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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Erster Abschnitt: Geschützter Personenkreis

SchwbG § 1 Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG01