Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Mehrkosten für einen Elektrorollstuhl in der 10
km/h-Version und für eine Elektrolyt-Gel-Batterie zu erstatten hat.
Der 1953 geborene und bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 versicherte Kläger leidet unter einem Post-Polio-Syndrom und ist deshalb insbesondere erheblich gehbehindert.
Der Kläger bezog bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten von der dortigen Pflegekasse Pflegegeld nach der Pflegestufe I gemäß § 37 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI. Als Pflegeperson war die Ehefrau des Klägers angegeben.
Der Kläger lebt mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) in einem eigenen Wohnhaus. Dieses steht im Miteigentum seiner Ehefrau. Auf Anforderung des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger den Hausgrundriss übersandt.
Im November 1997 beantragte der Kläger unter Vorlage einer "ärztlichen Hilfsmittelempfehlung" des Neurologischen Rehabilitationszentrums C. und unter Vorlage von Kostenvoranschlägen die Gewährung eines Elektrorollstuhls für den Außenbereich. Die Beklagte holte mehrere Stellungnahmen bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen, Außenstelle Aurich (MDK), ein (vgl Stellungnahmen des MDK vom 10. Dezember 1997, vom 18. Februar 1998 und vom 21. Juli 1998 mit Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle des Versorgungsamtes Oldenburg vom 17. Juli 1998).
Auf der Basis des Kostenvoranschlages der Firma D. vom 19. Mai 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kostenzusage für den beantragten Elektrorollstuhl E.; sie lehnte es allerdings ab, die Kosten für die 10
km/h-Version des Rollstuhls und für eine Elektrolyt-Gel-Batterie zu übernehmen (Bescheide der Beklagten vom 27. August 1998 und vom 13. November 1998). Gegen die Entscheidung der Beklagten, ihm nicht die Zusatzausstattung zu gewähren, legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 1998 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die serienmäßigen Säurebatterien, wie vom Hersteller gefordert, laufend zu pflegen und zu warten. Der Kläger legte eine Aufstellung über die Aufpreise für die Zusatzausstattung vor, wonach für diese weitere 1.504,85 DM entstünden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1999 zurück, da eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit dem Elektrostuhl E. in der 6
km/h-Version und mit herkömmlichen Batterien sichergestellt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 1999 Klage vor dem SG Aurich erhoben. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Elektrolyt-Gel-Batterien hätten gegenüber den herkömmlichen Säurebatterien den Vorteil, dass sie nicht regelmäßig gewartet werden müssten und unproblematisch im Wohnbereich geladen werden könnten, da sie keine umweltschädlichen Gase abgeben würden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die serienmäßigen Säurebatterien (Nass-Batterien) - wie vom Hersteller gefordert - laufend zu pflegen und zu warten. Es stehe ihm auch kein geeigneter Raum für die Aufladung der Batterien zur Verfügung, denn beim Aufladen von Säurebatterien komme es zu einem gesundheitsschädlichen Gasaustritt, weswegen ein Aufladen im Wohnbereich nicht in Betracht komme. Andere Räumlichkeiten (zB Garage) stünden ihm aber nicht zur Verfügung.
Die Ausstattung des Elektrorollstuhles mit einer 10
km/h-Version/500 Watt gewährleiste, dass der Rollstuhl auch unter ungünstigeren Verhältnissen eine Geschwindigkeit erreiche, die der Gehgeschwindigkeit entsprächen. Demgegenüber schränke ein Motor mit einer Leistung von lediglich 300 Watt (Standardversion) den Bewegungsradius von ihm in unzumutbarer Weise ein. Viele Örtlichkeiten, deren Erreichbarkeit seinem elementaren Bedürfnis entsprächen, könnten überhaupt nicht oder nur mit unzumutbarem Zeitaufwand in einer den Motor übermäßig beanspruchenden Weise erreicht werden. So sei zu berücksichtigen, dass die einfache Entfernung vom Wohnort zum Hausarzt, zur krankengymnastischen Behandlung sowie zur Apotheke zwischen 7 und 10
km betrage. Die einfache Wegstrecke zu seiner Familie (Eltern und Geschwister) belaufe sich auf ca 10
km.
