Urteil
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Gericht:
LAG Rheinland-Pfalz 3. Kammer
Aktenzeichen:
3 Sa 239/17
Urteil vom:
07.08.2017
LAG Rheinland-Pfalz 3. Kammer
3 Sa 239/17
07.08.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger infolge einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus einer Benachteiligung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zusteht.
Der 1987 geborene ledige Kläger, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Im Mai 2015 (Zeugnis vom 27.05.2015 (Bl. 23 d. A.) hat der Kläger an der Hochschule für Technik in B. die Abschlussprüfung zum Bachelor im Studiengang Mechatronik abgeschlossen. Seit dem ist er weiterhin an der Hochschule für Technik eingeschrieben, um seinen Master im Fachbereich Mechatronik (Master of Engineering) zu erreichen.
Ausbildungsbegleitend (Schule und Studium) hat der Kläger verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt; insoweit wird auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Zuletzt ist er seit dem Januar 2014 durchgängig als Kfz-Sachverständiger tätig. Ausbildungsbegleitend hat er verschiedene Praktika (vgl. Bl. 20 d. A.) ausgeübt.
Die Beklagte hat im Jahr 2016 eine Stellenausschreibung veröffentlicht, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 11-13 d. A. Bezug genommen wird und die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:
"Für den Präventionsdienst B. suchen wir einen/eine Ingenieur/in (Bachelor/FH) der Fachrichtungen Elektrotechnik, Metallurgie, Verfahrenstechnik, Mechatronik oder verwandter Fachrichtungen als Aufsichtsperson.
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- Beratung und Überwachung von Unternehmen und Versicherten in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Für das Dienstverhältnis geltend die Bestimmungen für Beamte/innen des Bundes analog. Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen freuen wir uns sehr."
Der Kläger hat sich mit Anschreiben vom 14.07.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts nebst Anlagen auf Bl. 16-42 d. A. Bezug genommen wird, unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises, unter Angabe seines GdB von 60 sowie seines Lebenslaufes im Hinblick auf schulische, berufliche sowie Hochschulausbildung beworben.
Mit Schreiben vom 26.08.2016, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 44 d. A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte die Bewerbung abgelehnt, ohne diese Entscheidung dem Kläger gegenüber zu begründen.
Mit Schreiben vom 09.09.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 45, 46 d. A. Bezug genommen wird, hat der Kläger bei der Beklagten Schadensersatzansprüche beruhend auf § 15 AGG in Höhe von insgesamt 18.936,00 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 20.09.2016 (Bl. 48, 49 d. A.) zurückgewiesen, insbesondere da der Kläger die in der Ausschreibung geforderten zwei Jahre praktische berufliche Bildung nach Studienabschluss nicht aufweise und daher nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 2013 (= Bl. 49 d. A.) objektiv nicht geeignet sei.
Mit der beim Arbeitsgericht am 08.12.2016 eingegangenen Klage macht der Kläger folglich nunmehr Schadenersatz geltend, den er in das Ermessen des Gerichtes stellt, der jedoch nicht unter 19.005,00 EUR liegen soll.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber habe ihrer Verpflichtung, den Kläger gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht entsprochen. Auch enthalte die Ablehnung keinerlei Begründung, warum der Kläger im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 20.09.2016 erst habe die Beklagte den Schadensersatz abgelehnt und behauptet, er sei objektiv nicht geeignet, ohne dass dies näher begründet worden sei. Es sei auch nicht so, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Der Kläger habe im Rahmen seines Bachelorstudiums die Schwerpunkte Produktionstechnik, formgebende Technologien, Mechanik und mechatronische Systeme etc. erfolgreich abgeschlossen. Er verfüge über exzellente Kenntnisse im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus verfüge er seit dem Jahr 2003 über jahrelange praktische Berufserfahrung und habe diverse Praktika studienbegleitend, insbesondere beim F. Institut XY, mit herausragendem Praktikumszeugnis abgeleistet und am ABC Institut der TU B. seine Bachelorarbeit gefertigt. Außerdem sei er z. Zt. Kfz-Sachverständiger, dies seit Januar 2014. Folglich sei davon auszugehen, dass er auch entsprechende praktische Erfahrung ausreichend aufweise.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft des Internetportals "GEHALT.de" sich das bruttomonatliche Gehalt einer Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft im Bereich Berlin auf 6.335,00 EUR belaufe.
