Die gesetzlichen Vorschriften über die Wartezeit und Zwölftelung des Mindesturlaubs nach §§ 4, 5 BUrlG sind auf den zusätzlichen Urlaub eines Schwerbehinderten nach § 47 SchwbG nur im Jahr des Eintritts oder Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
(abgedruckt in EBE/BAG 1995, 109f.)