Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Entschädigungs-
bzw. Schadensersatzanspruch zu.
1) Ein Anspruch nach
§ 15 Abs. 2 AGG setzt zunächst einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
AGG voraus. Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des
§ 7 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist. Nach der Legaldefinition des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine unmittelbare Benachteiligung durch Unterlassen ist insbesondere gegeben, wenn ein künftiger Arbeitgeber einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht nachkommt, durch die im Sinne des
§ 5 AGG eine bisher in Beschäftigung und benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll. Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile für eine benachteiligte Gruppe - etwa behinderte Menschen - zu beseitigen oder zu verhindern, Diese muss wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes vorliegen (
vgl. VG D-Stadt, Urteil vom 05.12.2018 - 19 L 1922/18 - juris Rn. 12 m.N.).
Eine Benachteiligung ist hier nicht gegeben.
Nach der Vorschrift des
§ 165 S. 2 SGB IX ist die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber zwar grundsätzlich gehalten, einen schwerbehinderten Menschen, der sich um einen Arbeitsplatz beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Allerdings ist § 165
SGB IX seinem Wortlaut nach nur auf solche Fälle anwendbar, bei denen sich ein Schwerbehinderter auf einen Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156 SGB IX beworben hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach § 156
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX gelten als Arbeitsplatz in diesem Sinne nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden.
Vorliegend bezog sich die Stellenausschreibung auf eine Stelle als kommunaler Wahlbeamter (Stadtrat). Dieser wird durch das zuständige Gremium (hier: Ratsversammlung der Beklagten) gemäß § 67
Abs. 1
S. 1 Gemeindeordnung (GO - SH) auf Zeit gewählt. Die Beklagte als Arbeitgeberin kann nicht beeinflussen, welcher Bewerber für die Stelle ausgewählt wird; sie vollzieht mit der (anschließenden) Ernennung lediglich den Wahlakt (
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.06.2018 -
6 B 444/18 -juris Rn. 7;
VG D-Stadt, Urteil vom 25. Juni 2019 -
19 K 5642/17 - juris Rn. 20; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 3. Aufl., § 156
SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 31;
Dr. Egbert Schneider in: Hauck/Noftz
SGB IX, § 156 Begriff des Arbeitsplatzes, Rn. 8; Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben,
SGB IX, 13. Aufl., § 156 Rz. 55).
Ob dem Kläger die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Stadtrat offensichtlich fehlte, kann deshalb dahinstehen.
2) Dem Kläger steht auch unter anderen rechtlichen Aspekten kein (Schadens-) Ersatzanspruch zu. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit überhaupt nichts vorgetragen hat, gilt dies sowohl hinsichtlich eines Anspruchs nach § 15
Abs. 1 Satz 1
AGG (a) als auch bezüglich eines aus dem Leistungsgrundsatz -
Art. 33 Grundgesetz (
GG) - abzuleitenden Schadensersatzanspruchs (b).
a) Nach der Vorschrift des § 15
Abs. 1
AGG hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
Abs. 1
AGG entsteht. Eine Benachteiligung muss gerade wegen eines in
§ 1 AGG genannten Grundes vorliegen. Nur Benachteiligungen wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes sind Pflichtverletzungen im Sinne des § 15
AGG. Dies betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Vorliegend ist der Kläger in dem Stellenbesetzungsverfahren nicht wegen seiner Behinderung, sondern aus anderen Gründen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und damit im Ergebnis auch nicht für die Stelle ausgewählt worden. Eine Kausalität zwischen Behinderung und Nichtberücksichtigung besteht insofern nicht.
b) Der Kläger ist durch die fehlende Einladung und damit Nichtberücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren auch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Grundlage für einen daraus ableitbaren Schadensersatzanspruch ist das durch den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Er findet seine gesetzliche Verankerung grundsätzlich in
Art. 33
Abs. 2
GG: Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Wird dieser Anspruch vom Dienstherrn schuldhaft verletzt, so steht dem zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber unmittelbar aus
Art. 33
Abs. 2
GG ein Schadensersatzanspruch zu (
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22/09 - juris Rn. 13). Allerdings findet
Art. 33
Abs. 2
GG keine uneingeschränkte Anwendung, wenn es - wie es - hier um die Wahl/Ernennung eines kommunalen Wahlbeamten geht. Der Begriff des öffentlichen Amtes im Hinblick auf das grundrechtsgleiche Recht des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern umfasst nämlich grundsätzlich nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder - wie im Falle von kommunalen Wahlbeamten - von gewählten Wahlkörpern besetzt werden (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15, juris Rn. 21 m. w. N.). 7
Letztlich kann die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen dahingestellt bleiben. Denn eventuelle Ansprüche ((dies gilt sowohl für einen solchen nach 1) als auch für einen nach 2)) sind im vorliegenden Fall nach (
§ 24 Nr. 1 AGG i.V.m.) §§ 253, 839
Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung beansprucht der in den genannten Normen niedergelegte Rechtsgedanke des mitwirkenden Verschuldens Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Verhalten nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels abzuwenden (
vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.1998 - 2 C 29.97 - juris Rn. 16 und vom 19.03. 2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch hier (
vgl. für den Schadensersatzanspruch nach § 15
Abs. 1 Satz 1
AGG:
BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 145/11 - juris Rn. 10; Mahlmann, in: Däubler/Bertzbach,
AGG, § 24 Rn. 67; für den Schadensersatzanspruch unmittelbar aus
Art. 33
Abs.2
GG:
BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 -, juris Rn. 13).
Vorliegend hat es der Kläger unterlassen, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Wahl/Ernennung des Konkurrenten zu suchen, obwohl er von dem Beklagten rechtzeitig über das Besetzungsverfahren informiert worden ist (Negativmitteilung vom 22.11.2018, Ernennung
13.12.2018) und ihm die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeit auch zumutbar war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1, 162
Abs. 3
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167
VwGO, § 708, 711
ZPO.