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Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

AGG § 5 Positive Maßnahmen

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

03.04.2013

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAGG05