Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr für ihre Rechtsverfolgung im Vorverfahren entstanden sind.
Nach § 63
Abs. 1 Satz 1
SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gemäß § 63
Abs. 2
SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Hier ist der Anspruch auf Kostenerstattung nicht gegeben, weil der Widerspruch der Klägerin nicht erfolgreich war. Ob ein Widerspruch erfolgreich ist, ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68
ff. VwGO zu messen. Ein Erfolg liegt vor, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt, weil sie ihn für begründet hält. Erledigt sich der Widerspruch hingegen auf andere Weise, so war er nicht erfolgreich in diesem Sinne (
vgl. zu dem insoweit mit § 63
Abs. 1
SGB X strukturgleichen § 80
Abs. 1 VwVfg:
BVerwG, Urt. v. 18.04.1996, Az: 4 C 6/95, BVerwGE 101,64
ff.; Urt. v. 26.03.2003, Az: 6 C 24/02, BVerwGE 118, 84
ff.,
VG Hannover, Urt. v. 13.02.2007, Az: 3 A 6629/04, nicht veröffentlicht; zu § 63
Abs. 1
SGB X: Hamburgisches
OVG, Beschl. v. 13.12.1989, Az: Bs IV 606/89, veröffentlicht in juris;
OVG Münster, Urt. vom 07.08.1990, Az. 8 A 603/88, NVwZ-RR 1991, 223 f.;
VG Oldenburg, Urt. v. 15.02.2005, Az: 13 A 1706/04, veröffentlicht in juris). Demnach hatte der Widerspruch der Klägerin hier keinen Erfolg. Der angegriffene Zustimmungsbescheid entfaltete keine belastende Rechtswirkung mehr für die Klägerin, weil die Arbeitgeberin nicht innerhalb der in
§ 88 Abs. 3 SGB IX vorgeschriebenen Monatsfrist von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Damit hatte sich die Klägerin zwar erfolgreich gegen die beabsichtigte Kündigung gewehrt, das Widerspruchsverfahren als solches hatte sich aber erledigt. Auch wenn das beklagte Amt das Widerspruchsverfahren nicht eingestellt, sondern über den Widerspruch entschieden hätte, hätte die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gehabt, weil ihr Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden war. Da § 63
SGB X für das Widerspruchsverfahren anders als § 161
Abs. 2
VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsieht, kann die Frage der ursprünglichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs keine Berücksichtigung finden.
Das Gericht hält diese Konsequenz auch nicht für unzumutbar. Vor Ablauf der Monatsfrist aus § 88
Abs. 3
SGB IX, innerhalb derer der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen muss, kann der von der erklärten Zustimmung betroffene Arbeitnehmer zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Begründung des Widerspruches kann er abwarten, bis der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 12 a
ArbGG scheint nicht geboten, denn die bestehenden Kostenregelungen stellen den Arbeitnehmer bereits von dem Risiko frei, die Kosten des Arbeitgebers im Vorverfahren tragen zu müssen. Nach § 63
SGB X kann er weder mit den Kosten des Drittbegünstigten, noch mit den Kosten des beklagten Amtes belastet werden. Sofern der Arbeitgeber die bestehenden Kostenregelungen missbrauchen sollte, um durch die Beantragung der Zustimmung und Rücknahme des Antrags während des Widerspruchsverfahrens Kosten beim Arbeitnehmer zu verursachen, kann dies nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Erstattungspflicht des beklagten Amtes, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.