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Urteil
Kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation für eine Ausbildung - Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung

Gericht:

VG Bayreuth 5. Kammer


Aktenzeichen:

B 5 K 14.769


Urteil vom:

25.04.2017


Grundlage:

Leitsätze:

1. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 Abs. 1 BVG) ist die Wiederherstellung des Teilhabestatus, den Beschädigte vor dem schädigenden Ereignis innehatten oder den sie ohne die Schädigung haben würden. Voraussetzung der Leistungserbringung ist daher ein Ursachenzusammenhang (medizinische Kausalität) zwischen der Schädigung und der bereits eingetretenen oder erst drohenden beruflichen Betroffenheit.

2. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind (vgl. ebenso BayVGH BeckRS 2014, 49923).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt der Kausalitätsbeurteilung ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Liegt zwischen dem Eintritt des Schadens und der ersten Beurteilung ein längerer Zeitraum und ist in diesem Zeitraum der Gesundheitszustand durch Hinzutreten schädigungsunabhängiger Einflüsse Veränderungen ausgesetzt, ist zunächst zu prüfen, ob die schädigenden Einwirkungen, bezogen auf diesen Zeitpunkt, mindestens die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache hatten (ebenso VG Würzburg BeckRS 2014, 46358).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine schulische Ausbildung sowie für eine Umschulung zu gewähren.

1. Der im Jahr 1968 geborene Kläger absolvierte von September 1983 bis August 1986 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Bereits am 11. September 1985 hatte sich er bei einem Fußballspiel am linken Kniegelenk verletzt; im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts ( ...- ...1985) erfolgten eine Rekonstruktion des gerissenen vorderen Kreuzbands sowie eine Arthroskopie. Dem schloss sich ein weiterer Krankenhausaufenthalt ( ...- ...1986) an. Während seines Wehrdienstverhältnisses ( ...1987- ...1991) und einer sich anschließenden Wehrübung ( ...1991- ...1991) erlitt er folgende Schäden:

Am 11. September 1987 verletzte sich der Kläger beim Sport. Der vom Truppenarzt erstellten Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung vom 13. Oktober 1987 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich beim Fußballspiel außer Dienst gegen 19.00 Uhr eine schwere Verletzung am linken Knie zugezogen habe. Er habe sich ohne gegnerische Einwirkung das linke Knie verdreht.

Am 29. Juli 1991 verletzte sich der Kläger nach seiner Fahrt zum Dienst in der Kaserne beim Aussteigen aus seinem Pkw am linken Knie als er sich umdrehte, um seine Sachen vom Rücksitz des Autos zu nehmen. Zudem machte er die Verschlimmerung eines bestehenden Knieleidens durch die ständigen Belastungen des Wehrdienstes als Ausbilder geltend.

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bewilligte das Wehrbereichsgebührnisamt dem Kläger gemäß § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auf der Basis der Dienstbezüge des letzten Monats eine Übergangsbeihilfe von 10.406,92 DM (Bescheid vom 11.3.1992).

2. Nach Abschluss des Wehrdienstes besuchte der Kläger zunächst die Staatliche Berufsschule mit Berufsaufbauschule (BAS) ... ( ...1991 - ...1992). Den anschließenden Besuch der Staatlichen Fachoberschule brach er ab und meldete sich am 12. November 1992 arbeitslos. Von August 1993 bis ...1995 folgte eine Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... (I ...); für diese Zeit hatte der Kläger unter Beibehaltung seiner Wohnung in R ... (Lkr. ...) ein Zimmer in I ... angemietet.

3. Nach Beendigung des Wehrdienstes beantragte der Kläger die Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung.

a) Den entsprechenden Antrag des Klägers vom 10. September 1991 lehnte das Landesversorgungsamt ab (Bescheid vom 26.2.1993); der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.11.1993). Mit Urteil vom 30. Juni 1998 hob das Sozialgericht Bayreuth die vorgenannten Bescheide auf und stellte als Folgen einer Schädigung im Sinne des SVG fest: "Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar im Sinne der Verschlimmerung"; im Übrigen wies es die Klage ab und stützte die Entscheidung auf das medizinische, im Auftrag des Gerichts erstellte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B ... vom 4. Februar 1998. Mit Bescheid vom 20. August 1998 erkannte das Versorgungsamt Bayreuth in Ausführung dieses Urteils als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an: "Lockerung des Kniebandapparats links, muskulär kompensierbar" im Sinne der Verschlimmerung (Nr. I des Bescheids). Die Erwerbsfähigkeit werde hierdurch um weniger als 25 v.H. gemindert; Versorgungsrente stehe dem Kläger nicht zu (Nr. II). Auf die im Rahmen dieser Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten (versorgungsärztliches Gutachten des Arztes für Chirurgie, C. E ..., vom 1.2.1993; Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie, Dr. B ..., versorgungsärztliche Untersuchungsstelle München, vom 21.10.1993; Gutachten von Dr. ...E ..., Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, vom 30.7.1995; Gutachten von Prof. Dr. B ..., Bezirkskrankenhaus ..., vom 4.2.1998) wird Bezug genommen.

