Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 112 Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Diskussionsf...

Referenznummer:

SGB3112