Das SG hat einen Befundbericht bei dem Arzt für Neurologie F. eingeholt. Es liegt der Bericht vom 6. Mai 1999 nebst dem Entlassungsbericht des Neurologischen Rehabilitationszentrums C. vom 28. November 1997 vor.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch umfasse zwar auch das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel und damit auch Batterien für einen Elektrorollstuhl. Insoweit habe die Beklagte allerdings ihre Leistungspflicht durch die Übernahme der Kosten für serienmäßige Säurebatterien erfüllt. Eine darüber hinausgehende Versorgung mit Elektrolyt-Gel-Batterien sei nicht erforderlich im Sinne der oben genannten Vorschrift (
§ 33 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V -). Erforderlichkeit liege vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sei (vgl das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 Abs 1 SGB V). Es müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl
BSG SozR 2200 § 182 b Nr 25, 26, 30, 33) für die Sicherung der Behandlung bzw für den Ausgleich der Behinderung unentbehrlich und unvermeidlich sein, wobei die individuellen Verhältnisse des Versicherten maßgeblich seien. Davon ausgehend sei das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Elektrolyt-Gel-Batterien unentbehrlich und unvermeidlich seien.
Ebensowenig habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der durch die 10
km/h-Version des Rollstuhls entstandenen Mehrkosten. In diesem Zusammenhang sei das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums nach der Rechtsprechung des
BSG nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 19. Dezember 2000 zugestellte Urteil am 17. Januar 2001 Berufung vor dem Landessozialgericht (
LSG) Niedersachsen eingelegt. Der Kläger rügt, das SG habe sich im Hinblick auf das nach seiner Ansicht mögliche Laden der serienmäßigen Säurebatterien in der Hobbywerkstatt auf das Gebiet der Spekulation begeben, statt den Sachverhalt weiter aufzuklären. Aus eigener Sachkunde habe das SG die Frage, ob ein Laden der Batterien in Lagerräumen von Lacken, Farben und Kleber erfolgen dürfe, nicht beantworten dürfen. Der Kläger habe bei der Firma G. eine Auskunft darüber eingeholt, ob er die serienmäßigen Flüssigbatterien (Schwefelsäurebatterien) in seiner Hobbywerkstatt unbedenklich würde laden können. Da er Modellbauer sei, arbeite er hier laufend mit Lacken, Farben, Lösungsmitteln und Kleber aus verschiedenen Substanzen. Der Kläger legt hierzu ein Fax der Firma H. vom 15. Februar 2000 vor.
Er habe auch Anspruch auf die 10km/h-Version des Rollstuhls, denn die grundlegenden Organfunktionen der Beine, insbesondere das Gehen, würden durch die 6-
km/h-Version nicht im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung ausgeglichen. Viele seiner Ziele, deren Erreichbarkeit zu den selbstverständlichen Grundbedürfnissen eines Gesunden gehörten, wie zB Hausarzt, Krankengymnastik, Apotheke oder Familienangehörige, könnten so nicht erreicht werden. Dies liege zB daran, dass die 6
km/h-Version eine dieser Geschwindigkeitsangabe entsprechende Kraft nur bei günstigem Ladezustand der Akkus sowie unter optimalen Straßen-, Wetter- und Landschaftsverhältnissen erreiche. So lasse die Kraft des Motors spürbar nach, wenn sich der Akku nicht mehr im vollgeladenen Zustand befinde. Bei fast leeren Akkus könne er mit seinem Rollstuhl schon kleinere Steigungen, wie zB seine oder andere Hauseinfahrten, nicht mehr bewältigen und müsse fremde Hilfe in Anspruch nehmen.
Im Übrigen sei seine Ehefrau nicht in der Lage, ihn bei der Wartung des Rollstuhls wesentlich zu unterstützen. So sei selbst bei demontierten elektrischen Fußstützen ein Kraftaufwand von über 20
kg - mit der linken Hand - nötig, damit der Sitz des Rollstuhls hochgeschwenkt werden könne (vgl Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2002 mit Anlagen).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 30. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27. August 1998 und vom 13. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 zu verurteilen, ihm DM 1.504,85 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und fügt hinzu, das gegnerische Vorbringen, die Ehefrau des Klägers sei nicht in der Lage, den Rollstuhl zu öffnen, könne nicht nachvollzogen werden. Vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 habe die Pflegekasse bei der Beklagten Pflegegeld nach der Pflegestufe I an den Kläger gezahlt. Als Pflegeperson mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von 18 Stunden sei die Ehefrau des Klägers angegeben worden. Die Pflegekasse habe daher auch Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a
SGB VI für die Ehefrau als Pflegeperson anerkannt. Demzufolge sei die Ehefrau des Klägers im Jahr 1998 durchaus in der Lage gewesen, die Batterie des Rollstuhls zu warten, denn es sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit körperlich weniger belastend sei als Leistungen der Grundpflege wie zB das Baden eines Pflegebedürftigen.
