1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2009 - 14 BV 399/08 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Antragstellers als örtlicher Schwerbehindertenvertreter in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist seit dem 01.04.2004 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 (Kultur und Umwelt) des Beteiligten zu 2., des L . Die Beteiligte zu 3. ist die beim L gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der L ist gegliedert in verschiedene Dezernate, darunter das Dezernat 3 für Personal und Organisation und das Dezernat 9 für Kultur und Umwelt, in welchem der Beteiligte zu 1. das Amt des Vertrauensmannes für Schwerbehinderte wahrnimmt (Verwaltungsgliederungsplan Bl. 8 d. A.).
Für die Regelung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten hat der Beteiligte zu 2. eine allgemeine Rundverfügung erlassen, in der eine Zuständigkeitsabgrenzung in Personalangelegenheiten zwischen dem Dezernat 3/Fachbereich 12 "Personal und Organisation" und den einzelnen Fachdienststellen vorgenommen wird (Bl. 49
ff. d. A.). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der L einzelne personelle Maßnahmen, wie
z. B. Abmahnungen und bestimmte Kündigungen, insgesamt Maßnahmen, in denen eine einheitliche Verfahrensweise im gesamten Zuständigkeitsbereich sicher gestellt werden soll, nicht der Entscheidung der einzelnen Dienststellen übertragen hat. Demgegenüber sind andere personelle Angelegenheiten, wie
z. B. für das Anfordern von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, in den Zuständigkeitsbereich der Einzeldienststellen delegiert worden. Als Anlage zu dieser Delegationsverfügung hat der Beteiligte zu 2. eine Liste erstellt (Bl. 52
ff. d. A.), in der für eine Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen festgelegt ist, wer jeweils für die Bearbeitung und Entscheidung zuständig ist. Nach Ziffer 3 der Delegationsverfügung sind alle Personalangelegenheiten der Wahlbeamten, der Amts-/Fachbereichsleitungen/Geschäftsbereichsleitungen der Rheinischen Versorgungskassen (inklusive der Stellvertretung) und der Abteilungsleitungen der Delegation grundsätzlich entzogen. In der Delegationsverfügung ist ferner in den Vorbemerkungen bestimmt, dass der Landesdirektor als Gesamtdienststellenleiter im Einzelfall delegierte Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen könne. Ferner heißt es in Ziffer 4 der Delegationsverfügung, dass der Fachbereich 12 des Dezernates 3 die Fachaufsicht in Personalangelegenheiten über die 8 Dienststellen ausübe. Im Rahmen der Fachaufsicht könne der Fachbereich 12 die Delegation im Einzelfall aufheben.
Diese Zuständigkeitsverteilung legt der Beteiligte zu 2. auch bei der Entscheidung über die Frage zugrunde, welche Schwerbehindertenvertretung jeweils unmittelbar beteiligt wird. Fällt eine Personalangelegenheit in die Zuständigkeit einer Einzeldienststelle,
z. B. in die Zuständigkeit des Dezernats 9, so beteiligt der Beteiligte zu 1. die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Fachdienststelle, also den Beteiligten zu 1., wenn die Personalzuständigkeit im Dezernat 9 liegt.
Ist hingegen die Zuständigkeit des Personaldezernats (Dezernat 3/Fachbereich 12) betroffen, beteiligt der Beteiligte zu 2. die Gesamtschwerbehindertenvertretung, also die Beteiligte zu 3., nicht aber zugleich den Beteiligten zu 1.
Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei nur in Angelegenheiten zu beteiligen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers beträfen und die von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden könnten. Die Beteiligungspraxis des Beteiligten zu 2. verstoße gegen
§ 97 Abs. 6 SGB IX, der
§ 50 BetrVG entspreche.
Die Delegationsverfügung könne im Übrigen nicht die eindeutige gesetzliche Regelung des § 97
Abs. 6
SGB IX verdrängen. Das Dezernat 3 sei keine übergeordnete Dienststelle.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
festzustellen, dass bei persönlichen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Mitarbeiter oder die Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2. betreffen, er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten unmittelbar zu beteiligen ist, unabhängig davon, ob die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gesamtdienststelle oder der Einzeldienststelle fällt;
hilfsweise
festzustellen, dass er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei persönlichen Angelegenheiten einzelner schwerbehinderter Menschen oder von Schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2. im Sinne des
§ 95 SGB IX zu beteiligen ist;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten in persönlichen Angelegenheiten einzelner Schwerbehinderter oder von Schwerbehinderten gleichgestellten Personen des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2. wie Kündigungen, Abmahnungen, Ermahnungen, Fortbildungen, Fragen der Altersteilzeit, Versetzungen, Umgruppierungen zu beteiligen ist.
