Leitsatz:
1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 51 Abs 1 BAT hängt nicht davon ab, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsfähig ist.
2. Durch die vermeintliche Anwendung gesetzlicher Bestimmungen kann kein dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht entstehen.