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Gesetz
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) - KfzHV

KfzHV § 10 Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/KFZHV10