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt keinen Antrag.
Der Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass das Gesetz hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung die Regelungen der Betriebs- und Personalvertretungen widerspiegle. Es sei von einer Symmetrie der Beteiligungsverhältnisse auszugehen. Wenn das Dezernat 9 als Dienststelle für eine Personalangelegenheit zuständig sei, werde der dort gebildete Personalrat und der dort amtierende Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen, also der Beteiligte zu 1., beteiligt. Liege die Entscheidungszuständigkeit hingegen bei der Gesamtdienststelle und werde durch das Personaldezernat ausgeübt, werde der Gesamtpersonalrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt. Auf diese Weise werde die Symmetrie der Beteiligungsverhältnisse hergestellt und gewährleistet, dass immer dann, wenn der Gesamtpersonalrat zuständig sei, auch eine Beteiligung der Gesamtschwerbehindertenvertretung erfolge.
Durch Beschluss vom 30.06.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1. abgewiesen. Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Beteiligte zu 1. sei nur dann zuständig, wenn für die Personalangelegenheit die Einzeldienststelle, also das Dezernat 9, zuständig sei. § 97
Abs. 1
SGB IX solle gewährleisten, dass jeder nach den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen zu bildenden Personalvertretung eine Schwerbehindertenvertretung zugeordnet sei, die über die Beachtung und Berücksichtigung der besonderen Interessen der schwerbehinderten Menschen in diesem Beteiligungsgremium zu überwachen habe. Der vom Gesetz gewollte Grundsatz, dass eine lückenlose Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen gewährleistet sei, habe zwingend zur Folge, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Schwerbehindertenvertretungen denen der betriebs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe folgen müsse. Soweit das Gesetz in § 97
Abs. 6
S. 1
SGB IX diese Kongruenz der Beteiligungsverhältnisse nur für den Bereich der Betriebsverfassung, nicht aber für den Bereich der Personalvertretung vollständig hergestellt habe, liege eine Lücke vor, die sachgerecht durch Auslegung zu schließen sei. Eine dem gesetzgeberisch offenbar gewollten System entsprechende Verteilung der Kompetenzen könne daher nur dadurch erreicht werden, dass die Gesamt- oder Hauptdienststelle als übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX angesehen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 1. meint, das Arbeitsgericht habe sich mit dieser Entscheidung über den eindeutigen Wortlaut des § 97
Abs. 6
SGB IX hinweggesetzt. Die vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen sei eindeutig der des § 50
Abs. 1
BetrVG nachgebildet worden. Die Gesamtbetriebsratszuständigkeit nach § 50
BetrVG sei grundsätzlich nachrangig. Im Zweifel bestehe die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte und nicht des Gesamtbetriebsrats. Eine Mitbestimmung, auch eine personelle Mitbestimmung, solle nämlich betriebsnah stattfinden. Diese Regelung könne nicht durch die vom Arbeitsgericht zitierte Delegationsverfügung durchbrochen werden. Es mache grundsätzlich Sinn, die Schwerbehindertenvertretung vor Ort zu beteiligen. Diese sei grundsätzlich "näher am Geschehen", als die Gesamtschwerbehindertenvertretung. § 97
Abs. 6
SGB IX sei so zu verstehen, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung nur dann zuständig sei, wenn es um Personalangelegenheiten von behinderten Beschäftigten gehe, die mehrere Betriebe/Dienststellen beträfen und von den einzelnen Schwerbehindertenvertretungen nicht wahrgenommen werden könnten. Im Übrigen stelle § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX sicher, dass in persönlichen Angelegenheiten des schwerbehinderten Beschäftigten, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheiden solle, sowohl die dort eingerichtete Schwerbehindertenvertretung als auch die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle selbst zu beteiligen sei.
In der erstinstanzlichen Entscheidung sei zudem nicht berücksichtigt, dass es im vorliegenden Fall gar keine übergeordnete Dienststelle gebe. Das Dezernat 3 sei keine übergeordnete Dienststelle. Es führe nur einen Teil der Aufgaben aus, die von dem Dezernat 9 nicht erledigt werden dürften. Das Dezernat 3 sei nur eine Art Schreibbüro, das an andere Stelle gefasste Beschlüsse umsetze.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2009 - 14 BV 399/08 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag.