b) Unter dem 29. Juni 2000 beantragte der Kläger beim Landesversorgungsamt wegen neuer Erkenntnisse die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung. Das Gutachten vom 4. Februar 1998 gehe im Hinblick auf die Entstehung einer Arthrose von Tatsachen aus, die durch eine kürzlich erfolgte Operation widerlegt seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil die Innenmeniskusresektion links sowie die Beinfehlstellung zu der Arthrose geführt hätten, wie Prof. Dr. B ... auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Bayreuth am 18. Mai 2000 bestätigt habe (Bescheid vom 19.12.2000; Widerspruchsbescheid vom 9.4.2001). Die hiergegen am 30. April 2001 erhobene Klage wies das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2008 (Az.: ...) ab. In dem Berufungsverfahren schlossen der Kläger und der beklagte Freistaat Bayern vor dem Bayer. Landessozialgericht am 9. November 2012 einen Vergleich dahingehend, dass ein Verwaltungsverfahren durch die Wehrbereichsverwaltung durchzuführen sei. Der Kläger verzichtete auf Weiterverfolgung seines Antrags vom 3. Juli 2000.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 stellte die Wehrbereichsverwaltung Süd fest, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen "wiederholt operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenks; operative Teilentfernung des abnutzungsbedingt veränderten linken Innenmeniskus; abnutzungsbedingte Veränderungen des linken Außenmeniskus sowie Knorpelschwäche mit Knorpelaufbrauch im linken Kniegelenk" keine Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gemäß § 81 SVG seien (Nr. 1 des Bescheids). Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe daher nicht (Nr. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und einer Schädigung der Gesundheit, die die festgestellten Gesundheitsstörungen hätten verursachen oder verschlimmern können, nachgewiesen sei. Nach den Feststellungen des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 11. März 2013 stehe die beim Kläger nachgewiesene linksseitige Kniegelenksschädigung in keinem Kausalzusammenhang mit seinen wehrdienstlichen Belastungen. Die aufgetretenen wehrdienstlichen, kniegelenksbelastenden Tätigkeiten seien, weil bei ihm auch kein wehrdienstliches, traumatisches Unfallereignis am linken Kniegelenk nachgewiesen sei, nicht geeignet, eine wesentliche Verschlimmerung seiner bereits bestehenden erheblichen außerwehrdienstlichen Vorschäden herbeizuführen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 teilweise statt und erkannte unter Aufhebung des Bescheids als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an: "Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks" und zwar verschlimmert durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 81 SVG (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die weiterhin vorliegende Gesundheitsstörung "Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie mit operativen Kreuzbandrekonstruktionen" sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 2). Ausgleich nach § 85 SVG stehe weiterhin nicht zu, weil die anerkannten Schädigungsfolgen keinen ausgleichsberechtigenden Grad bedingten. Weitere als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennende Gesundheitsstörungen lägen nicht vor. Die hiergegen beim Sozialgericht Ulm erhobene Klage erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2015 für erledigt.

c) Unter dem 10. Dezember 2015 beantragte der Kläger wiederum die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf die versorgungsmedizinische gutachtliche Stellungnahme von Dr. Dr. G ... vom 22. Oktober 2016 ab.

4. Bereits am 11. November 1992 hatte der Kläger bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Leistungen für seine berufliche Rehabilitation beantragt.

Nachforschungen des Gerichts, ob und ggfs. welche Leistungen der Kläger für den Besuch an der BAS erhalten hat, ergaben, dass sowohl das Landratsamt ... - Amt für Ausbildungsförderung - als auch das Arbeitsamt ... entsprechende Unterlagen mittlerweile vernichtet hatten (Schreiben vom 2.9.2016 bzw. vom 5.9.2016). Eine Anfrage des Gerichts an die Beklagte über Leistungen des Berufsförderungsdienstes (BFD) blieb unbeantwortet.

Für den Besuch der Berufsfachschule I ... im Schuljahr 1993/1994 gewährte das Landratsamt ... dem Kläger ab August 1993 Ausbildungsförderung (monatlich 665 DM) und stellte diese Leistungen zum 22. Februar 1994 ein (Bescheid vom 19.4.1994). Ab dem 23. Februar 1994 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme gem. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) im Sinne einer vorläufigen Leistungserbringung (Bescheid vom 15.3.1994) durch Gewährung eines Unterhaltsgelds sowie durch Übernahme der Kosten für die Maßnahme, für Arbeitskleidung, Unterkunft, Verpflegung und Heimreise. In einem an die Regierung von Oberfranken gerichteten Erstattungsantrag (Schreiben vom 10.11.1998) führte das Arbeitsamt aus, man habe dem Kläger vom 23. Februar 1994 bis zum 25. Juli 1995 - Anschlussförderung nach BFD - insgesamt 18.302,10 DM gewährt (Maßnahmekosten: 3.193,70 DM, Arbeitskleidung: 61,30 DM, Unterkunft und Verpflegung: 11.520 DM, Reisekosten: 3.527,10 DM). Die Regierung von Oberfranken lehnte den Erstattungsanspruch unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K ..., Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, vom 3. Dezember 1998 ab, weil die berufliche Rehabilitation überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen begründet sei.

Darüber hinaus gewährte der Landkreis ... - Sozialhilfeverwaltung - dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1995 darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 505 DM). Unter dem 21. September 1999 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass man zwar an der Rückzahlung des Darlehens (8.099 DM) festhalte, aber wegen seiner Schulden bereit sei, die monatlichen Raten auf 100 DM herabzusetzen.

