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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Zehnter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

SchwbG § 44 Vorrang der Schwerbehinderten

Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach diesem Gesetz.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG44