I. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 24.03.1997. Die Hauptfürsorgestelle hat durch Bescheid vom 21.03.1997 der Kündigung zugestimmt; der Bescheid enthält keine Begründung.
Der Kläger hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch den angefochtenen Beschluß vom 29.08.1997 den Rechtsstreit
gem. § 148
ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Klägers ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragt,
den Aussetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.08.1997 aufzuheben.
Auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 11.09.1997 wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die
gem. § 252
ZPO an sich statthafte Beschwerde entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen und erweist sich als zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Der Aussetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Gem. § 148
ZPO kann das Gericht eine Verhandlung unter anderem dann aussetzen, wenn sein Urteil von der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt. Die Entscheidung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Aussetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts weist Ermessensfehler nicht auf. Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung deutlich gemacht, daß "die Kündigung des Klägers arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden" sei. Nach den seiner Beurteilung unterliegenden Rechtsgrundlage hätte es folglich die Klage abweisen müssen mit der Folge, daß es sich u.U. im Widerspruch zu einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Zustimmungsverfahren
gem. § 15 SchwBG gesetzt hätte.
Die rechtskräftige Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung durch die Hauptfürsorgestelle macht die Kündigung von Anfang an unwirksam, so daß die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Unrecht erfolgt wäre. Der Kläger wäre auf den Weg der Restitutionsklage verwiesen.
Letztlich kann ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts nur Bestand haben, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung rechtskräftig erteilt ist. Damit sind die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit erfüllt.
Daß
gem. § 18
Abs. IV SchwBG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle keine Wirkung entfalten, steht dem nicht entgegen. Zutreffender Ansicht nach bedeutet dies lediglich, daß nach Erteilung der Zustimmung der Arbeitgeber am Ausspruch der Kündigung nicht gehindert ist. Über das endgültige Schicksal der Kündigung ist damit jedoch nichts gesagt (
vgl. Raab,
Anm. zu
BAG, 26.09.1991 EZA
Nr. 10 zu § 1
KSchG, personenbedingte Kündigung).
Das Arbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auch nicht über dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 9
Abs. 1
ArbGG) und an das Gebot zur vorrangigen Erledigung von Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a
ArbGG) ermessensfehlerhaft hinweggesetzt. Das Bundesarbeitsgericht, das in seiner Entscheidung vom 25.11.1980 (EZA
Nr. 1 zu § 580
ZPO) noch eine Verpflichtung des Arbeitsgericht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Hauptfürsorgestelle angenommen hatte, ist in seiner Entscheidung vom 26.09.1991 (a.a.O.) zwar zu dem Standpunkt gelangt, daß es auch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liege, ob es den von einem Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozeß
gem. § 148
ZPO bis zur Entscheidung der Hauptfürsorgestelle aussetzt. Es bleibt aber dabei, daß diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts liegt.
Dabei wird es in der Regel pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, den Rechtsstreit dann nicht auszusetzen, wenn das Arbeitsgericht nach dem von ihm zugrundezulegenden Normen (§ 626
BGB, § 1
KSchG u.a.) die Kündigung für unwirksam erachtet; in diesem Fall besteht nicht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, da die Hauptfürsorge auf anderer Rechtsgrundlage als das Arbeitsgericht entscheidet. Hält das Arbeitsgericht jedoch aus kündigungsrechtlichen Gründen die Klage abweisungsreif, kann dieser Entscheidung durch die Feststellungen der Verwaltungsbehörde die Grundlage entzogen werden. Der Bestand der Entscheidung hängt insoweit von der Rechtswirksamkeit des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle ab (
vgl. LAG Frankfurt, 15.03.90 - 2 Ta 41/90 - LAGE
Nr. 2 zu § 15 SchwBG 1986;
LAG Köln 17.03.1992 - 10 Ta 4/92 - LAGE
Nr.24 zu § 148
ZPO).
Letztlich hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch zu Recht darauf hingewiesen, daß den Parteien durch die Aussetzung keine Nachteile entstehen. Der Kläger, dessen Klage das Arbeitsgericht anscheinend für abweisungsreif hält, wird durch die Aussetzung nicht beschwert. Auch die Beklagte hat daraus keine Nachteile zu besorgen, da die Entscheidung des Gerichts ohnehin abhängig ist von der rechtskräftigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war mit der sich aus § 97
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78
ArbGG).