Den beim Versorgungsamt Bayreuth eingereichten und von dort weitergeleiteten Antrag des Klägers vom 21. Dezember 1998 "auf Leistungen der beruflichen Reha-Maßnahme von 1993 - 1995 nach BVG § 26" lehnte die Regierung von Oberfranken mit Bescheid vom 28. Januar 1999 ab. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation seien nur dann zu gewähren, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme überwiegend in der anerkannten Wehrdienstbeschädigung begründet sei. Nach Auskunft des versorgungsärztlichen Dienstes sei eine berufliche Rehabilitation überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen begründet.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 27.2.1999) wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach § 80 SVG i. V. m. § 26 Abs. 1 BVG. Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie, C. E ..., vom 7. April 1999 ergebe sich, dass die anerkannte muskulär kompensierbare Lockerung des Kniebandapparates gerade nicht wesentlich ursächlich für die berufliche Rehabilitation gewesen sei. Der anerkannten Schädigungsfolge komme eine derart nachrangige Bedeutung im Hinblick auf die Einschränkungen im beruflichen Tätigkeitsfeld zu, dass berufliche Rehabilitationsmaßnahmen hierauf nicht begründet werden könnten. Ursache für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks seien vielmehr die ausgedehnten, bereits im Jahr 1985 festgestellten Knorpelschäden. Eine Anerkenntnis der auf der Grundlage der Knorpelschäden entstandenen drittgradigen Varus- und Retropatellararthrose als Wehrdienstbeschädigung sei rechtskräftig abgelehnt worden. Die anerkannte Wehrdienstschädigung könne nicht als mögliche Ursache für die aktuelle drittgradige Varusgonarthrose gesehen werden. Somit hätten allein schädigungsfremde Ursachen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erforderlich gemacht. Man stütze die Entscheidung auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 1998 und 7. April 1999. Die Kausalitätsfrage werde dort unter Berücksichtigung aller nutzbaren Erkenntnisquellen eindeutig, erschöpfend und nachvollziehbar beantwortet. Im Gegensatz dazu enthalte die Einschätzung des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 4. November 1998 keine schlüssige Aussage über den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen anerkannter Schädigung und beruflicher Betroffenheit. Auch das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 führe zu keiner anderen Beurteilung.


5. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1999, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am 20. Juli 1999, erhob der Kläger Klage

und beantragte sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.

Zur Begründung trug er vor, das vom Arbeitsamt ... eingeholte ärztliche Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass das Rehabilitationsverfahren überwiegend auf den Unfall vom 29. Juli 1991 zurückzuführen sei, und stütze sich auf das Gutachten vom 10. Dezember 1997. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Bayreuth bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung am Kniegelenk und der Berufsunfähigkeit.


Mit Schriftsatz vom 3. August 1999 beantragte die Regierung von Oberfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation nach den versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 1998 und 7. April 1999 allein wegen der schädigungsfremden Arthrose des linken Kniegelenks erforderlich gewesen seien. Der mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 festgestellten schädigungsbedingten Folge komme hinsichtlich der Einschränkungen im beruflichen Betätigungsfeld nur eine nachrangige Bedeutung zu. Der erforderliche medizinische Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und beruflicher Betroffenheit liege demnach nicht vor. Ursache für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks seien vielmehr die ausgedehnten, bereits im Jahr 1985 festgestellten Knorpelschäden. Diesbezüglich habe das Sozialgericht Bayreuth die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 22. August 1999 verwies der Kläger auf das Gutachten von Prof. Dr. B ... vom 4. Februar 1998. Der von der Regierung von Oberfranken vorgebrachte Ablehnungsgrund widerspreche diesem Gutachten sowie den bis dahin erfolgten Untersuchungen bezüglich des linken Kniegelenks. Bis zu dem Unfall im Jahr 1991 sei er uneingeschränkt u.a. bei den Fallschirmjägern verwendungsfähig gewesen. Kurz vor seiner Entlassung habe man ihm ärztlicherseits sogar die Einzelkämpfertauglichkeit bescheinigt. Nach dem Unfall im Jahr 1991 und den daraus folgenden körperlichen Einschränkungen habe man ihn trotz Einsprüchen mit der Fehlerkennziffer 5 ausgemustert. Die Fehlerkennziffer bei der Entlassung aus seiner regulären Dienstzeit, drei Monate vor dem Unfallereignis, sei mit 3 beziffert worden. Auch diese Schädigungsfolgen seien es gewesen, die eine berufliche Rehabilitation nötig gemacht hätten, weil er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können. Das habe der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes ... sowohl 1993 als auch 1998 bestätigt. Das Ergebnis der von der Regierung von Oberfranken eingeholten ärztlichen Stellungnahme widerspreche nicht nur den Gutachten des Arbeitsamts ... und dem fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. B ..., sondern allen bis dahin erfolgten Untersuchungsergebnissen. Es werde eine sich nach dem Unfall vom 29. Juli 1991 verschlimmernde Arthrose dazu genutzt, die Zuständigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der beruflichen Rehabilitation zu verneinen.