Es liegen vom Senat eingeholte Auskünfte der Firma G. vom 28. Juni 2001 und 29. Januar 2002 (Telefonauskunft) über das Aufladen von Flüssig-Batterien vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 ff
SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte ist ihrer Leistungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten für die Ausstattung des Rollstuhls in der 10-
km/h-Version und mit einer Elektrolyt-Gel-Batterie.
Die Beklagte hat die Übernahme der streitigen Kosten nicht im Sinne des
§ 13 Abs 3 SGB V zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Soweit der Kläger für seinen Elektrorollstuhl die stärkere Motorversion geltend macht, scheitert der Anspruch an der fehlenden Erforderlichkeit. Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Ausstattung, "um seine Behinderung auszugleichen". Dieser in § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V genannte Zweck eines von der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) zu leistenden Hilfsmittels bedeutet nicht, dass nicht nur die Behinderung selbst, sondern auch sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen wären. Die Vorschrift ist durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) eingeführt worden und entspricht im wesentlichen dem vorrangegangenen § 182b Reichsversicherungsordnung (RVO). Bereits für diese Vorschrift hatte das
BSG entschieden (BSGE 45, 133, 134 ff = SozR 2200 § 182b Nr 4), dass der vom Gesetzgeber angestrebte Leistungsumfang nicht aus dem (zu weiten Wortlaut) der gesetzlichen Vorschrift abgelesen, sondern nur unter Berücksichtigung seiner Einbettung in das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit bestimmt werden kann. Aufgabe der
GKV ist auch nach dem GRG allein die medizinische Rehabilitation (Reha), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Reha, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen kann, ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme: Mit der beruflichen Reha sind die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, die Arbeitsförderung, die soziale Entschädigung und die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach dem Bundessozialhilfegesetz beauftragt; letztere hat außerdem die soziale Reha Behinderter zu verwirklichen (so
BSG, Urteil vom 16. September 1999 -
B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 32, unter Hinweis auf Schulin in: ders - Hg -, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 KV, 1994, § 6 Rdnr 167 ff, Berstermann in: Peters, Handbuch der KV, Bd 1, Stand Oktober 1997, § 33, Rdnr 42, 72 ff).
Die Rechtsprechung des
BSG zu § 182b RVO und § 33
SGB V hat dies so konkretisiert, dass bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ohne weiteres anzunehmen ist, dass eine medizinische Reha vorliegt (vgl etwa
BSG SozR 2200 § 182 Nr 55 - Badeprothese -). Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel lediglich dann als Hilfsmittel im Sinne der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben (allgemein) beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (
BSG ebda, S 5 f. des Urteilumdrucks mwN).
Nach dieser ständigen Rechtsprechung des
BSG, der sich der erkennende Senat stets angeschlossen hat, gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (vgl zum Ganzen
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2000 -
L 4 KR 53/99 -).
Auch das Grundbedürfnis der Erschließung eines "gewissen körperlichen Freiraums" (vgl dazu
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29, 28, 27, 25, 7 sowie
BSG SozR 2200 § 182 Nr 29, 13) hat die Rechtsprechung nur iS eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht iS des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden. So hat das
BSG in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 7 - Rollstuhlboy -) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat das
BSG in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (
B 3 KR 9/97 R - Rollstuhl-Bike für Jugendliche = SozR 3-2500 § 33 Nr 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden. Dieser Auffassung hat sich der Senat in dem genannten Urteil angeschlossen (Urteil vom 20. September 2000, aaO).
Der Kläger hat danach nur Anspruch auf solche Hilfsmittel, die seinem Grundbedürfnis nach "Bewegungsfreiheit" im Sinne des genannten Basisausgleiches dienen. Diesen Zweck erfüllt der Rollstuhl in der Standardausführung (6
km/h-Version) bereits. Denn die Versicherten - und so auch der Kläger - haben keinen Anspruch auf eine besonders schnelle Fortbewegungsmöglichkeit, die sich etwa hinsichtlich der zurückzulegenden Entfernungen und der Schnelligkeit bei der Fortbewegung an einem Radfahrer orientieren. Vergleichend ist vielmehr der Fußgänger heranzuziehen und danach entspricht die Geschwindigkeit von 6
km/h dem Tempo, die ein Fußgänger üblicherweise zurücklegt. Der zwar verständliche Wunsch, sich mit Hilfe des stärker motorisierten Rollstuhles einen größeren Raum von Bewegungsfreiheit zu erschließen, ist für den Senat nachvollziehbar, er zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die die Krankenkasse durch Hilfsmittel ausgleichen muss.
