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Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers

AGG § 11 Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

03.04.2013

Referenznummer:

R/RAGG11