In seinem im Auftrag des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.2.2000) erstellten Gutachten vom 18. Mai 2000 teilte Prof. Dr. B ... die Einschätzung in der ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 1999. Die anerkannte Wehrdienstbeschädigung ("Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar, im Sinne der Verschlimmerung") mache - anders als die schädigungsfremde Arthrose - keine berufliche Rehabilitation notwendig. Auf Hinweis des Klägers, dass sein ungeschädigtes rechtes Kniegelenk - wie sich aus dem Bericht des Klinikums ... vom 23. Juni 2000 ergebe - bis auf eine kleine Stelle keine degenerativen Veränderungen aufweise, führte der Gutachter am 4. August 2000 aus, dass dieser Befund des rechten Knies keinen Einfluss auf das Gutachten vom 18. Mai 2000 habe. Die Vorgutachten gingen auf die Ursachen der Arthroseentstehung ein, u. a. auf die Beinachsenstellung, aber auch auf vorhergehende Traumata, Instabilitäten und Operationen.

Nach Übertragung auf den Einzelrichter (Beschluss vom 24.8.2000) führte der Einzelrichter am 18. September 2000 eine mündliche Verhandlung durch. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 25. September 2000 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. Juni 2000 auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung aus.

6. Auf Anregung des Klägers (Schreiben vom 21.10.2014) führte das Gericht das Klageverfahren fort. Nachfolgend wandte sich der Kläger mit weiteren Schriftsätzen an das Gericht (21.12.2014, 8.1.2015, 23.9.2015 und 27.9.2015) und führte unter dem 15. November 2015 aus, Ziel der Klage sei die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Das Klagebegehren sei wie folgt zu beziffern: Der Anspruchszeitraum betrage 36 Monate, weil er eine zweijährige Berufsausbildung und zuvor eine einjährige Schulausbildung habe absolvieren müssen. Er habe einen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 26a Abs. 1 BVG, weil er wegen der berufsfördernden Maßnahme keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Die Höhe des Übergangsgeldes ergebe sich aus dem letzten Einkommen; somit errechne sich bei einem Übergangsgeld von monatlich 1.330,24 Euro (2.601,73 DM) ein Betrag von 47.888,76 Euro zuzüglich Zinsen. Zudem habe er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Das treffe bei 36 Monaten auf eine einfache Haushaltsführung und bei weiteren 24 Monaten auf eine doppelte Haushaltsführung zu. Ferner habe er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Familienheimfahrten (24 Monate) sowie auf Übernahme der Schulkosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel und Arbeitsbekleidung.

In dem Erörterungstermin vom 19. April 2016 übertrug der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer.


Der nunmehr bestellte Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,

1. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 30. Juni 1999 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... (I ...) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe und abzüglich bereits anderweitig erhaltener Leistungen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 23. April 2016 trug der Kläger vor, dass er am 10. September 1991 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG gestellt habe. Dieser Antrag habe die erforderliche Schulausbildung und die anschließende Berufsausbildung umfasst. Über die schulische Ausbildung habe er keine Unterlagen mehr. Er habe diese Ausbildung wohl aus seinen Dienstbezügen als Soldat auf Zeit finanziert; bestenfalls habe ihm ein Anspruch auf BAföG zur Verfügung gestanden. Für die Berufsausbildung von 1993 bis 1995 hätten ihm im ersten Halbjahr Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zugestanden, die zeitlich an Leistungen des BFD gebunden gewesen seien. Die Berufsförderung nach Ende der Dienstzeit diene einer aufbauenden Weiterbildung im erlernten Beruf und nicht in einer neuen Berufsausbildung. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulmittel habe wohl der BFD abgedeckt. Unterlagen zu den Leistungen des Arbeitsamts für Unterkunft, Verpflegung und Schulmittel in Bezug auf das zweite bis vierte Halbjahr seiner Berufsausbildung (1993 - 1995) stünden ihm nicht mehr zur Verfügung. Daneben habe ihm der Landkreis ... ein Darlehen zum Lebensunterhalt gewährt, welches er wieder zurückgezahlt habe. Folgende Positionen seien offen: Übergangsgeld, Beiträge zur Rentenversicherung, Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung. Sein Antrag vom 10. September 1991 auf Leistungen nach dem SVG erstrecke sich auch auf die Ausbildung an der BAS. Für die Berufsausbildung käme neben dem Übergangsgeld noch die doppelte Haushaltsführung zum Tragen. Die Leistungen seien seit Anspruchsbeginn zu verzinsen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 trug die Beklagte vor, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge grundsätzlich nur einen gegenwärtigen Bedarf decken sollten. Hier mache der Kläger Leistungen für einen vergangenen Bedarf geltend, der zudem durch Leistungen des Arbeitsamts und des BFD gedeckt gewesen sei. Selbst wenn noch ein Bedarf bestünde, wäre der Kläger mangels medizinischer Kausalität nicht anspruchsberechtigt. Die Kausalitätsvermutung in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG beziehe sich nur auf die wirtschaftliche Kausalität und nicht auf die Feststellung einer medizinischen Kausalität.

7. Bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hatte das Gericht festgestellt, dass das Verfahren ab dem 1. Januar 2016 gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt werde, weil aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem 3. Teil des SVG auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) auch die Zuständigkeit für die Leistungen nach den §§ 25 bis 27j BVG auf die Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen sei.

8. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 27.10.2016) lehnten die Beteiligten ab. Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2017 und vom 24. Februar 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Das Gericht legt den Antrag des anwaltschaftlich vertretenen Klägers dahingehend aus, dass er nicht nur - wie im Erörterungstermin am 19. April 2016 beantragt - die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... in I ... ( ...1993 - ...1995) begehrt, sondern - wie sich aus seinem nach dem Erörterungstermin gefertigten und dem Gericht zugegangenen Schriftsatz vom 23. April 2016 zweifelsfrei ergibt - einen solchen Anspruch auch für die Schulausbildung an der BAS ... ( ...1991 - ...1992) geltend macht. Darüber hinaus begehrt der Kläger eine Verzinsung der geltend gemachten Leistungen.

3. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch der BAS ... ( ...1991 - ...1992) begehrt (dazu unten Buchst. a). Im übrigen, d.h. im Hinblick auf das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... in I ... ( ...1993 - ...1995) zu verpflichten, ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Klage ist, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch der BAS ... ( ...1991 - ...1992) begehrt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen, in denen der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen könnte. Demnach ist eine Leistungsklage, d.h. eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage, dann unnötig, solange der Bürger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 11 ff. Vor §§ 40-53 m.w.N.).

Gemessen daran, fehlt es vorliegend an der insoweit gebotenen Antragstellung durch den Kläger. Es mag zwar sein, dass der Kläger am 10. September 1991 beim Versorgungsamt Bayreuth einen "Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes wegen einer Wehrdienstbeschädigung" gestellt hat. Über diesen Antrag hat das Versorgungsamt auch entschieden (Bescheid vom 26.2.1993 und Widerspruchsbescheid vom 5.11.1993); die Bescheide waren nachfolgend Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30.6.1998). Dass der vorgenannte Antrag neben dem Begehren auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zugleich auch auf die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation - hier also konkret für den obengenannten Besuch der BAS ... - gerichtet sein sollte, ist diesem Begehren - anders als dem Antrag vom 11. November 1992 ("Hiermit beantrage ich die erforderlichen Leistungen für meine berufliche Rehabilitation.") - nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Insoweit führte nicht einmal die Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze zu einem anderen Ergebnis. Denn selbst im Bereich der antragsunabhängig zu gewährenden Sozialhilfe, bei dem es für das Einsetzen der Hilfegewährung genügt, wenn die Behörde Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihr - erstens - der Bedarf und - zweitens - die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (BSG, U.v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rn. 21), wird dem Sozialhilfeträger nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen"; es genügt vielmehr, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage bestehen und die weiteren Einzelheiten dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht aufgeklärt werden (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG, B.v. 21.4.1997 - 5 PKH 2/97 - juris Rn. 2; LSG NRW, U.v. 28.8.2014 - L 9 SO 28/14 - Juris Rn. 28; SächsLSG, U.v. 6.3.2013 - L 8 SO 4/10 - juris Rn. 25; LSG RhPf, U.v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 - juris Rn. 27; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2013, § 18 Rn. 12). Eine solche Situation lag hier aber, wie oben dargelegt, gerade nicht vor.

b) Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... in I ... ( ...1993 - ...1995) begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 30. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistungen gemäß § 80 Satz 1 SVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gem. § 25a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dann erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Dabei wird nach der Regelung in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG (stets) ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. § 25a Abs. 2 Satz 2 BVG sieht ergänzend vor, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch erbracht werden können, wenn zwar kein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung besteht, die Leistung aber im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Fürsorgeleistungen in diesem Sinne sind nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG unter anderem auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 SGB IX (vgl. § 26 Abs. 1 BVG).

Demnach ist Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass Beschädigte wegen einer nicht nur vorübergehenden Schädigung den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr auf Dauer im Wettbewerb mit Nichtbehinderten ausüben können oder bei Verbleib in dieser Tätigkeit Behinderung oder Verschlimmerung der anerkannten Schädigung drohen. Dieser Ursachenzusammenhang (medizinische Kausalität) zwischen der Schädigung und der bereits eingetretenen oder erst drohenden beruflichen Betroffenheit ist Voraussetzung für die Leistungserbringung, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Grad der Schädigungsfolgen ankäme. Vorrangige Ursache für den Teilhabebedarf ist mithin das schädigende Ereignis, welches regelmäßig durch eine ärztliche Feststellung dokumentiert sein muss. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Wiederherstellung des Teilhabestatus, den Beschädigte vor dem schädigenden Ereignis innehatten oder den sie ohne die Schädigung haben würden (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, Stand 1.1.2015, Nrn. 26.2.1 und 3.3).

Darüber hinaus setzen nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 26.2.2016 - 12 B 15.2255 - juris Rn. 26 f.) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25a Abs. 1 BVG zwar grundsätzlich voraus, dass der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität). Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG sind jedoch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen, die hier allein streitgegenständlich sind, Einkommen und Vermögen des Beschädigten nicht zu berücksichtigen, so dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kausalität keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen ist (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, Stand 1.1.2015, Nr. 26.2.1).

