Dauerhaft arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte haben keinen generellen Anspruch darauf, daß ihnen für nicht genommene Urlaubstage Geld ausbezahlt wird. Eine derartige Abgeltung müsse genauso behandelt werden wie der ursprüngliche Urlaubsanspruch, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel. Es komme daher darauf an, ob der Urlaub überhaupt in dem dafür vorgesehenen Zeitraum hätte genommen werden können. Das sei bei Arbeitnehmern, die bis zum Ende des Urlaubsjahres dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt seien, nicht der Fall.