B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag abgewiesen.
I. Entgegen der Rüge des Arbeitgebers ist die Rechtsbeschwerde fristgemäß eingelegt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2009 zugestellt; die Rechtsbeschwerde wurde am 4. März 2009 und damit rechtzeitig iSv. § 92
Abs. 2 Satz 1, § 74
Abs. 1 Satz 1
ArbGG eingelegt.
II. Die von den Vorinstanzen problematisierten Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und des Beschlussverfahrens sind vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 93
Abs. 2
ArbGG iVm. § 65
ArbGG nicht zu prüfen.
III. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Antragsteller ist die beim Dezernat 9 des Arbeitgebers gebildete Schwerbehindertenvertretung als Gremium und nicht etwa deren - einziges - Mitglied. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Bezeichnung des Antragstellers. Maßgeblich ist insoweit der geäußerte Wille, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Die namentliche Benennung als "Vertrauensmann der Schwerbehinderten" in der Terminologie des bis zum 30. Juni 2001 geltenden Schwerbehindertengesetzes meint die Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich der Antragsteller auf die landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen zu den Kosten des Personalrats beruft.
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Aufwandsdeckung zur Verfügung zu stellen.
a) Ein Anspruch des Antragstellers folgt nicht aus § 40
Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW
iVm. § 1
Nr. 2 AufwDeckV NW. Die Bestimmungen sind auf die Schwerbehindertenvertretung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
aa) Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in § 40
Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung. Die Bestimmung ist auf die Schwerbehindertenvertretung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar.
15
bb) Eine analoge Anwendung des § 40
Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW auf die Schwerbehindertenvertretung ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in
§ 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und zu ihrer Ausstattung getroffen. Im Übrigen könnte bereits aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz eine Lücke in einem Bundesgesetz nicht durch die entsprechende Anwendung einer landesrechtlichen Regelung geschlossen werden.
b) Ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Aufwandsdeckung folgt auch nicht aus § 96
Abs. 3 Satz 1
SGB IX. Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Vertrauensperson als deren Mitglied. Nach § 96
Abs. 3 Satz 1
SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates (§ 96
Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Wie Wortlaut und Systematik des § 96
SGB IX (und ebenso der Vorgängervorschrift des § 26
SchwbG) zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung "der Vertrauenspersonen" (§ 96
Abs. 1 bis 7
SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf "der Schwerbehindertenvertretung" (§ 96
Abs. 8 und 9
SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (wie zB in
§ 15 KSchG,
§ 37 BetrVG oder §§ 42, 43 LPersVG NW) und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (wie zB in
§§ 103,
40 BetrVG oder § 40 LPersVG NW).
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet
Art. 3
Abs. 1
GG nicht, dass die für den Personalrat in § 40
Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch an die Schwerbehindertenvertretung zu zahlen wäre. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine andere Interessenvertretung als der Personalrat; sie hat andere Aufgaben und muss nicht in jeglicher Hinsicht mit dem Personalrat gleich behandelt werden. Der auf keiner gestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auf Normenvollzug beruhende Unterschied dahin gehend, dass dem Personalrat ein pauschalierter Betrag zur Verfügung gestellt wird, während die Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Kosten ihrer Tätigkeit sowie ihren Geschäftsbedarf nach § 96
Abs. 8 und 9
SGB IX verlangen kann, ist im Übrigen keine Schlechterstellung. Dem Antragsteller werden die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten nicht aufgebürdet; er hat diese lediglich einzeln nachzuweisen.
d) Auch auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 kann der Anspruch nicht gestützt werden. Dieser Erlass enthält Ausführungen zu den Aufwandsdeckungsmitteln für die Schwerbehindertenvertretungen und nimmt Bezug auf § 96
Abs. 8
SGB IX. Kostenpauschalierungsabsprachen oder einseitige Festlegungen des Arbeitgebers über Pauschbeträge zur Erfüllung seiner Kostentragungspflicht nach § 96
Abs. 8
SGB IX sind zwar grundsätzlich zulässig (
GK-SGB IX/Schimanski Stand April 2010 § 96 Rn. 206). Der im vorliegenden Verfahren beteiligte Arbeitgeber hat aber weder eine solche Vereinbarung noch eine solche Festlegung getroffen. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine den beteiligten Kommunalverband bindende Bestimmung erlassen.
e) Die vom Antragsteller in Bezug genommene "Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen" ist vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellt worden und gilt nach ihrer Ziffer 1.2 für die "Dienststellen des Landes" und nicht für den zu 2. beteiligten Arbeitgeber.
IV. Im Übrigen hätte der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn Antragsteller nicht die Schwerbehindertenvertretung als Gremium, sondern deren einziges Mitglied wäre. Auch dieses hätte keinen Anspruch nach § 96
Abs. 3 Satz 1
SGB IX auf pauschalierte Aufwandsdeckung gemäß § 40
Abs. 2 LPersVG NW. Wie sich aus der Formulierung "insbesondere" in § 96
Abs. 3 Satz 1
SGB IX ergibt, ist die persönliche Rechtsstellung zwar nicht auf den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz beschränkt. Es handelt sich vielmehr um eine Generalklausel, durch die die Vertrauenspersonen den Mitgliedern anderer Beschäftigtenvertretungen in jeglicher Hinsicht gleichgestellt sind (unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der nahezu wortgleichen Vorgängerregelungen in § 23
Abs. 3
SchwbG bzw. sodann § 26
Abs. 3 Satz 1
SchwbG:
BAG 14. August 1986 -
6 AZR 622/85 - BAGE 52, 335). Zur "persönlichen Rechtsstellung" können daher Geldleistungsansprüche zählen, wenn sie Personalratsmitgliedern zustehen (hierzu:
BAG 14. August 1986 - 6 AZR 622/85 - aaO [für die den freigestellten Personalratsmitgliedern zustehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 46
Abs. 5 BPersVG]). § 40
Abs. 2 LPersVG NW betrifft aber nicht die persönliche Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern. Die Aufwandsdeckung steht dem Personalrat als Organ und nicht - wie etwa die Aufwandsentschädigung nach § 46
Abs. 5 BPersVG - dem Personalratsmitglied zu. Ebenso wenig wie ein Personalratsmitglied die Aufwandsdeckung beanspruchen könnte (Orth/Welkoborsky LPersVG NW 5. Aufl. § 40 Rn. 29), kann es daher die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.