Gemessen daran, kann einem möglichen Anspruch des Klägers - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - zwar nicht entgegengehalten werden, dass kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit bestehe (dazu unten Buchst. aa). Jedenfalls steht dem Klagebegehren das Fehlen der erforderlichen medizinischen Kausalität entgegen (dazu unten Buchst bb). Zudem ist für einen großen Teil der geltend gemachten Leistungen bereits Bedarfsdeckung eingetreten (dazu unten Buchst cc). Schließlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nicht vor (dazu unten Buchst. dd).

aa) Zur Überzeugung des Gerichts greift zwar der von der Beklagten erhobene Einwand (vgl. Schriftsatz vom 8.8.2016) nicht durch, auch der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz setze einen gegenwärtigen Bedarf voraus, so dass den hier geltend gemachten Ansprüchen des Klägers entgegenzuhalten sei, dass kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit bestehe. Denn insoweit verkennt die Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch das Bundessozialgericht - in seiner ständigen Rechtsprechung Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs anerkannt hat, und zwar in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. Damit trägt das Bundesverwaltungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab (BVerwG, U.v. 13.11.2003 - 5 C 26/02 - NVwZ 2004, 1002 f.; BVerwG, U.v. 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152/154 f.; BVerwG, U.v. 30.4.1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 154/156; so auch: BayVGH, B.v. 17.12.2003 - 12 C 03.2868 - juris Rn. 43 f.; BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362/363 f.; vgl. auch: Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 9/2015, Rn. 17 f. zu § 18 SGB XII; Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 8/9; Grube, NVwZ 2002, 1458/1459). Dieser für das Sozialhilferecht entwickelte Gedanke ist auf das Sozialrecht, sofern dort der o.g. Grundsatz ("keine Hilfe für die Vergangenheit") Anwendung finden sollte, übertragbar. In diesem Zusammenhang übersieht die Beklagte ferner, dass der Kläger bereits am 11. November 1992 einen Antrag auf Leistungen für die berufliche Rehabilitation bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Kenntnis über eine Notlage aber auch durch einen Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger vermittelt (BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362/363).

bb) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation scheidet aber deshalb aus, weil es an der erforderlichen medizinischen Kausalität zwischen der Wehrdienstschädigung und dem Umschulungsbedarf fehlt. Denn es steht nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund der mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 anerkannten Schädigungsfolgen ("Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks") seinen vor Beginn des Wehrdienstes erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr fortsetzen konnte und ihm durch die deshalb erforderliche Umschulung Mehraufwendungen entstanden sind, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.

Es mag zwar sein, dass gem. § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG die Tatsache, dass der Geschädigte seinen Bedarf - hier also die Ausbildung an der BAS sowie die Umschulung zum Physikalisch-technischen Assistenten - aufgrund der Schädigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, vermutet wird, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Diese Vermutung bezieht sich jedoch allein auf die wirtschaftliche Kausalität, während für die hier maßgebliche Frage der medizinischen Kausalität keine derartige Vermutungsregel besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 12 ZB 14.399 - juris Rn. 4 f.; a.A. BayVGH, B.v. 26.2.2016 - 12 B 15.2255 - juris Rn. 26 f.). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine letztgenannte Entscheidung so verstanden wissen wollte, dass damit eine Abkehr von einer ständigen Rechtsprechung verbunden sein sollte, so folgt das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung nicht. Denn eine solche Sichtweise, d.h. eine Ausdehnung der Vermutungsregelung der § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG auch auf Fragen der medizinischen Kausalität widerspräche, worauf die Beklagtenseite zutreffend hinweist, dem Grundsystem des sozialen Entschädigungsrechts. Sie führte nämlich zu dem Ergebnis, dass in allen Fällen, in denen sich die Ursachen für die Notwendigkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nicht auf einfache Art und Weise zweifelsfrei feststellen ließen, ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gegeben wäre.

Für die Beurteilung der medizinischen Kausalität ist somit die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall die Bedingung, d.h. die Schädigung, bei natürlicher Betrachtungsweise wesentlich zum Erfolg, hier also zum Bedarf für die berufliche Ausbildung, beigetragen hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber einem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 12 ZB 14.399 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 29.9.1973 - IV OVG A 105/71 - NJW 1975, 276; VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 26 ff.; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, 5. Auflage 2010, § 1 OEG Rn. 41; Nr. 2 zu § 1 VV BVG). Maßgeblicher Zeitpunkt der Kausalitätsbeurteilung ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Liegt zwischen dem Eintritt des Schadens und der ersten Beurteilung ein längerer Zeitraum und ist in diesem Zeitraum der Gesundheitszustand durch Hinzutreten schädigungsunabhängiger Einflüsse Veränderungen ausgesetzt, ist zunächst zu prüfen, ob die schädigenden Einwirkungen, bezogen auf diesen Zeitpunkt, mindestens die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache hatten. Bejahendenfalls ist der Schaden für diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Die weitere Behandlung richtet sich nach den Grundsätzen über die Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen daran, wäre die medizinische Kausalität vorliegend nur dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten allein auf die gesundheitlichen Folgen der o.g. Wehrdienstbeschädigung, also auf die "Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks" zurückzuführen ist und andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen fehlen bzw. doch nur von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können (so: VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 10.12.2009 - M 15 K 08.101 - juris Rn. 46). Das ist hier indessen nicht der Fall.

Aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass bei dem Kläger bereits am 11. September 1985 durch einen Sportunfall eine massive Schädigung des linken Kniegelenks eingetreten war, die nachfolgend zu einem zweimaligen Krankenhausaufenthalt mit operativen Eingriffen und zwar vom ... bis ... 1985 sowie vom ... bis ... 1986 geführt hat. Es mag zwar sein, dass während des Wehrdienstes, d.h. am 11. September 1987 beim Sport und während der sich anschließenden Wehrübung, d.h. am 29. Juli 1991 beim Aussteigen aus dem Pkw weitere Schädigungen des linken Kniegelenks eingetreten sind. Es steht jedoch nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass die hierdurch verursachten und anerkannten Schädigungsfolgen in Bezug auf die bestehende, u.a. auf den am 11. September 1985 erlittenen Sportunfall zurückzuführende Vorschädigung eine wenigstens gleiche Bedingung für die Umschulungsmaßnahme zum physikalisch-technischen Assistenten darstellen. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen:

So lässt sich den vorliegenden Befunden überzeugend und widerspruchsfrei entnehmen, dass nicht die anerkannte Wehrdienstbeschädigung, sondern die bereits bei der Knieoperation am 19. November 1985 festgestellten und später, d.h. bei der Kniegelenkspiegelung am 2. September 1991 erneut diagnostizierten ausgedehnten Knorpelschäden Ursachen für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks sind (vgl. C. E ..., Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliche Stellungnahme vom 7.4.1999; Dr. K ..., Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, versorgungsärztliche Stellungnahme vom 3.12.1998). Bereits im Zeitpunkt der zweiten Knieoperation, die rund ein halbes Jahr nach Beginn des Wehrdienstes nach einem weiteren Sportunfall im Bundeswehrkrankenhaus ... ( ...- ...1987) durchgeführt worden war, lagen bei dem Kläger im linken Kniegelenk degenerative Knorpelveränderungen im Sinne einer Chrondromalazie sowie eine beginnende Arthrose vor. Aufgrund der ausgeprägten degenerativen Knorpelveränderungen war im Rahmen dieser zweiten Knieoperation die Durchführung einer anderen, bessere Stabilität versprechende Behandlungsmethode, d.h. ein primäres Patellarissehnentransplantat, nicht möglich (so: Dr. B ..., Fachärztin für Chirurgie, versorgungsärztliche Untersuchungsstelle München, Stellungnahme vom 21.10.1993). Letztgenannter Stellungnahme lässt sich ferner der Hinweis entnehmen, der sportlich außerordentlich aktive Kläger habe, wie sich aus einem Arztbrief vom 16. Dezember 1987 ergebe, "durch leichtfertige, unangemessene Belastungen den erzielten Operationserfolg in Frage gestellt" (ebda.). Auch das Vorliegen einer für das Alter des Klägers ausgeprägten drittgradigen Varusgonarthrose (so: C. E ..., Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliches Gutachten vom 1.2.1993), die u.a. im Rahmen einer am 2. September 1991, d.h. während der Wehrübung durchgeführten Arthroskopie diagnostiziert worden war, ist demnach u.a. auf eine Innenmeniskusteilresektion bzw. auf altersbedingte, degenerative Erscheinungen zurückzuführen (Gutachten von Prof. Dr. B ..., Bezirkskrankenhaus ..., vom 4.2.1998 für das Sozialgericht Bayreuth, Bl. 224/239 der Gerichtsakte B 5 K 99.639 und vom 18.5.2000 für das Verwaltungsgericht Bayreuth, Bl. 44/47 der Gerichtsakte B 5 K 99.639). Auch die aktuell von der Beklagten eingeholte gutachtliche Stellungnahme weist überzeugend und widerspruchsfrei darauf hin, dass der Arthroskopiebefund vom 2. September 1991 einen Zerfall der Knorpeloberfläche des medialen Femurkondylus in der Belastungszone, eine faserige Aufspaltung des Restinnenmeniskus, faserig aufgesplitterte Bandreste im Bereich des vorderen Kreuzbandes und eine grobhöckerige Gelenkfläche an der Kniescheibe beschreibe. Diese Knorpel- und Meniskusschäden ließen sich nicht dem kurz zuvor stattgehabten Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto mit Knieverdrehung zuordnen. Die im September 1991 bei der Arthroskopie nachweisbaren strukturellen Schäden seien zum damaligen Zeitpunkt nicht Ausdruck einer akuten Verletzung, sondern sie entsprächen einem über einen gewissen längeren Zeitraum hinweg vor dem Ereignis abgelaufenen Prozess in Richtung auf einen zunehmenden Knorpelaufbrauch an den Gelenkbinnenstrukturen (Dr. Dr. G ..., versorgungsmedizinische gutachtliche Stellungnahme vom 20.10.2016, Bl.263/266 der Gerichtsakte).

Auch der Einwand des Klägers, eine am 23. Juni 2000 am rechten Kniegelenk durchgeführte Operation habe bis auf eine kleine Stelle keine degenerativen Veränderungen erwiesen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Insoweit ergibt sich aus dem für das Verwaltungsgericht erstellten Gutachten, dass als Ursachen für die Entstehung einer Arthrose neben einer Beinachsenfehlstellung insbesondere auch vorhergehende Traumata, Instabilitäten bzw. Operationen anzuführen seien (Prof. Dr. B ... Gutachten vom 18.5.2000 für das Verwaltungsgericht Bayreuth, Bl. 44/47 der Gerichtsakte B 5 K 99.639; ergänzende Stellungnahme vom 4.8.2000, Bl. 65/66 der Gerichtsakte B 5 K 99.639).

