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Gesetz
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds
Dritter Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

SchwbAV § 44 Entscheidung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBAV44