Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, sie zur Beamtin auf Lebenszeit und zur Regierungsrätin zu ernennen.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin bewarb sich nach dem Bestehen des Zweiten Juristischen Staatsexamens mit Schreiben vom 19.1.1987 um eine Einstellung in den höheren Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Nach dem amtsärztlichen Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes Esslingen a.N. vom 25.2.1987 ist die Klägerin für eine Tätigkeit im höheren Dienst der Innenverwaltung geeignet. Allerdings sei wegen eines derzeit bestehenden ausgeprägten Übergewichts als Risikofaktor für zahlreiche Folgeerkrankungen mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen, wenn nicht eine drastische, dauerhafte Gewichtsreduktion erfolge. Gleichwohl wurde die Klägerin am 1.4.1987 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsassessorin ernannt.
Anlässlich der nach Ablauf der dreijährigen laufbahnrechtlichen Probezeit beabsichtigten Ernennung der Klägerin zur Regierungsrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde die Klägerin am 6.3.1990 erneut amtsärztlich untersucht. Das Staatliche Gesundheitsamt Ulm kam in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 27.3.1990 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für eine Tätigkeit als Juristin aus ärztlicher Sicht geeignet sei. Ihre Beamtentauglichkeit könne zur Zeit nicht endgültig beurteilt werden. Eine Nachuntersuchung sei in einem halben bis einem Jahr erforderlich.
Mit Bescheid des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13.7.1990 wurde daraufhin die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin bis zum 30.9.1990 verlängert. Eine weitere Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit erfolgte nicht. Die Klägerin wurde am 20.2.1991 nochmals amtsärztlich untersucht mit dem Ergebnis, dass die Prognose der Beamtentauglichkeit zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht abgegeben werden konnte. Vielmehr wurde in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 21.2.1991 wiederum eine Nachuntersuchung in einem halben bis einem Jahr für erforderlich gehalten.
Am 29.10.1991 teilte die Klägerin dem Innenministerium telefonisch mit, dass sie sich keiner weiteren amtsärztlichen Untersuchung unterziehen werde, da die Sachlage unverändert sei. Für den Fall ihrer Entlassung behalte sie sich eine gerichtliche Klärung vor. In einer daraufhin erfolgten Besprechung im Innenministerium am 15.11.1991 bat die Klägerin, nunmehr eine Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben vom 5.2.1992 übersandte die Klägerin dem Ministerium ein internistisches Attest vom 21.6.1990 über die erfolgte Abklärung eines anamnestisch bekannten Bluthochdrucks. Hiernach handelt es sich bei der Klägerin um einen grenzwertigen Bluthochdruck, der bei konsequenter salzarmer Ernährung, Gewichtsreduktion und körperlichem Ausgleich zur überwiegenden sitzenden Tätigkeit zweifellos ohne Medikamente korrigierbar sei und keine organpathologischen Krankheitswert habe. Hypertoniezeichen bestünden nicht.
Mit Schreiben des Innenministeriums vom 26.2.1992 wurde die Klägerin gebeten, ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit für ihre Laufbahn vorzulegen, mit weiterem Schreiben vom 5.3.1992 ferner, sich einer internistischen Untersuchung durch einen Facharzt zu unterziehen. Diesen Aufforderungen kam die Klägerin nach.
Mit Schreiben vom 3.7.1992 beantragte die Klägerin ihre Ernennung zur Regierungsrätin unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit zum 30.9.1990 sei einvernehmlich auf eine Ernennung verzichtet worden, um eventuell doch noch ein bedenkenfreies amtsärztliches Gutachten zu erhalten. In einem Gespräch am 15.11.1991 habe sie gebeten, nunmehr über ihre Ernennung zur Regierungsrätin und der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden. Den daraufhin erbetenen Untersuchungen, auch durch einen Facharzt, habe sie sich unterzogen. Aus ihrer Sicht bestünden keine Gründe, welche gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit sprächen. Ihre Ernennung sei nunmehr vorzunehmen.
Das Staatliche Gesundheitsamt Ulm teilte mit Schreiben vom 22.7.1992 dem Innenministerium mit, dass die Klägerin am 3.6.1992 in der medizinischen Klinik der Universität Ulm untersucht worden sei und das erstellte internistische Gutachten die Beurteilung enthalte, dass bei der Klägerin eine arterielle Hypertonie und eine ausgeprägte Adipositas vorliege. Sollte das Übergewicht über die nächsten Jahre bestehen bleiben, so sei durchaus innerhalb der nächsten 15 Jahre mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen.
Mit Schreiben vom 27.7.1992 wurde daraufhin die Klägerin zu ihrer beabsichtigten Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit (mangelnder gesundheitlicher Eignung) gemäß § 43
Abs. 1
Nr. 2
LBG angehört. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung beantragen könne.
Gegen ihre beabsichtigte Entlassung erhob die Klägerin unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests vom 5.8.1992 Einwendungen und beantragte die Mitwirkung der Personalvertretung. Der daraufhin beteiligte Hauptpersonalrat beim Innenministerium Baden-Württemberg erhob nach Anhörung der Klägerin und Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle in seiner Sitzung vom 6.10.1992 mit Schreiben vom 8.10.1992 Einwendungen gegen die beabsichtigte Entlassung der Klägerin.
Durch Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.11.1992 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 1992 nach § 43
Abs. 1
Nr. 2
LBG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, da innerhalb der nächsten 15 Jahre mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei, sollte das Übergewicht über die nächsten Jahre bestehen bleiben. Darüber hinaus sei als besonderer Risikofaktor eine arterielle Hypertonie festgestellt worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde dem Hauptpersonalrat mitgeteilt, dass seinen Einwendungen nicht habe entsprochen werden können.
Gegen ihre Entlassung erhob die Klägerin am 16.11.1992 Widerspruch und trug zur Begründung des Rechtsbehelfs und des Antrages vom 3.7.1992, das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit unter Ernennung zur Regierungsrätin umzuwandeln, im wesentlichen vor: Trotz Kenntnis des amtsärztliches Zeugnisses vom 21.2.1991 sei nach Ablauf der verlängerten Probezeit nicht rechtzeitig eine Entscheidung getroffen worden. Die mangelnde Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht dürfe ihr deshalb nicht mehr entgegengehalten werden. Im übrigen seien die vorliegenden ärztlichen Befunde nicht geeignet, ernst zu nehmende Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zu wecken. Außer der Adipositas sei kein Risikofaktor festzustellen. Diese gesundheitlichen Verhältnisse hätten auch bereits bei der Einstellung vorgelegen.
Das Innenministerium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1992 zurück und führte im wesentlichen aus, dass der Klägerin in der Verfügung vom 13.7.1990 die einer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit entgegenstehenden Hindernisse konkret benannt worden seien. Bei der Klägerin habe bis zur Entlassungsverfügung nicht der Eindruck entstehen können, dass das Innenministerium darauf verzichten werde, Klarheit in der ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit erlangen. Man habe ihr die Chance belassen, den Nachweis zu führen, dass es ihr gelingen könnte, die Umstände, die der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit entgegenstünden, durch eigenes Tun in den Griff zu bekommen. Dies sei immer wieder klargestellt worden, so dass die Entlassungsverfügung nach Ablauf der Probezeit noch habe ergehen können. Die Entlassung beruhe nicht auf einer akuten Dienstunfähigkeit, sondern der ärztlichen Prognose, wonach eine vorzeitige Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten 15 Jahre nicht ausgeschlossen werden könne. Auf diese ärztlichen Erkenntnisse sei abzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.12.1992 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.12.1992 Klage erhoben und die Aufhebung der ergangenen Bescheide sowie die Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Ernennung zur Regierungsrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt. Zur Begründung hat sie auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen und im wesentlichen noch ausgeführt, dass das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da die Personalvertretung nicht ausreichend unterrichtet worden sei. Auch in der Sache sei die Entlassung rechtswidrig. Erst nach Ablauf der verlängerten Probezeit habe das Regierungspräsidium T erneut um Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses gebeten. Aber auch nach dem amtsärztlichen Zeugnis vom 21.2.1991 sei keine Maßnahme getroffen worden, obwohl schon damals die Entlassung erwogen worden sei. Erst mit Schreiben vom 26.2.1992, also eineinhalb Jahre nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, sei die Klägerin gebeten worden, erneut ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ihre mangelnde gesundheitliche Eignung könne ihr deshalb nicht mehr entgegengehalten werden. Im übrigen sei die vom Gesundheitsamt Ulm erstelle Prognose nicht gerechtfertigt. Die Klägerin rauche und trinke nicht. Auch eine familiäre Vorbelastung bestehe nicht. Einziger Risikofaktor sei das Übergewicht. Dies habe aber bereits bei der Einstellung bestanden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt sei. Im übrigen wiederholt er im wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids.
Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des das Gutachten der medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität U vom 2.7.1992 erstellenden Gutachters in der mündlichen Verhandlung die Klage mit Urteil vom 27.8.1993 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formellrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch in der Sache sei die Entlassung der Klägerin rechtmäßig erfolgt. Sie habe sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt. Die Einschätzung des Beklagten, bei der Klägerin könne wegen ihrer leichten arteriellen Hypertonie in Zusammenwirken mit der ausgeprägten Adipositas der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten 15 Jahre nicht mit dem geforderten hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Gutachten vom 2.7.1992 sowie die erläuternden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ließen die Gefahr des Eintritts vorzeitiger Dienstunfähigkeit begründet erscheinen. So habe eine veröffentlichte amerikanische Untersuchung ergeben, dass Frauen im Alter von 30 bis 55 Jahren mit den beiden Risikofaktoren Bluthochdruck und Übergewicht ein achtmal bis zehnmal höheres Risiko eines tödlichen oder nichttödlichen Herzinfarktes in einem Zeitraum von 8 Jahren trügen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Das Gutachten vom 2.7.1992 sei insbesondere durch die von der Klägerin vorgelegten internistischen Privatatteste nicht in Frage gestellt worden. Unerheblich sei, dass bei Männern das Infarktrisiko um das vierfache höher sei auch dann, wenn bei diesen keine Risikofaktoren vorlägen. Entscheidend sei nicht das allgemeine Lebensrisiko, sondern die darüberhinausgehenden Risikofaktoren. Unerheblich sei auch, dass statistisch gesehen lediglich 50 von 100 000 Frauen mit den Risikofaktoren der Klägerin einen Herzinfarkt erlitten, da die gesundheitliche Eignung eines Beamten nicht erst dann zu verneinen sei, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraumes dienstunfähig werde, sondern umgekehrt, wenn die Möglichkeit des Eintritts vorzeitiger Dienstunfähigkeit nach der gesundheitlichen Verfassung des Beamten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei. Diese gesundheitlichen Eignungsmängel seien auch bereits in der Probezeit hervorgetreten. Die Klägerin habe nach dem Gang des Verfahrens auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht feststehe, insbesondere deshalb, weil sie trotz des amtsärztlichen Zeugnisses vom 25.2.1987 eingestellt worden sei. Bei ihrer Einstellung habe die arterielle Hypertonie noch nicht bestanden. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt, dass allein aufgrund des Übergewichts keine Eignungsbedenken bestanden hätten. Erst durch das in die laufbahnrechtliche Probezeit fallende Hinzutreten der arteriellen Hypertonie seien Bedenken an der gesundheitlichen Eignung aufgetreten. Könne danach ihre Bewährung in der Probezeit nicht festgestellt werden, habe auch ihr Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg.
Gegen das am 29.10.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.1993 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.8.1993 - 15 K 3843/92 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.1992 zu verpflichten, die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Regierungsrätin zu ernennen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass die Entlassungsverfügung wegen fehlerhafter Beteiligung der Personalvertretung an Verfahrensfehlern leide und Entlassungsgründe nicht vorlägen. Der zuständige Hauptpersonalrat sei nicht ausreichend unterrichtet worden, weil diesem die unterbliebene Verlängerung der Probezeit über den 30.9.1990 hinaus nicht mitgeteilt worden sei. In der laufbahnrechtlichen Probezeit sei kein gesundheitlicher Eignungsmangel in Erscheinung getreten. Die Klägerin sei auch während der gesamten Fünfjahresfrist nicht in nennenswertem Umfang dienstunfähig gewesen, schon gar nicht wegen ihres Übergewichts
bzw. wegen einer angeblichen Bluthochdruckerkrankung. Das Dicksein allein sei keine Krankheit. Gelegentliche Blutdruckschwankungen ebensowenig. Die statistischen Erkenntnisse des Gutachters hätten als solche keine beamtenrechtliche Aussagekraft, insbesondere deshalb, weil sie keinen Bezug zur Klägerin aufwiesen. Wie der Gutachter im übrigen selbst ausgeführt habe, sei das Infarktrisiko bei Männern ohne Risikofaktoren um ein Vierfaches höher als bei Frauen mit den Risikofaktoren Bluthochdruck und Übergewicht. Demnach dürfte in den öffentlichen Dienst des Beklagten kein Mann mehr eingestellt werden. Auch bedingten andere Risikofaktoren wie
z.B. Nikotinabusus, gelegentlicher Konsum von Alkoholika, Fußballspielen, Skifahren oder Führen eines privateigenen
Kfz ein wesentlich höheres Morbiditätsrisiko als die bei der Klägerin vorliegende Kombination von Bluthochdruck und Übergewicht. Hielte man die statistischen Überlegungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend, könnten auch Anwohner bestimmter S Straßen nicht Beamte auf Lebenszeit werden, da dort Benzolwerte gemessen worden seien, die ein Krebsrisiko von etwa 1:1000 hervorbrächten. Die Klägerin würde nach alledem nicht nur wegen ihres Geschlechts diskriminiert, sie würde auch im Hinblick auf die ansonsten bei Risikofaktoren geübte Einstellungspraxis des Landes ungleich behandelt. Im übrigen sei die Entscheidung über die Entlassung zu spät getroffen worden. Selbst wenn man auf das Gespräch vom 29.10.1991 abstelle, habe der Dienstherr auch danach nicht rechtzeitig etwas unternommen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteil noch vor, dass die Entlassungsverfügung in jeder Hinsicht rechtmäßig sei. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt, insbesondere ausreichend informiert worden. Außerdem sei die Angelegenheit mit dem Hauptpersonalrat in Anwesenheit der Klägerin erörtert worden. Während der laufbahnrechtlichen Probezeit der Klägerin seien die wesentlichen Risikofaktoren für eine arterielle Hypertonie und eine ausgeprägten Adipositas - wenn nicht eingetreten - so doch zumindest deutlich erkennbar geworden und hätten die nachhaltigen Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin begründet. Diese Zweifel seien auf Grundlage der erforderlichen prognostischen Betrachtungsweise aufgetreten. Das Gutachten vom 2.7.1992 sei in Bezug auf die Klägerin eindeutig. Auf die vergleichsweise genannten Risikofaktoren komme es nicht an, sondern allein darauf, ob die Prognose im konkreten Fall zutreffend sei.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Personalakten der Klägerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen (§ 117
Abs. 3 Satz 2
VwGO).
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtswidrig (1). Ihr steht der gleichzeitig geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und zur Regierungsrätin zu (2).
