Leitsatz:
1. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muß, auch solange die Schwerbehinderteneigenschaft nicht behördlich festgestellt ist, in der im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Eine "vorsorgliche" Geltendmachung genügt nicht.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Berlin 1984-03-16 10 Sa 3/84
vorgehend ArbG Berlin 1983-11-02 22 Ca 104/83