Orientierungssatz:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem der Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, ist gegeben, wenn in einem sachgleichen, entsprechenden Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß VwGO § 131 Abs 2 nicht der Zulassung bedürfte.
2. Zur Auslegung des Begriffs "Wert des Beschwerdegegenstandes" iSd Vorschrift des VwGO § 146 Abs 4 (F: 1993- 03-01).
3. Zur Frage, ob Krankenhilfe als erweiterte Hilfe nach BSHG § 29 gewährt werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen einer Person in Frage steht, mit der der Hilfesuchende in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (BSHG § 122) und ob BSHG § 122 Anwendung finden kann, obwohl Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht von der gesetzlichen Familienkrankenversicherung erfaßt sind (wird offengelassen).
4. In der Regel darf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des ZPO § 114 S 1 nicht verneint werden, wenn eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Richtigkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache nicht wahrscheinlich ist ( Vergleiche OVG Münster, 1993-09-16, 8 E 1210/92, mwN). Hier: keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des BSHG § 16, daß die Klägerin Leistungen von dem Partner der Mutter, mit dem diese in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, erhält.
Rechtszug:
vorgehend VG Düsseldorf 1993-06-14 22 K 1961/92