1. Formellrechtlich bestehen gegen die Entlassung keine Bedenken. Insbesondere wurde das nach § 80
Abs. 1
Nr. 4,
Abs. 2 Satz 2 LPVG erforderliche Verfahren der Mitwirkung der nach § 85
Abs. 2 LPVG zuständigen Stufenvertretung ordnungsgemäß durchgeführt, nachdem die Angelegenheit in der Sitzung des Hauptpersonalrats beim Innenministerium Baden-Württemberg vom 6.10.1992 nach Anhörung der Klägerin mit der Dienststelle erörtert wurde und der Hauptpersonalrat bereits aufgrund der vorliegenden Informationen Einwendungen gegen die beabsichtigte Entlassung der Klägerin erhob. Weitere Informationen für seine Entscheidung zugunsten der Klägerin hielt er selbst nicht für erforderlich.
Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist aber in der Sache fehlerhaft.
Als Rechtsgrundlage für die unter dem 11.11.1992 verfügte Entlassung der Klägerin kommt § 43
Abs. 1
Nr. 2
LBG in der am 1.1.1992 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 12.12.1991 (GBl.
S. 854) in Betracht. Danach kann ein Beamter auf Probe ferner entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt; § 53
Abs. 3
LBG findet sinngemäß Anwendung. Die Entlassung der Klägerin kann hierauf nicht gestützt werden.
Gemäß § 8
Abs. 1
Nr. 3a
LBG darf zum Beamten auf Lebenszeit unter anderem nur ernannt werden, wer sich als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen in einer Probezeit bewährt hat. Die Bewährung in der Probezeit muß danach positiv feststehen. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung - wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört - Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (
vgl. BVerwG, Urteil v. 31.5.1990, Buchholz 237.95 § 3
Nr. 4). Hat sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt, kann er unter den Voraussetzungen des § 43
Abs. 1
Nr. 2
LBG entlassen werden oder eine Verlängerung der Probezeit nach § 14 LVO geordnet werden. Ein Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten, der sich nicht bewährt hat, gleichwohl auf Dauer zu beschäftigen, besteht nicht.
Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung
bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit. Während dieser Zeit muss der Beamte seine allseitige Eignung, wozu auch die gesundheitliche Eignung zählt, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachweisen. Der Dienstherr ist dabei aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen. Im Hinblick darauf, dass bereits die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis berufenen Bewerber nach den Kriterien des
Art. 33
Abs. 2
GG vorgenommen wird, und dies dieselben Kriterien sind, denen für die Frage der Bewährung und die Übernahme des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidende Bedeutung zukommt, wird die Bewährung des Beamten in der Probezeit die Regel, die Nichtbewährung die Ausnahme sein. Positiv und ausdrücklich muss demgemäß stets die Nichtbewährung des Beamten festgestellt und ihm zur Kenntnis gebracht werden. Trifft der Dienstherr danach in der gebotenen Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung des Beamten und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung und ordnet er auch nicht, um eine Entscheidung zu verschieben, die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit an, so steht das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und kann darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.
Zwar kann das Eignungsurteil des Dienstherrn ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden; dies setzt zum einen jedoch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit voraus, zum anderen auch, dass tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird, und zum Dritten, dass gleichwohl nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. Die von der Rechtsprechung gebilligte zeitliche Toleranzspanne kann der Dienstherr jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit und in unmittelbarem Zusammenhang damit nach außen erkennbar nichts unternimmt, um zu einem Urteil über die Bewährung des Beamten zu kommen und diesem alsbald eine Entscheidung folgen zu lassen. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, etwa noch nach Ablauf der statusrechtlichen Probebeamtenzeit gewonnene neue Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft oder der gesundheitlichen Eignung des Beamten, die, wären sie in der laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetreten, die Bewährung in Frage gestellt hätten, können aus den obigen Darlegungen das im gebotenen Entscheidungszeitpunkt getroffene positive Urteil über die Bewährung in der Probezeit nicht mehr in Frage stellen (
vgl. zum Ganzen rechtsgrundsätzlich:
BVerwG, Urteil v. 25.2.1993, BVerwGE 92, 147 = ZBR 1993, 243 = NJW 1993, 2546 = DöD 1993, 283 = RiA 1994, 24;
m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Entlassung der Klägerin auf eine mangelnde Bewährung in der Probezeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht gestützt werden.
