1. Geht ein Arbeitnehmer gegen zwei vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen in zwei verschiedenen Verfahren vor, so kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den zweiten Prozeß jedenfalls dann nicht wegen Mutwilligkeit nach § 114
ZPO abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe dagegen sprechen, die erforderliche weitere Kündigungsschutzklage in dem bereits anhängigen Verfahren zu erheben. Solche Gründe können etwa darin liegen, daß in dem bereits anhängigen Verfahren wegen anderer vorgreiflicher Fragen (Schwerbehindertenschutz) mit erheblichen Verzögerungen oder einer Aussetzung gerechnet werden muß.
vorgehend
ArbG Köln 1987-06-23 13 Ca 1230/87