Der Kläger hat beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 21.09.2016 zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber 19.005,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen gewesen, da ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehle. Die Beklagte habe ihrem öffentlichen Auftrag nach ein Anforderungsprofil für die Stelle festgelegt und nachvollziehbar dokumentiert. Nach diesem sei, neben dem erfolgreichen Abschluss eines Ingenieurstudiums mit dem Grad des Bachelor, zumindest zwei Jahre praktische berufliche Erfahrung nach Studienabschluss gefordert. Der Kläger, der im Mai 2015 seinen Bachelorabschluss erworben und sich im Juli 2016 beworben habe, könne nur 14 Monate berufliche Erfahrung nach Abschluss aufweisen. In dieser Zeit habe der Kläger auch nicht im Bereich betrieblicher Fertigung und Entwicklung gearbeitet, sondern sei nur als selbständiger Kfz-Gutachter studienbegleitend tätig gewesen.
Die Festlegung der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums sei sachlich nachvollziehbar und nicht von sachfremden Erwägungen getragen.
Zudem habe sich die Beklagte bei diesem Anforderungsmerkmal an die Definition des Anforderungsprofiles der Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall gehalten (§ 21 Abs. 1 der Richtlinie). Die Dienstordnung der Beklagten sei als autonomes Satzungsrecht im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren. Gemäß § 3 Abs. 2 der Dienstordnung orientiere sich sowohl die Einstellung als auch die Anstellung, Beförderung sowie der Aufstieg allein an Eignung, Befähigung und Leistung des Angestellten. Die Richtlinien für die berufsgenossenschaftlichen Dienste seien Bestandteil der Dienstordnung.
Für die Beklagte habe keine Pflicht bestanden, die ablehnende Entscheidung gegenüber dem Kläger gemäß § 81 Abs. 1 Satz 9 SBG IX zu begründen. Die Beklagte genüge ihrer Verpflichtung aus § 71 Abs. 1 SGB IX, da sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt habe.
Schließlich sei auch die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Entschädigung unangemessen. Aus der Ausschreibung sei ersichtlich, dass auf die ausgeschriebene Stelle das Bundesbesoldungsrecht Anwendung finde. Die Stelle, auf die sich der Kläger beworben habe, sei eine solche der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Der Beschäftigte habe grundsätzlich Anspruch auf ein Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 10, was 2.824,48 EUR nach der Besoldungstabelle der Besoldungsgruppe A BBesO ausmache. Ein Familienzuschlag sei vorliegend, da der Kläger ledig und kinderlos sei, nicht erhöhend zu berücksichtigen.
Darauf hat der Kläger abschließend wie folgt repliziert,
er habe keine Kenntnis, davon, dass es sich bei der Stelle um eine Stelle des gehobenen technischen Dienstes entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 gehandelt habe. Aus der Ausschreibung sei nur ersichtlich, dass ein Bewerber als Aufsichtsperson unter Hinweis auf eine interne zweijährige Ausbildung gesucht werde.
Die Beklagte verwende unterschiedliche Begriffe inhaltlich fehlerhaft. Sie verwechsle objektive Ungeeignetheit mit offensichtlich fehlender fachlicher Eignung. Der Kläger scheine von seinem gesamten Anforderungsprofil her, insbesondere im Hinblick auf seinen Ausbildungsverlauf, zu 100 % auf das Schema der Ausschreibung zu passen. Wenn die Beklagte meine, dass eine fehlende praktische Erfahrung von zehn Monaten dazu führe, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehle, sei dies nicht nachvollziehbar. Gerade vorliegend werde der Zweck des Gesetzes, dem Kläger im Bewerbungsgespräch die Gelegenheit zu geben, seine praktischen beruflichen Erfahrungen näher zu erläutern, ausgehebelt. Auch § 21 Abs. 1 der Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst ergäben nichts anderes. Ob sich die Diskriminierung des Arbeitnehmers allein aus der Stellenbeschreibung oder aus internen Ausschreibungsrichtlinien ergebe, sei irrelevant. Aus der Dienstordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die Ablehnungsentscheidung nicht mit einer Diskriminierung des Klägers im Zusammenhang stehe.