Dabei führen auch die vom Kläger angeführten Wegstrecken, die er zum Erreichen der Arztpraxis, der krankengymnastischen Behandlung, der Apotheke und zu seiner Familie (Eltern und Geschwister) zurücklegen muss, zu keiner anderen Beurteilung. Denn es handelt sich hier um Wegstrecken mit einer einfachen Entfernung im Bereich zwischen 7 und 10
km. Solche Entfernungen werden jedoch üblicherweise evt. noch mit dem Fahrrad oder in der Regel eher mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Ein an solchen Maßstäben orientiertes "Grundbedürfnis" hat die
GKV nicht zu versorgen.
Soweit der Kläger die Kostenerstattung für die Ausstattung des Rollstuhls mit der besonderen Elektrolyt-Gel-Batterie begehrt, wird das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 Abs 1 SGB V überschritten.
Die Krankenkassen haben die Versicherten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs 1
SGB V) mit allen Hilfsmitteln zu versorgen, die geeignet und erforderlich sind, die Betroffenen in den Stand zu versetzen oder es ihnen zu erleichtern, den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens nachzukommen (ständige Rechtsprechung des
BSG; vgl ua Urteil vom 6. Februar 1997 -
3 RK 3/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 23 mwN). Zwar umfasst der Anspruch des Klägers auch das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel und damit die Batterie für den Elektrorollstuhl. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht durch Übernahme der Kosten für serienmäßige Säurebatterien erfüllt. Die darüber hinausgehende Versorgung ist nicht erforderlich, sie entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Der Kläger kann insbesondere nicht damit gehört werden, er verfüge über keine Möglichkeiten, die Batterien in seinem Wohnbereich in unbedenklicher Weise aufzuladen. Nach den vorgelegten Grundrissen über das Hausgrundstück sind sowohl ein Hauswirtschaftsraum als auch eine Werkstatt vorhanden. Selbst wenn in dem Werkstattraum Farben und Lacke
etc. gelagert werden, ist es möglich, die Säurebatterie dort zu laden. Dies hat die von dem Senat eingeholte Auskunft bei der Firma G. bestätigt. Danach ist es möglich, die Batterie auch in Garagen oder ähnlichen Räumen, wie zB in dem Werkstattraum im klägerischen Haus, zu laden. Es wird in der Stellungnahme der Firma G. ausgeführt, dass Lacke, Farben und Klebstoffe das Laden bei Beachtung der Sicherheitsregeln (gute Belüftung) nicht stören.
Die hier vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Firma G. "Reparaturabteilung" war nicht verwertbar, da sie entscheidende Fragestellungen nicht beantwortete.
Es ist für den Kläger zumutbar, für eine gute Durchlüftung des Raumes zu sorgen, die entsprechenden Behältnisse mit Lacken, Farben und Klebstoffen beim Aufladen der Batterie unter Verschluss zu halten und im Übrigen die von dem Rollstuhlhersteller beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Dies entspricht dem üblichen Verhalten für solche, aber auch für andere im Haushalt durchaus vorkommende gefahrgeneigte Arbeiten bzw Handlungen.
Es ist auch verhältnismäßig und zumutbar für den Kläger, bei der gelegentlichen Wartung der Batterie, die Hilfe der übrigen Familienmitglieder in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle des Wasser-/Säurestandes der Batterie, die nach der vom Senat eingeholten Auskunft beim Hersteller etwa alle zwei Monate erforderlich ist. Entgegen dem Eindruck, den der Kläger vermitteln will, ist es jedoch für ihn ohne Hilfsperson möglich, die in der Regel einmal täglich vorzunehmende Ladung der Batterie allein zu bewerkstelligen. Hierfür ist kein Hochklappen der Sitzfläche erforderlich, denn der Ladevorgang erfolgt über eine zugängliche Buchse am Rollstuhl (vgl Auskunft der Fa G. vom 29. Januar 2002).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1
SGG.
Gesetzliche Gründe, für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2
SGG).