Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger die für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166
VwGO i. V. m. § 177
Abs. 2
ZPO) nicht ordnungsgemäß und vollständig abgegeben hat. In dieser Erklärung gibt der Kläger an, selbst keinerlei Einkünfte zu erzielen. In seinem zu den Akten gegebenen Lebenslauf behauptet er, seit Februar 2000 einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, was dafür sprechen könnte, dass er hieraus auch Entgelte erwirtschaftet. Auf Nachfrage des Senats gab er auch an (Schreiben vom 6.9.2005), dass er Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 15767,65
EUR erhalten hat. Auch diese Vermögenswerte werden in der Erklärung zum Prozesskostenhilfeantrag nicht aufgeführt. Ob hierin ein versuchter Prozessbetrug liegt (
vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann,
ZPO, 63. Aufl., § 117
Rdnr. 37) und ob diese Entschädigung in vollem Umfang oder im Hinblick auf die vom Kläger genannten Aufwendungen für seine Gesundheit, Anschaffungen und Rechtsanwaltkosten nur teilweise anzurechnen wären, bedarf indes keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mangels Erfolgsaussicht der Klage (§ 166
VwGO i. V. m. § 114
ZPO) abgelehnt.
Ein Anspruch des Klägers kommt allein nach der abschließenden Regelung des § 81
Abs. 2
SGB IX in Betracht, der bei einer Benachteiligung für behinderte Bewerber unter bestimmten Vorraussetzungen Entschädigungsansprüche vorsieht. Nach § 81
Abs. 2 Satz 2
Nr. 3
i. V. m.
Nr. 1 Satz 1
SGB IX hat der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit gehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.
Der Geltendmachung dieses Entschädigungsanspruchs steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, da er mit der Abgabe seiner Bewerbung nicht das Ziel verfolgt habe, den Arbeitsplatz, sondern allein die Entschädigungsleistung zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass sich der Kläger seit 1994 um 149 Stellen beworben und seit dem Jahr 2000 21 Verfahren wegen Entschädigungszahlung nach § 81 SGB anhängig gemacht hat. Allein hieraus den Schluss ziehen zu wollen, er beabsichtige nicht ernsthaft, die Stelle, um die er sich bewirbt, zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt. Seiner Bewerbung im vorliegenden Verfahren um die "Professur für Musiktheorie und Gehörbildung der Besoldungsgruppe C2" bei der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine "Scheinbewerbung" gehandelt hat.
Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in der gleichen Situation erfahren hat oder erfahren würde (
BAG, Urteil vom 15.2.2005 - 9 AZR 635/ 03 - br 2005, 168 = NZA 2005, 870). Der Kläger wäre danach diskriminiert, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Dem ist nicht so.
Macht im Streitfall der schwerbehinderte Bewerber Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt nach § 81
Abs.2
Nr. 1 Satz 3
SGB IX der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe vorliegen. Damit ist zugleich festgelegt, dass solche Gründe unabhängig von den in § 81
Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 Satz 2
SGB IX genannten Fallgestaltungen eine Benachteiligung trotz der Behinderung rechtfertigen, sodass eine unmittelbare Diskriminierung schon dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung Gründe hat, die nicht auf die Behinderung bezogen sind. Denn dann knüpft er gerade nicht an die Behinderung unmittelbar an (so
BAG, a.a.O.).
Die Beweislast des Arbeitgebers kann der behinderte Bewerber nur dadurch herbeiführen, dass er durch Tatsachenvortrag glaubhaft macht, dass die Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung erfolgte. Glaubhaftmachung in diesem Sinne bedeutet, das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen (
vgl. auch Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 10. Aufl., § 81
Rdnr. 14).