Letztlich verkenne die Beklage die Beweislastsituation. Die Tatsache, dass kein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, sei ein eindeutiges Indiz der Diskriminierung. Das Gegenteil habe die Beklagte zu beweisen. Auch aus der mangelnden Begründung der Ablehnungsentscheidung ergebe sich eine Indizwirkung für die Diskriminierung. Inwieweit die Beklagte die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle, könne der Kläger nicht wissen und bestreite dies folglich mit Nichtwissen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Entschädigung habe sich der Kläger bezüglich der Vergütung einer Aufsichtsperson erkundigt und das entsprechende Ergebnis zum Gegenstand seiner Schadensberechnung gemacht.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 102 - 116 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Pfingstdienstag), 06.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er wisse nicht, ob die Beklagte die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle. Den Nachweis für das Gegenteil könne er nicht erbringen; dies sei ihm unmöglich. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Er, der Kläger, sei nicht offensichtlich fachlich ungeeignet, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspreche. Insoweit sei davon auszugehen, dass gewisse Zweifel an der fachlichen Eignung es nicht rechtfertigten, von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abzusehen, weil sich solche Zweifel in einem Vorstellungsgespräch gerade ausräumen lassen. Das insoweit 10 Monate an praktischen Zeiten im Anschluss an das Studium verglichen mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung fehlten, möge Zweifel an der Eignung begründen. Offensichtliche Zweifel seien dies aber nicht. Der Gesetzgeber wolle behinderten Menschen als Nachteilsausgleich einen gewissen Vorteil verschaffen, sich in einem Vorstellungsgespräch präsentieren zu können. Nur in krassen Ausnahmefällen, wenn nämlich der Bewerbung von vorneherein anzusehen sei, dass eine Person überhaupt nicht ins Anforderungsprofil passe, mache es in der Tat keinen Sinn, jemand zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Vorliegend fehle dem Kläger jedoch lediglich ein kleiner Teil der geforderten praktischen Berufserfahrung.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2017 (Bl. 137 - 141 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 06.04.2017 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zum Az.: 2 Ca 1836/16 vom 08.03.2017 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 21.09.2016 zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber 19.005,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte sei vorliegend nicht zu einer Begründung der Ablehnung der Einstellung des Klägers verpflichtet gewesen; im Übrigen sei dem Kläger eine Begründung vor Klageerhebung übermittelt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei mit der Entscheidung, den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, unstreitig einverstanden gewesen. Zudem sei die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt; insoweit hat die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 80 Abs. 2 SGB IX für das Jahr 2016 in Kopie vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 171 - 175 d. A. Bezug genommen.
Im Hinblick auf das geforderte Anforderungsprofil sei der öffentliche Arbeitgeber gehalten, dieses ausschließlich nach objektiven Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit festzulegen. Da der Kläger die geforderten zwei Jahre Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums nicht aufweise, fehle ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Es handele sich keineswegs um eine Voraussetzung, die entbehrlich sei und durch andere Qualitäten des Klägers, auf die er im Vorstellungsgespräch habe hinweisen können, ausgeglichen werden könne. Erforderlich seien praktische berufliche Erfahrungen, denn theoretische und praktische Kenntnisse, wie sie im Rahmen eines Studiums vermittelt würden, seien bereits von der Stellenanforderung des abgeschlossenen Ingenieurs (Bachelor-FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, Metallogie, Verfahrenstechnik, Mechatronik und verwandte Fachrichtungen als Aufsichtsperson erfasst. Über solche - die Ausbildungskenntnisse übersteigende - Erfahrungen und Kenntnisse verfüge der Kläger jedoch nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht. Dem genüge insbesondere das zweimonatige Praktikum am F. Institut nicht. Nichts anderes gelte für die weiteren Praktika, das sind zum einen noch vor dem Beginn des Studiums zum Sommersemester 2010 und zum andern kurz nach Beginn des Studiums durchgeführt worden seien. Es handele sich nicht um aktuelle einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums, die ausweislich der Stellenbeschreibung gefordert seien.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2017 (Bl. 165 - 170 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 171 - 177 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2017.
R/R7711
Informationsstand: 07.05.2018