Der Beteiligte zu 2. verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit die Gesamtdienststelle und Gesamtpersonalrat zuständig sei, sei auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung und nicht die örtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselte Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
A. Zutreffend ist das Arbeitsgericht - ausgehend von der Zulässigkeit des Hauptantrags und der Hilfsanträge - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beteiligte zu 1. nur in den Personalangelegenheiten zu beteiligen ist, für die das Dezernat 9 zuständig ist. Auf die umfänglichen und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird in vollem Umfang Bezug genommen.
B. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren und zur Unterstreichung des erstinstanzlichen Beschlusses ist Folgendes festzuhalten.
Bereits der Wortlaut des § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX spricht für die vom Arbeitsgericht gefundene Lösung.
a) § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX enthält eine Abweichung von dem Grundsatz in § 97
Abs. 6
S. 1
SGB IX. Nach § 97
Abs. 6
S. 1
SGB IX ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können. § 97
Abs. 6
S. 1
SGB IX entspricht insoweit die Regelung des § 50
Abs. 1
S. 1
BetrVG. Demgegenüber weicht § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX von der Regelung des § 97
Abs. 6
S. 1
SGB IX ab. Er enthält den Grundsatz, dass dann, wenn eine übergeordnete Dienststelle für die Entscheidung zuständig ist, auch die dort gebildete Schwerbehindertenvertretung das Beteiligungsrecht hat.
b) § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX bestimmt damit die zuständige Schwerbehindertenvertretung, wenn eine übergeordnete und eine untergeordnete Dienststelle vorliegt. Für diesen Fall legt § 97
Abs. 6
S. 3 SBG IX fest, dass die Schwerbehindertenvertretung der übergeordneten Stelle die zu beteiligende Schwerbehindertenvertretung ist.
c) Dabei kann ausgeschlossen werden, dass mit der Regelung des § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX eine Doppelzuständigkeit in der Weise begründet werden sollte, dass sowohl die Schwerbehindertenvertretung der übergeordneten Dienststelle als auch die Schwerbehindertenvertretung der untergeordneten Dienststelle
ggf. gleichrangig zu beteiligen wären. Denn aus § 97
Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2
SGB IX folgt, dass die Schwerbehindertenvertretung der übergeordneten Dienststelle in diesen Beteiligungsfällen der Schwerbehindertenvertretung der untergeordneten Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung gibt. Aus § 97
Abs. 6
S. 4
SGB IX folgt zudem, dass all dies nur dann nicht gelten soll, wenn der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist. Nur in diesem Fall soll auch die örtliche Schwerbehindertenvertretung unmittelbar zu beteiligen sei.
d) Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass das Dezernat 3 als übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX anzusehen ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, bei dem Dezernat 3 handele es sich nur um eine Art Schreibbüro, welches die Entscheidungen der einzelnen Fachdezernate umzusetzen habe, wird die abgestufte Zuständigkeit innerhalb des L grundlegend verkannt. Vielmehr liegen alle Anhaltspunkte dafür vor, dass ein grundsätzliches Über-/Unterordnungsverhältnis in Personalangelegenheiten zwischen dem Dezernat 3 und den Fachdezernaten gegeben ist.
Dies findet seinen Ausdruck bereits darin, dass nur die weniger bedeutsamen Personalangelegenheiten überhaupt auf die Fachdezernate delegiert worden sind. Denn die Personalangelegenheiten der Entscheidungsträger sind ausdrücklich nicht delegiert worden, wie sich aus Ziffer 3 der Delegationsverfügung ergibt. Nach dieser Bestimmung sind alles Personalangelegenheiten der Wahlbeamten, der Amts-/Fachbereichsleitungen/Geschäftsleitungen der Rheinischen Versorgungskassen inklusive der Stellvertretungen und alle Abteilungsleitungen nicht delegiert. Hinsichtlich des Personenkreises, für den eine Delegation der Zuständigkeit vorgenommen worden ist, fällt ins Auge, dass die zentralen Kompetenzen, die nicht nur die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, sondern den Bestand des Arbeitsverhältnisses, wie
z. B. Auflösung oder Kündigung, in der Zuständigkeit des Dezernates 3 und dort der Fachbereiche 12 und 14 nach der Delegationsverfügung und der dazu erlassenen Anlage verblieben sind.
