II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das gemäß § 146
Abs. 4 Satz 7
VwGO den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat bestimmt und auch begrenzt, rechtfertigt nicht die Aufhebung
bzw. Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat in diesem für das Beschwerdeverfahren vorgegebenen Rahmen nicht in der erforderlichen Weise eine Verletzung seines von
Art. 33
Abs. 2
GG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die festgestellten Mängel des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens als nicht auf die Auswahlentscheidung durchschlagend angesehen. Dies ergibt sich im Hinblick auf die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügten Punkte aus den folgenden Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats kann ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint; diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, vom 29. Juli 2003, - 2 BvR 311/03 -, vom 9. Juli 2007, - 2 BvR 206/07 -, und vom 20. September 2007, - 2 BvR 1586/07, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 4. September 2007, - 1 TG 1208/07 -, juris, und vom 18. Februar 2010, - 1 B 41/10 -, nicht veröffentlicht).
Die von
Art. 33
Abs. 2
GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet
Art. 33
Abs. 2
GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von verfassungswegen der begrenzten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei eine Auswahlentscheidung getroffen hat. Die materiellen Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind dem Dienstherrn mit bindender Wirkung unmittelbar durch die Verfassung vorgegeben. Bei seiner Auswahlentscheidung hat er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, wobei der letzten aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber einem Vergleich zu unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen und dabei die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 1997, - 1 TG 2183/97 -, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung zwar nicht frei von Rechtsfehlern erfolgt. Dennoch ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht ergangen, denn eine Auswahl des Antragstellers erscheint auch bei einem rechtsfehlerfreien Verfahren angesichts des mehr als deutlichen Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen nicht möglich.
Das gilt zunächst im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht für fehlerhaft befundene Anforderungsprofil und die - allerdings nicht näher konkretisierte - Rüge des Antragstellers, dieser Fehler sei kausal für Auswahl des Beigeladenen gewesen. Abgesehen davon, dass das Anforderungsprofil allenfalls im Hinblick auf die geforderte "einschlägige Erfahrung sowie Fachkenntnisse in den Aufgabenfeldern der Abteilung" Bedenken unterliegt, während die weiteren - z.T. nur als "hilfreich"
bzw. "vorteilhaft" aber keinesfalls zwingend - beschriebenen Anforderungsmerkmale sich im Bereich abstrakt formulierter Kriterien halten, die als Maßstab für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung von in einer Führungsposition verwendeten Beamten allgemein geeignet und aussagekräftig sind, beruht die Auswahlentscheidung nicht explizit auf einer Gewichtung dieses Merkmals, so dass dem Anforderungsprofil schon deshalb keine Relevanz für die Auswahlentscheidung zukommt. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen zusammenfassenden Würdigung in der Auswahlentscheidung. Dem Gesichtspunkt "einschlägige Erfahrung sowie Fachkenntnisse in den Aufgabenfeldern der Abteilung" ist, möglicherweise vor dem Hintergrund, dass beide Bewerber aus der Abteilung kommen, in der die ausgeschriebene Stelle zu besetzen ist, in der Auswahlentscheidung keine eigenständige Bedeutung zugekommen, denn er findet dort keine ausdrückliche Erwähnung. Allein die allgemeine Zusammenfassung am Ende der Auswahlentscheidung unter Bezug auf das spezifische Anforderungsprofil, in der das Anforderungsmerkmal ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt angesichts der dieser Zusammenfassung vorausgehenden detaillierten Auseinandersetzung mit anderen Anforderungsmerkmalen eine wie auch immer geartete Gewichtung auch dieses dienstpostenbezogenen Anforderungsmerkmals nicht erkennen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass die Auswahlentscheidung auf fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruht. Soweit der Antragsteller insoweit rügt, sowohl bei ihm als auch bei dem Beigeladenen seien gravierende Beurteilungslücken vorhanden, stellt dies die Auswahlentscheidung nicht durchschlagend in Frage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Senats und auch der anderen Oberverwaltungsgerichte sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist (
BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, - 2 BvR 1120/12 -;
BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014, - 2
VR 1.14 -, vom 22. November 2011, - 1 WB 38.11 -, sowie vom 25. September 2012, - 1 WB 44.11 -; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2000, - 1 TG 2902/00 -, und
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014, - 2 B 10624/14 -, jeweils zitiert nach juris). Um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber in einem Auswahlverfahren zu ermöglichen, sollten dabei die von dem Beurteiler gewählten und den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume möglichst gleich sein (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007, - 1 WB 6/07 -, juris Rn. 24;
OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009, - 1 B 1267/08 -, juris Rn. 12 f.), wobei sie nicht zwingend annähernd gleich lang sein müssen (
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Februar 2012, - 6 B 181/12 -, und vom 26. Januar 2009, - 6 B 1594/08 -; Hamburgisches
OVG, Beschluss vom 25. April 2008, - 1 Bs 52/08 -, jeweils juris), aber die Beurteilungszeiträume gleich enden müssen, weil für die Bewerberauswahl der aktuelle Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand ausschlaggebend ist (
BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013, - 1 WB 60/11 -, juris, Rn. 56, und vom 26. Februar 2013, - 1 WB 14/12 -, juris, Rn. 37). Vor dem Hintergrund, dass hier die Beurteilungen der beiden Bewerber den gleichen, ausreichend langen und aktuellen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 abdecken und angesichts des deutlichen Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen, der im höheren Statusamt eine um zwei Notenstufen bessere Beurteilung erhalten hat, kommt ein Rückgriff auf vorherige Beurteilungen, denen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern die nur der Abrundung des Leistungsbildes dienen (
BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 und vom 26. Februar 2013, a.a.O.), hier nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt dann aber den Leistungen in einem weit zurückliegenden Zeitraum eine Bedeutung zu. Maßgeblich ist in erster Linie der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nur wenn dieser annähernd gleich ist, kann der Zeitraum, über den dieser Leistungsstand bereits bestand, und damit ein weiter zurückliegender Beurteilungszeitraum Bedeutung erlangen. Die Argumentation des Antragstellers, es sei nicht auszuschließen, dass es bei Berücksichtigung des fehlenden Beurteilungszeitraums in den aktuellen Beurteilungen zu besseren
bzw. schlechteren Beurteilungen hätte kommen können, weil bei einem längeren Beurteilungszeitraum möglicherweise Beurteilungsbeiträge weiterer oder anderer Vorgesetzter einzuholen gewesen wären und es Änderungen des Aufgabenbereichs der Dienstposten gegeben haben könnte, bewegt sich demgegenüber zu sehr im Bereich des Spekulativen, um eine realistische Möglichkeit aufzuzeigen, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers oder des Beigeladenen durch einen längeren Beurteilungszeitraum signifikant beeinflusst worden sein könnten.
Darauf, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene auch bei einer den Zeitraum ab 2004 umfassenden Beurteilung einen seine Auswahl gebietenden Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweisen würde, in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers eingreifen, kommt es daher ebenso wie auf diesen zurückliegenden Zeitraum an sich nicht an.
Auch die weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung vorgebrachten Einwände des Antragstellers zeigen keine durchgreifenden Fehler auf. Soweit der Antragteller, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren die fehlende Erörterung der beiden Beurteiler wegen der Notenabänderung durch den Zweitbeurteiler anführt, hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, aus welchem Gesichtspunkt sich insoweit eine bessere Beurteilung als selbst die vom Erstbeurteiler abgegebene daraus ergeben könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Abänderungen im gleichen Notenbereich bewegen und an der Gesamtnote nichts ändern. Für die fernliegende Erwartung, dass eine Erörterung der beiden Beurteiler zu mehr als zwei Notensprüngen auf die Höchstnote in der Beurteilung des Antragstellers hätte führen können, durch die allein der Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen, der um zwei Notenstufen besser in einem höheren Statusamt beurteilt wurde, möglicherweise hätte ausglichen werden können, hat der Antragsteller keine belastbaren Argumente vorgetragen. Da der Zweitbeurteiler die Punktwerte lediglich in zwei von 14 Merkmalen um jeweils einen Punkt innerhalb derselben Notenstufe abgeändert hat, und daher allenfalls insoweit ein Erörterungsbedarf bestehen kann, liegt eine aus einer solchen Erörterung folgende Notenverbesserung, die den Antragsteller in eine annähernd gleiche Beurteilungsstufe wie die des Beigeladenen bringen könnte, außerhalb des Wahrscheinlichen.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe das fehlende Gespräch des Beurteilers mit dem Antragsteller zu den seinen Dienstposten prägenden Tätigkeiten als ohne Auswirkung auf die korrekte Beschreibung seines Dienstposten angesehen und der Antragsteller hätte bei einem solchen Gespräch auf seine verhandlungssicheren Sprachkenntnisse in Englisch und seine länderspezifischen Kenntnisse für den Bereich Asien hingewiesen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit daraus eine signifikant bessere Beurteilung hätte folgen können. Die Tätigkeiten des Antragstellers auf seinem Dienstposten sind unter Ziffer II der Beurteilung - nach schriftlicher Rücksprache mit ihm - bereits sehr ausführlich dargelegt. Dabei sind
z.B. auch seine Tätigkeiten im asiatischen Raum und seine Ausarbeitungen in englischer Sprache genannt und damit über die Bewertung der Arbeitsergebnisse auch in die Beurteilung eingeflossen. Da die vom Antragsteller angeführten Sprach- und Landeskenntnisse bei der Wahrnehmung der unter Ziffer II der Beurteilung beschriebenen, auf dem Dienstposten des Antragstellers anfallenden Tätigkeiten notwendig sind, handelt es sich auch nicht um Besonderheiten im Sinne von Ziffer III des Beurteilungsbogens
bzw. Ziffer 6.3 der Beurteilungsrichtlinien. Es sind auch vom Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von ihm genannten Kenntnisse sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle über die Beurteilung hinaus auswirken könnten.
