Gesetz
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
Ähnliche Gesetze
Schlagworte:
- Abschluss |
- Antragstellung |
- Ausstattung |
- Behinderung |
- Förderung |
- Funktionsfähigkeit |
- Gesetz |
- Kaufvertrag |
- KFZ-Anpassung |
- KFZHV |
- Kraftfahrzeug |
- Kraftfahrzeugausstattung |
- Kraftfahrzeughilfe |
- Kraftfahrzeughilfeverordnung |
- Leistung |
- Maßnahme |
- Rechnungsstellung |
- Überprüfung |
- Wiederherstellung
Referenznummer:
R/KFZHV10