Auch im Übrigen liegen klassische Elemente eines Über-/Unterordnungsverhältnisses vor. So heißt es in Ziffer 4 der Delegationsverfügung, dass der Fachbereich 12 des Dezernats 3 die Fachaufsicht in Personalangelegenheiten über die Fachdezernate ausübe, also sowohl die Kontrolle der Rechtmäßigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der einzelnen Personalentscheidungen vorzunehmen habe. Es wird in jener Bestimmung ferner ausdrücklich klargestellt, dass der Fachbereich 12 des Dezernates 3 die Delegation im Einzelfall aufheben könne. Dies aber bedeutet, dass das Dezernat 3 trotz der grundsätzlich vorgenommenen Delegation Einzelfallentscheidungen wieder an sich ziehen und damit eine gegenteilige Entscheidungsabsicht eines untergeordneten Fachdezernates wieder aufheben kann. Die Möglichkeit, im Einzelfall delegierte Angelegenheiten wieder an sich zu ziehen, ist zudem bereits in den Vorbemerkungen zur Delegationsverfügung ausdrücklich ausgeführt, wo es heißt, dass der Landesdirektor als Gesamtdienststellenleiter im Einzelfall delegierte Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen könne.
Damit ergibt sich als Befund, dass die Fachdezernate bei der Regelung von Personalangelegenheiten der Fach- und Rechtsaufsicht des Personaldezernats unterliegen und die Entscheidungsabsichten jederzeit dadurch korrigiert werden können, dass das Personaldezernat die jeweilige Angelegenheit an sich zieht. Die Fachaufsicht schließt zudem die Möglichkeit ein, den Fachdezernaten auch bei delegierten Personalangelegenheiten im Einzelfall Weisungen zu erteilen.
Damit liegen alle wesentlichen Elementen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses vor.
Das Personaldezernat kann daher als übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX angesehen werden. Ausgehend vom Wortlaut ist daher die Gesamtschwerbehindertenvertretung und nicht die Schwerbehindertenvertretung des Fachdezernates zuständig, wenn für die Personalangelegenheit das Personaldezernat und nicht das Fachdezernat zuständig ist.
e) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Beteiligungsnorm des § 97
Abs. 6
SGB IX. Wie bereits das Arbeitsgericht herausgearbeitet hat, ist ersichtlicher Zweck des Gesetzes, dass ein Gleichklang zwischen der Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung hergestellt wird. Wenn der Gesamtpersonalrat zuständig ist, soll auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig sein, während die Zuständigkeit des örtlichen Schwerbehindertenvertreters gegeben ist, wenn auch die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats gegeben ist. Ein klarer Beleg hierfür ergibt sich auch aus § 97
Abs. 6
S. 4
SGB IX. Denn dort heißt es, dass die aus § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX folgende Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung der übergeordneten Stelle dann nicht gegeben sein soll, wenn der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist. Ist also der örtliche Personalrat tatsächlich zuständig, soll auch entgegen § 97
Abs. 6
S. 3
SGB IX der örtliche Schwerbehindertenvertreter zuständig sein. Daran wird deutlich, dass das Gesetz von einem umfassenden Gleichklang der Beteiligungsrechte zwischen Personalrat einerseits und Schwerbehindertenvertretung andererseits ausgeht. Beteiligt werden soll jeweils die gleiche Ebene der Personal- und Schwerbehindertenvertretung.
Kein Gegenargument bildet schließlich die Erwägung des Beteiligten zu 1., das Gesetz wolle grundsätzlich die Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung sicherstellen, weil diese näher an der Sache sei und eher als die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit den besonderen Gegebenheiten vertraut sei. Denn aus § 97
Abs. 6
S. 3 2. Hs.
SGB IX ergibt sich, dass in den Fällen, in denen die Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig ist, die Aufgabe hat, die Schwerbehindertenvertretung der örtlichen Dienststelle, im vorliegenden Fall also den Beteiligten zu 1., einzubeziehen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen die Gesamtschwerbehindertenvertretung originär zuständig ist, der örtliche Schwerbehindertenvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme hat und dabei auch seine aus größerer Nähe herrührenden Kenntnisse einzubringen vermag.
3. Insgesamt hatte die Beschwerde aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.
Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, da lediglich eine Einzelfallentscheidung zu treffen war, die zudem auf den Besonderheiten der Konstruktion der nur in Nordrhein-Westfalen existierenden Landschaftsverbände beruhte.