Urteil
Einstweiliger Rechtsschutz - Versorgung des Antragstellers mit einem Elektrorollstuhl

Gericht:

SG Münster 21. Kammer


Aktenzeichen:

S 21 KR 1290/19 ER


Urteil vom:

25.07.2019


Grundlage:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen um die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versorgung des Antragstellers mit einem Elektrorollstuhl nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (nachfolgend: SGB V) und zur Übernahme von (Zusatz-)Kosten aus einem Kostenvoranschlag eines Leistungserbringers bzgl. dieser Hilfsmittelversorgung und zur Übernahme der Kosten eines Leihrollstuhls.

Die am 02.07.2019 bei Gericht gestellten und zuletzt noch aufrecht erhaltenen Anträge (siehe zum genauen Wortlaut Bl. 1 GA; der Antrag Nr. 4 ist für erledigt erklärt worden) sind teilweise - nämlich mit den Anträgen Nr. 1, 3 und 5 - als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft aber teilweise entweder in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie dem vorliegenden mangels mündlicher Verhandlung nicht einschlägig (Antrag Nr. 2, Alt. 1: Erlass eines Anerkenntnisurteils) oder im sozialgerichtlichen Verfahren unstatthaft (Antrag Nr. 2 Alt. 2: Erlass eines Versäumnisurteils) oder überflüssig (Antrag Nr. 6: Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung; es bedarf in Verfahren wie dem vorliegenden generell keiner Sicherheitsleistung). Soweit sie statthaft sind, sind sie unzulässig oder unbegründet.

Der Antrag Nr. 1 ist unzulässig, denn exakt dieser Streitgegenstand ist bereits Gegenstand des früher anhängig gemachten Eilverfahrens S 21 KR 1222/19 ER. Es liegt daher das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) vor.

Soweit es die Anträge Nr. 3 und Nr. 5 betrifft, ist keinerlei Eilbedürftigkeit vorgetragen oder sonst erkennbar. Es fehlt daher an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, dass über die Frage einer Erstattung von Kosten aus dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Q. vom 23.04.2019 und über die Frage einer Übernahme von Kosten für die Nutzung eines Leihrollstuhls aus einer Rechnung vom 24.05.2017 in einem Hauptsacheverfahren (dem Klageverfahren mit dem Az. S 21 KR 1291/19 oder ggfs. einem bei der Beklagten noch durch- oder fortzuführenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren) entschieden wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Antragstellers Rechnung. Veranlassungsgesichtspunkte, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Rechtsweg:

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2019 - L 5 KR 628/19 B ER
BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - B 3 KR 2/19 S

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Referenznummer:

R/R9107


Informationsstand: 08.10.2020