Anhaltspunkte dafür, dass durch die Belastung des Wehrdienstes ( ...1987 - ...1991) oder der Wehrübung ( ... - ...1991) eine Verursachung oder Verschlimmerung eingetreten sein könnte, lassen sich den Befunden nicht entnehmen; auch ist die Frage, ob die körperliche Belastbarkeit des Klägers möglicherweise durch die vordere Kreuzbandrekonstruktion vermindert war, aufgrund des guten klinischen Ergebnisses dieser Rekonstruktion zu verneinen (Prof. Dr. B ..., Bezirkskrankenhaus ..., Gutachten vom 4.2.1998 für das Sozialgericht Bayreuth, Bl. 224/238 der Gerichtsakte B 5 K 99.639; Dr. ... E ..., Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, Gutachten für das Sozialgericht Bayreuth vom 30.7.1995, Bl. 50/70 f. der Beiakte I).

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das zweite Trauma im September 1987 bei einem Fußballspiel bzw. das dritte Trauma beim Aussteigen aus dem Pkw am 29. Juli 1991 für die Zerreißung des vorderen Kreuzbandes ursächlich waren. Demnach haben die bei der am 2. September 1991 durchgeführten Arthroskopie festgestellten faserigen Aufsplitterungen ehemaliger Kreuzbandreste im Bereich der proximalen und distalen Insertion ohne erkennbare Kreuzbandrekonstruktion des vorderen Kreuzbandes gezeigt, dass die am 21. September 1987 durchgeführte zweite Kreuzbandrekonstruktion erfolglos geblieben war (C. E ..., Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliches Gutachten vom 1.2.1993). Gleichwohl hat die Art und Weise der im Bundeswehrkrankenhaus ... am 21. September 1987 durchgeführten Operation die Beeinträchtigung des linken Kniegelenks weder verursacht noch verschlimmert (Dr. ... E ..., Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, Gutachten für das Sozialgericht Bayreuth vom 30.7.1995, Bl. 50/70 f. der Beiakte I).

Angesichts dessen steht für die Kammer das Vorliegen einer medizinischen Kausalität zwischen der Wehrdienstbeschädigung und dem beruflichen Rehabilitationsbedarf - sowohl im Hinblick auf die schulische Ausbildung an der BAS ... ( ...1991 - ...1992) als auch hinsichtlich der Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der ... Akademie ... G ... in I ... ( ...1993 - ...1995) - nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest.

cc) Darüber hinaus hat die Beklagte - zuletzt mit Schriftsatz vom 15. März 2017 - zu Recht den Einwand der Erfüllung gem. § 107 SGB X (vgl. nur Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 107 SGB X, Rn. 8) erhoben. Denn die Kammer ist zu der Überzeugungsgewissheit gekommen, dass in Bezug auf die vom Kläger vom ... 1993 bis ... 1995 absolvierte Umschulung (Ausbildung zum physikalisch-technischen Assistenten) in wesentlichen Bereichen des Klagebegehrens eine Bedarfsdeckung eingetreten ist. Das gilt insbesondere für die mit Nr. 2 des Klageantrags vom 19. April 2016 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge und die Reisekosten. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger insoweit - selbst wenn man die vom Landratsamt ... für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1995 darlehensweise gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ausklammerte - unstreitig umfassende, d.h. bedarfsdeckende Leistungen erhalten hat: zunächst, d.h. für die Zeit bis zum 23. Februar 1994, Leistungen des Landratsamts ... - Amt für Ausbildungsförderung - sowie des Berufsförderungsdienstes und danach Leistungen des Arbeitsamts ... (Bescheid vom 15.3.1994). Gerade aus dem letztgenannten Bescheid ergibt sich, dass das Arbeitsamt dem Kläger Unterhaltsgeld sowie die Kosten für die Maßnahme, für Arbeitskleidung, Unterkunft, Verpflegung und Heimreisen gewährt hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise und, ohne dass dem die Klägerseite substantiiert entgegengetreten wäre, darauf hingewiesen, dass der Leistungsumfang, den das Arbeitsamt ... aufgrund des vorgenannten Bescheids gem. § 11 RehaAnglG erbracht hatte, den Leistungen entspricht, die die Beklagte nach § 26 BVG in der damals geltenden Fassung hätte erbringen müssen.

dd) Schließlich hat die Beklagte zutreffend gegen den nunmehr von Klägerseite mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld eingewandt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 26a Abs. 8 BVG nicht vorliegen. Denn Voraussetzung ist demnach, dass sich der Beschädigte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos gemeldet und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stand. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil der Kläger nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme (Ausbildung zum physikalisch-technischen Assistenten) sich nicht arbeitslos gemeldet, sondern ein Hochschulstudium aufgenommen hat.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.11.2011 - Au 2 K 10.952 - juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 5.5.2010 - W 3 K 08.2241 - juris Rn. 38; VG München, B.v. 4.8.2005 - M 6b E 05.2159 - juris Rn. 26). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R7949


Informationsstand: 15.02.2019