Gesetz
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
31.03.2023
Geltungszeit:
in Kraft getreten am 01.04.2023; außer Kraft ab 30.06.2024
Quelle:
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Schlagworte:
Referenznummer:
R/RReHV01