Die vom Kläger zunächst bestrittene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 81
Abs. 1
SGB IX) ist ausweislich der Akten erfolgt. Für öffentliche Arbeitgeber besteht darüber hinaus die besondere Pflicht, schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 3
SGB IX). Selbst wenn - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Einigung des Klägers für die begehrte Professur auszugehen sein sollte und damit ein Verstoß gegen § 82
SGB IX vorläge, so führte dies nicht zur Bejahung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.
Eine rechtswidrig unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch allein begründet keinen Entschädigungsanspruch. § 82
SGB IX sieht diese Rechtsfolge nicht vor. Die fehlende Anhörung kann nur, da auch eine Bußgeldsanktion nicht vorgesehen ist (
vgl. zur Kausalität der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch: BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 -
3 CE 04.2770 - br 2005, 174). Aber auch dies setzt - wie oben ausgeführt - voraus, dass die Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgte. Diese Überzeugung hat der Senat nicht gewonnen.
Die Stellenausschreibung der Beklagten hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Professur für Musiktheorie und Gehörbildung der Bes.-Gr. C2
Die Tätigkeit umfasst den Gruppenunterricht in den Fächern Tonsatz, Harmonielehre, Kontrapunkt und Gehörbildung im Rahmen des Grundstudiums, der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Hauptstudium sowie die Erteilung von Einzelunterricht für Hauptfachstudierende und Leistungsfächer im Studiengang Schulmusik.
Vorausgesetzt werden eine abgeschlossene Hochschulausbildung, hohe fachliche und pädagogische Kompetenz und Lehrerfahrung im Hochschulbereich."
Der Kläger hat neben anderen Unterlagen folgenden die Berufstätigkeit betreffenden Lebenslauf bei seiner Bewerbung vorgelegt:
12.1968 - 12.1977 Leiter eines Orchesters, Musikschullehrer, Schulunterricht
6.1976 - 12.1980 Dozent am Lehrstuhl für Musiktheorie und Musikgeschichte an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste
1.1981 - 4.1985 Honorar-Professor am Lehrstuhl für Instrumentierung und Lesen von Partituren an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste
5.1985 - 6.1988 Vertretender Lehrstuhlinhaber am Lehrstuhl für Instrumentierung und Lesen von Partituren an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste.
7.1988 - 2.1990 Stellvertretender geschäftsführender Leiter des Lehrstuhls "Orchester-Dirigieren" an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste.
2.1990 - 8.1992 Stellvertretender geschäftsführender Leiter des Lehrstuhls "Volkstümliche Orchester und Ensembles" an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste.
2.1995 - 1.2000 Lehrer für Klavier, Keyboard und MFE an den Musikschulen in X. und Y.
2.2000 - bis heute Selbstständige Tätigkeit.
Wenn die Berufungskommission der Beklagten daraus den Schluss zieht, dass die für die inzwischen 35-jährige Berufstätigkeit des Klägers nur marginale vierjährige Betätigung im Lehrgebiet der Musiktheorie im engeren Sinne eine ausreichende fachliche Tiefe und Erfahrung des Klägers nicht erwarten lässt und deshalb auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch verzichtet hat (Äußerung des Vorsitzenden der Berufungskommission), so ist dies nachvollziehbar und glaubhaft. Der Senat hat keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine vorgeschobene Erklärung handelt, die die Ablehnung der Bewerbung des Klägers wegen seiner Behinderung bemänteln soll. Das Besetzungsverfahren für die Professorenstelle, um die sich insgesamt 86 Personen beworben haben, gibt nichts dafür her, dass der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die begehrte Stelle besitzt, was auch der Senat bezweifelt, insofern kann in vollem Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, ist ohne Belang. Denn der Kläger hat die Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen seiner Behinderung nicht glaubhaft gemacht.
Eine mittelbare Diskriminierung scheidet ebenso aus. Diese liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (
vgl. hierzu
BAG, a.a.O.). Solche Kriterien werden in der Stellenausschreibung der Beklagten nicht genannt und wurden bei der Vergabe der Professur unstreitig auch nicht angewandt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.