Das Urteil des Dienstherrn über die Nichtbewährung der Klägerin beruht auf der Annahme, dass nach dem Gutachten vom 2.7.1992 aufgrund der bei der Untersuchung am 3.6.1992 festgestellten arteriellen Hypertonie als Folge ihres nach wie vor bestehenden ausgeprägten Übergewichts eine vorzeitige Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten 15 Jahre nicht auszuschließen sei. Der Beklagte hat ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass das bereits bei der Einstellung bestehende ausgeprägte Übergewicht als solches allein keinen Bewährungsmangel in gesundheitlicher Hinsicht, sondern allenfalls einen Risikofaktor für Folgeerkrankungen, die ihrerseits begründete Eignungsbedenken hervorrufen könnten, dargestellt habe. Dieser Wertung entspricht auch das Verhalten des Innenministeriums bei der Einstellung der Klägerin. Die Klägerin wurde trotz des amtsärztlichen Zeugnisses vom 25.2.1987 für eine Tätigkeit in der Innenverwaltung für geeignet gehalten und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Vorbehalte oder Hinweise im Hinblick auf eine erforderliche Gewichtsreduktion während der Probezeit erfolgten bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe seitens des Dienstherrn nicht.
Gegen eine solche Beurteilung und Gewichtung bestehender gesundheitlicher Risiken ist von Seiten des Senats nichts zu erinnern. Sie hält sich innerhalb der dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung, die im Rahmen des
Art. 33
Abs. 2
GG, § 11
Abs. 1
LBG eine Risikoabwägung in solchen Fällen einschließt. Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl gesundheitliche Risikofaktoren vorhanden sind, welche zu - die gesundheitliche Eignung in Frage stellende - Erkrankungen führen können, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Beamte in der Probezeit bewährt, und das nach wie vor bestehende Risiko möglicher Erkrankungen, bei deren Vorliegen der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte, geht zu Lasten des Dienstherrn. Tritt hingegen in der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Erkrankung auf, kann dies die gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, dass er trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde. Hiernach hat sich die Klägerin entgegen der Annahme des Dienstherrn auch in gesundheitlicher Hinsicht in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewährt.
Es kann dahinstehen, ob das letztlich auf statistischen Erwägungen beruhende Eignungsurteil des Dienstherrn im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnte. Es wurde jedenfalls nicht zum gebotenen Entscheidungszeitpunkt getroffen, was der positiven Feststellung der Bewährung der Klägerin gleichsteht. Im übrigen beruhte es auf Erkenntnissen, die die Bewährung der Klägerin in der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht in Frage stellen können.
Die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin, die am 1.4.1987 begann, endete nach ihrer einmaligen Verlängerung durch Verfügung vom 13.7.1990 mit Ablauf des 30.9.1990. Eine nach außen gerichtete Entscheidung über die Bewährung der Klägerin erfolgte gegen Ende der verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit trotz unveränderter Sachlage nicht. Erst im Februar 1991 erfolgte auf Veranlassung des Dienstherrn eine erneute amtsärztliche Untersuchung, die aus Sicht des Amtsarztes in seinem Zeugnis vom 27.2.1991 eine endgültige Prognose immer noch nicht zuließ, weil das Übergewicht nach wie vor bestand. Auch danach traf der Dienstherr noch keine Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Klägerin. Es mag dahinstehen, ob deshalb die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen durfte, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Der Gesundheitszustand der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen unverändert. Neben dem nach wie vor bestehenden ausgeprägten Übergewicht bestand nach dem auch dem Amtsarzt vorliegenden internistischen Attest vom 21.6.1990 allenfalls ein grenzwertiger Bluthochdruck ohne Hypertoniezeichen (Blutdruckwerte zwischen 130/85 und 145/95 mmHg), was zum damaligen Zeitpunkt für eine weitere umfassende fachärztliche Abklärung offenbar keinen Anlaß gab. Allerdings waren die Eignungsbedenken des Dienstherrn - mögen sie nach Vorstehendem zum damaligen Zeitpunkt begründet gewesen sein oder nicht - der Klägerin bekannt, und sie hatte sich, wie ihrem Schreiben vom 3.7.1992 entnommen werden kann, mit der Verfahrensweise einverstanden erklärt und auf eine Entscheidung zunächst verzichtet.
Jedenfalls war aber eine Entscheidung spätestens im November 1991 geboten. Die Klägerin teilte anlässlich eines Telefongesprächs am 29.10.1991 mit, dass sie sich keiner weiteren amtsärztlichen Untersuchung unterziehen werde, und behielt sich für den Fall ihrer Entlassung eine gerichtliche Klärung vor. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Schreiben vom 3.7.1992 bat die Klägerin in einer daraufhin erfolgten Besprechung im Innenministerium am 15.11.1991 ferner, nunmehr über die Ernennung zur Regierungsrätin und Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden, da neben ihrem Übergewicht kein weiterer Risikofaktor bestünde. Gleichwohl hat der Dienstherr in unmittelbarem Anschluss daran nach außen nichts unternommen, um nunmehr zu einem Urteil über die Bewährung der Klägerin zu kommen und diesem alsbald eine Entscheidung folgen zu lassen. Vielmehr wurde die Klägerin erst mehr als drei Monate später mit Schreiben vom 26.2. und 5.3.1992 aufgefordert, sich nochmals einer amtsärztlichen Untersuchung und einer fachärztlichen internistischen Untersuchung zu unterziehen. Angesichts der bereits mit dem 30.9.1990 abgelaufenen laufbahnrechtlichen Probezeit der Klägerin und des bevorstehenden Ablaufs der statusrechtlichen Probebeamtenzeit mit dem 31.3.1992 war dieses weitere Zuwarten nicht mehr zulässig und die Bewährung der Klägerin in der laufbahnrechtlichen Probezeit stand damit spätestens im November 1991 gleichsam fest. Unerheblich ist, dass sich die Klägerin den geforderten Untersuchungen entgegen ihrer vorherigen Absicht doch unterzog. Dies vermochte an der bereits gleichsam feststehenden Bewährung der Klägerin in der laufbahnrechtlichen Probezeit nichts mehr zu ändern.
Im übrigen vermögen die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und zwischenzeitlich auch der statusrechtlichen Probebeamtenzeit (Ende mit Ablauf des 31.3.1992) aufgrund der Untersuchung im Klinikum der Universität Ulm am 3.6.1992 gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin ihre Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht in Frage zu stellen. Die bei der Untersuchung am 3.6.1992 festgestellte leichte arterielle Hypertonie mit verschlechterten Blutdruckwerten (Ruhewert 160/100 mmHg) und das darauf beruhende Bewährungsurteil des Dienstherrn bezogen sich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin am 3.6.1992. Rückschlüsse auf die Bewährung der Klägerin der laufbahnrechtlichen Probezeit erlaubt dieser jedoch nicht.
Wie bereits ausgeführt, diente die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin auch dazu, abzuklären, ob die vom Amtsarzt in seinem Zeugnis vom 25.2.1987 wegen des bestehenden Übergewichts für möglich gehaltene Folgeerkrankungen auftreten. Bis zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit wurde aber neben dem Übergewicht allenfalls ein grenzwertiger Bluthochdruck festgestellt, dem noch kein Krankheitswert zukam und der den Dienstherrn nicht veranlasste, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bestand somit im wesentlichen die gleiche Sachlage wie bei der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Da auch die laufbahnrechtliche Probezeit bei dieser am 30.9.1990 bestehenden Sachlage nicht weiter verlängert wurde, kann sich der Dienstherr für sein Bewährungsurteil auf eine danach eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht mehr berufen. Vielmehr hat er auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Probezeit von der Bewährung der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen (
vgl. BVerwG, Urteil v. 25.2.1993, a.a.O.).
