v. 20.09.2001, Az. L 6 B 71/01 KN-PKH). Denn auch sie beziehen neben den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft Leistungen nach dem
SGB II jeweils nur in Höhe von 298,00
EUR, was ebenfalls bereits unter ihrem eigenen Unterhaltsfreibetrag liegt. Selbst das von der Mutter des Bf. zusätzlich bezogene Pflegegeld in Höhe von 205,00
EUR monatlich führt zu keinem anderen Ergebnis, weil bei der Mutter des Bf. zusätzlich auch der Unterhaltsfreibetrag für den Bf. in Höhe von 266,00
EUR abzusetzen ist. Dem Bf. ist schließlich , als vertretungsbereiter Rechtsanwalt gemäß § 121
Abs. 2
ZPO beizuordnen, weil angesichts der nicht einfach zu überschauenden Tat- und Rechtsfragen in diesem Verfahren eine effektive Rechtsverteidigung nur mit einem Rechtsbeistand möglich erscheint. Diese Entscheidung ist insgesamt nicht weiter anfechtbar (§ 177
SGG).