Soweit der Antragstellers rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass in der Beurteilung des Antragstellers dessen Führungsverhalten nicht noch einmal mit eigenen Worten gewürdigt worden seien, wie dies Ziffer 6.4 der Beurteilungsrichtlinien vorsieht, ist dem entgegen zu halten, dass nicht dargetan ist, inwiefern sich daraus eine in der Notenstufe abweichende Gesamtbeurteilung ergeben sollte. Ein Gesamturteil muss sich nachvollziehbar aus den vorgenommenen Einzelbewertungen ergeben. Dies sehen auch die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vor, die zudem eine Gewichtung der Einzelbewertungen vorgeben (siehe dazu Ziffern 6.2 und 6.4 der Beurteilungsrichtlinien). Demgegenüber erlaubt Ziffer 6.4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach lediglich eine nochmalige Würdigung des Führungsverhaltens in eigenen, also nicht auf die im Beurteilungsbogen vorformulierten Aussagen beschränkten Worten vorzunehmen ist, nicht, das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Führungsverhalten völlig anders zu bewerten oder durch zusätzliche neue Einzelmerkmale signifikant auf- oder abzuwerten. Darüber hinaus obliegt, ungeachtet dessen, ob die vom Antragsteller erwähnte Vorgesetztenrückmeldung Einfluss in die Einzelbewertungen gefunden hat und vorbehaltlich der Aussagekraft einer solchen Mitarbeiterrückmeldung im Hinblick auf die Einzelmerkmale zur Führungskompetenz, die Beurteilung des Führungsverhaltens nicht den Bediensteten, denen gegenüber der Antragsteller Vorgesetztenfunktion ausübt, sondern den nach den Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteilern.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Erwähnung seiner Personalratstätigkeit unter Ziffer III seiner Beurteilung nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler der Beurteilung oder der Auswahlentscheidung. Zwar wird die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des Personalrats unter der Rubrik "Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind" in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aufgeführt. Dies würde, wenn damit über eine bloße Erwähnung der Tätigkeit hinaus auch diesbezügliche Werturteile in die dienstliche Beurteilung aufgenommen worden wären, § 64
Abs. 1 HPVG widersprechen (Hess. VGH, Beschluss vom 13. März. 2002, - 1 TZ 3188/01 -, juris Rn. 7). Es ist indes der Beurteilung nicht zu entnehmen, dass hier über die bloße nachrichtliche Erwähnung hinaus die Personalratstätigkeit in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden hat. Da unter Ziffer III nach 6.3 der Beurteilungsrichtlinien "Besonderheiten, die bei den einzelnen Merkmalen keine Berücksichtigung gefunden haben, für das Gesamturteil aber eine Rolle spielen" dargelegt werden können, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Personalratstätigkeit in die Bewertung der Einzelmerkmale Eingang gefunden hat. Aus dem unter Ziffer
IV ausformulierten Gesamturteil ergibt sich jedoch auch nicht, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des Personalrats das Gesamtergebnis beeinflusst hat. Gleiches gilt für Auswahlentscheidung, in der diese Tätigkeit keine Erwähnung findet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die fehlende Erwähnung der Schwerbehinderung des Antragstellers Auswirkungen auf das Gesamturteil gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, worauf auch der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1988, -
2 C 72/85 -, juris) nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen berücksichtigt werden dürfen. Dafür, dass die Behinderung des Antragstellers sich auf die Quantität seiner Leistungen auswirken könnte, ist indes nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Quantität der erbrachten Leistungen kommt im Beurteilungsbogen nur bei wenigen Einzelmerkmalen zum Tragen. Selbst im günstigsten Fall könnte eine Verbesserung dieser Einzelmerkmale nicht zu einer Steigerung im Gesamturteil führen, die den Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgleichen könnte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts wurde im Auswahlverfahren die Schwerbehindertenvertretung hinreichend beteiligt und vor der Auswahlentscheidung angehört, wie dies
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorsieht. Dies ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Schwerbehindertenvertreters, der an den Auswahlgesprächen teilgenommen hatte und ausdrücklich die danach getroffene Entscheidung "nach dem Gesamteindrucks des Bewerbungsverfahrens" und damit nicht nur auf Grund des Auswahlverfahrens befürwortete. Er hat sich zudem der Feststellung der besseren Eignung des Beigeladenen ausdrücklich "auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Bewerber" angeschlossen, so dass seine Beteiligung am Auswahlverfahren ausreichend erfolgt ist.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass den Auswahlgesprächen keine Relevanz zukomme, weil die Voraussetzungen für deren Durchführungen nicht vorlagen und daher allein auf die dienstlichen Beurteilungen abgestellt werden durfte, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Daraus folgt indes, dass eine andere Auswahlentscheidung als die angefochtene dem Dienstherrn unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bestenauslese nicht möglich war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt sich das Verwaltungsgericht damit auch nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Dienstherrn. Denn aus der Auswahlentscheidung wird deutlich, dass der Beigeladene in jedem vom Antragsgegner angelegten Auswahlkriterium (Erfüllung des Anforderungsprofils, Beurteilungen, Auswahlgespräche) einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller hat, so dass auch bei Wegfall einzelner Kriterien die Auswahl des Dienstherrn auf den Beigeladenen entfallen wäre
bzw. angesichts der allein maßgeblichen Beurteilungen hätte entfallen müssen.
Aus diesem Grund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungsverfahren signifikante Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung des Antragstellers gehabt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht auch darauf abgestellt, dass der Schwerbehindertenvertreter in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass er die Auswahl des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Vorschriften zu Gunsten schwerbehinderter Bewerber nach dem Gesamteindruck des Bewerbungsverfahrens zustimmt. Durch die Bezugnahme auf den Gesamteindruck des Bewerbungsverfahrens hat sich der Schwerbehindertenvertreter damit auch zu den weiteren Auswahlkriterien, insbesondere der Beurteilung, geäußert. Woraus sich angesichts dieser Stellungnahme die Möglichkeit einer signifikanten Verbesserung der Beurteilung des Antragstellers auf die Höchstnote ergeben sollte, ist nicht dargelegt. Die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als solche vermag dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte zu begründen. Denn der Antragsteller hat nicht dargetan, inwieweit sich seine Schwerbehinderung überhaupt auf seine dienstlichen Leistungen auswirken könnte. Schließlich vermag angesichts des hohen Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen auch eine Gesamtschau der Fehler im Beurteilungs- und Auswahlverfahren nicht die Möglichkeit einer Auswahl des Antragstellers bei einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren zu begründen. Durch den deutlichen Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen wäre ein annähernd gleicher Beurteilungsstand für den im niedrigeren Statusamt befindlichen Antragsteller nur zu erreichen, wenn er durchgängig die Höchstnote in den Einzelmerkmalen erhielte, also eine um drei Notenstufen bessere Beurteilung als bisher. Angesichts der Beurteilung des Antragstellers in den Einzelmerkmalen, die die Qualität seiner Leistungen betreffen, also von einer Schwerbehinderung unabhängig zu beurteilende Merkmale und deren Gewichtung ist eine solche Höchstnote auszuschließen, da nicht ersichtlich ist, warum die Beurteilung dieser Einzelmerkmale unzutreffend sein sollte. Darüber hinaus würde der Antragsteller selbst bei einer Beurteilung mit der Höchstnote nur mit dem im höheren Statusamt beurteilten Beigeladenen gleichziehen, so dass die vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht beanstandeten Auswahlgespräche dann wieder an Bedeutung gewinnen würden, in denen der Antragsteller schlechter als der Beigeladene abgeschnitten hat.
Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154
Abs. 2
VwGO die Kosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47
Abs. 1, 53
Abs. 3
Nr. 1, 52
Abs. 1 und
Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).