Orientierungssatz:
1. Hilfsmittel die Organfunktionen nur mittelbar oder teilweise ersetzen sind nur dann Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf- Gesellschaft-Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben (allgemein) beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (vgl BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 9/98 R = SozR 3- 2500 § 33 Nr 32).
2. Es widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn eine funktionierende Prothese, die eine ausreichende Versorgung darstellt, durch eine Neuentwicklung, die entsprechend sehr viel teurer ist, ersetzt wird.