1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
EUR 13.115,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Berufung nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des
AGG zu zahlen. Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wird gemeinsam von Bund und Ländern als außeruniversitäre Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der internationalen Bildungsforschung gefördert. Sie hat Standorte und, an denen insgesamt mehr als. 300 Mitarbeiter beschäftigt werden. Der am xx.xx.1981 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bewarb sich mit Schreiben vom 8. November 2015 auf die von der Beklagten zum 1. Januar 2016 ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Promotion für das wissenschaftliche Projekt "Simulationsbasierte Messung und Validierung eines Kompetenzmodells für das Nachhaltigkeitsmanagement." Diese Stelle war von der Beklagten
u. a. am 20. Oktober 2015 auf zwei Internetplattformen ausgeschrieben und über die Schwerbehindertenvertretung dem speziellen Vermittlungsdienst der Bundesagentur für Arbeit für schwerbehinderte Akademiker, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (
ZAV), mitgeteilt worden. In der Stellenausschreibung (Kopie Bl. 63, Anlage B 2 des Klageerwiderungsschriftsatzes) definierte die Beklagte die fachlichen Anforderungen an den Stelleninhaber. Als erstgenannte Anforderung wurde danach ein sehr guter wissenschaftlicher Hochschulabschluss in Psychologie, Erziehungswissenschaften oder einer verwandten Disziplin vorausgesetzt. Bei seiner Bewerbung wies der Kläger auf seine Schwerbehinderung hin. Der Bewerbung beigefügt war das Zeugnis über die Masterprüfung der mit dem "Gesamturteil gut (1,71). Neben dem Kläger gab es weitere 31 Bewerber, darunter weitere drei behinderte Menschen. Die Beklagte lud sechs Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, darunter eine schwerbehinderte Bewerberin, die sämtlich über einen sehr guten wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Psychologie oder Erziehungswissenschaften oder über Leistungsnachweise zu der gerade abgelegten Hochschulprüfung verfügten, die ein endgültiges Hochschulzeugnis mit der Note "sehr gut" erwarten ließen. Die Auswahl zum Vorstellungsgespräch stimmte die Beklagte mit der Schwerbehindertenvertretung ab, die mit E-Mail vom 12. November 2015 der getroffenen Auswahl unter Hinweis auf die (erwarteten) sehr guten Hochschulabschlüsse der getroffenen Auswahl zustimmten. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen sei und man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Der Kläger machte mit Schreiben vom 12. Februar 2016 von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da er für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich fachlich ungeeignet gewesen sei. Er müsse davon ausgehen, wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein, da ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, im Vorstellungsgespräch seine Einstellungschancen zu erhöhen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber
EUR 13.115,00 betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser habe nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, da er mangels eines sehr guten Hochschulabschlusses das Anforderungsprofil nicht erfülle und ihm damit die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 2. Mai 2016 und 13. Juli 2016 verwiesen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 AGG. Der für einen solchen Entschädigungsanspruch erforderliche Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt nicht vor. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in
§ 1 AGG genannten Grundes, zu denen auch eine Behinderung zählt, eine weniger günstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zwar hat der Kläger im Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle eine weniger günstige Behandlung erfahren als der später eingestellte Bewerber. Seine Bewerbung wurde abgelehnt, ohne dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Durch die Nichteinladung wurden dem Kläger die Chancen auf Einstellung versagt. Die ungünstigere Behandlung des Klägers erfolgte jedoch in keiner vergleichbaren Situation im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 1
AGG, da er die in der Stellenausschreibung geforderte sehr gute Abschlussnote des Hochschulstudiums nicht erzielt hat. Bereits damit scheidet eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung aus. Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar ist die Auswahlsituation nur mit Arbeitnehmern, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (
BAG Urteil v. 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - AP
Nr. 2 zu § 8
AGG). Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es erforderlich, dass eine Person, die offensichtlich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Arbeitnehmer immaterielle Entschädigung nach § 15
Abs. 2
AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des
AGG (
BAG Urteil v. 26. September.2013 -
8 AZR 650/12 -, Rn. 20 AP
Nr. 14 zu § 15
AGG). Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so kann eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des
Art. 33
Abs. 2
GG gerichtlich überprüft werden (
vgl. BAG Urteil v. 7. April 2011 -
8 AZR 679/09 - Rn. 43 mwN., AP
Nr. 6 zu
§ 15 AGG). Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht bei der Anwendung von
Art. 33
Abs. 2
GG und damit auch bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus den Wertentscheidungen in anderen Verfassungsnormen. Dieser Spielraum des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besteht allerdings nur insoweit, als das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll, also die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (
BAG Urteil v. 12. September 2006-
9 AZR 807/05 - AP
Nr. 13 zu
§ 81 SGB IX).
Die in der Stellenausschreibung der Beklagten geforderte sehr gute Abschlussnote trägt der Bestenauslese hinsichtlich Leistung und Befähigung in besonderer Weise Rechnung. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber für zu besetzende Stellen von vorne herein nur solche Bewerber in den Blick nehmen will, die aufgrund ihrer dokumentierten Ausbildungsergebnisse in besonderem Maße befähigt erscheinen (
BAG Urteil v. 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aa0.). Dass die geforderte Note, die der Kläger - wenn auch mit knappem Ergebnis - nicht vorweisen kann, sachgerecht war, wird schon daraus deutlich, dass etwa ein Viertel der Bewerber diese Voraussetzung erfüllten.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 46
Abs. 2 Satz 1
ArbGG i. V. § 91
Abs. 1
ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 46
Abs. 2 Satz 1
ArbGG i. V. m. § 3
ZPO zugrunde.