Sonstige Entlassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin nicht dienstunfähig im Sinne des § 41
Nr. 2
LBG.
Die Entlassungsverfügung kann nach alledem keinen Bestand haben.
2. Auch das nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens zulässige Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit und auf Ernennung zur Regierungsrätin zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit gemäß §§ 6
Abs. 1, 8
LBG, die durch Ernennung zu erfolgen hat (§ 9
Nr. 2
LBG), liegen vor. Die Klägerin hat sich nach Vorstehendem in der laufbahnrechtlichen Probezeit insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht bewährt. Ihre sonstige Bewährung steht nicht im Streit. Andere Entlassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Das Beamtenverhältnis der Klägerin ist danach gemäß § 8
Abs. 2 Satz 1
LBG in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln.
Die Klägerin hat auch nach § 6
Abs. 2 LVO einen Anspruch darauf, zur Regierungsrätin ernannt zu werden. Sie erstrebt hiermit die erste Verleihung eines (statusrechtlichen) Amtes, ihre Anstellung, die nach § 9
Nr. 3
LBG ebenfalls einer Ernennung bedarf und die grundsätzlich spätestens mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgen soll (
vgl. Schütz, Beamtenrecht, Teil C, § 8 RdNr. 8a; Fürst, GKöD, K § 9 RdNr. 13; Günther, ZBR 1982, 193, 197).
Gründe, die nach § 6
Abs. 2 LVO der Anstellung der Klägerin im Eingangsamt ihrer Laufbahn durch Ernennung zur Regierungsrätin (§ 6
Abs. 1 LVO, § 23
Abs. 1
Nr. 4
BBesG; Anlage I zum
BBesG Allgemeine Vorbemerkungen
Abs. 1 und
Abs. 2, Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13; § 2 GrbezVO) entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Verpflichtung des Beklagten zur Anstellung der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Anstellung dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand des § 75
Abs. 1
Nr. 1 LPVG unterfällt und danach eine solche Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats oder bei einer Zustimmungsverweigerung erst nach ordnungsgemäßer Durchführung des weiteren Mitbestimmungsverfahrens getroffen werden kann (§ 69 LPVG). Eines weiteren Eingehens auf damit zusammenhängende Rechtsfragen, insbesondere im Hinblick auf § 69
Abs. 4 Sätze 3 und 4 LPVG, bedarf es im vorliegenden Fall nicht (
vgl. zur Einstellung im Angestelltenverhältnis: BAGE 34, 1 ff; auch
BVerwG, Beschluss vom 22.8.1988, ZBR 1989, 81). Denn der nach § 85
Abs. 2 LPVG zuständige Hauptpersonalrat beim Innenministerium Baden-Württemberg hat der Maßnahme zugestimmt.
Der Hauptpersonalrat beim Innenministerium Baden-Württemberg wurde ausweislich der Akten mit Schreiben vom 10.9.1992 von dem Sachverhalt unterrichtet, ohne dass vom Innenministerium auf einen besonderen Mitbestimmungstatbestand oder Mitwirkungstatbestand ausdrücklich hingewiesen wurde. Zwar hat das Innenministerium auf die von ihm beabsichtigte Maßnahme, die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, abgestellt. Aus den mitgeteilten Gesamtumständen, insbesondere dass das Beamtenverhältnis auf Probe aus Rechtsgründen nicht weiterbestehen konnte, war jedoch ersichtlich, dass als einzige Alternative zur Entlassung der Klägerin beamtenrechtlich nur die von der Klägerin angestrebte Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ihre Anstellung in Betracht kam. Auch ist davon auszugehen, dass das Innenministerium die Anstellung der Klägerin, die gerichtliche Schritte bereits angekündigt hatte, jedenfalls für den Fall "beabsichtigte", dass das beklagte Land rechtskräftig dazu verpflichtet wird. Insoweit lag für den Hauptpersonalrat in dem Schreiben vom 10.9.1992 bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar nicht nur die Bekanntgabe der beabsichtigten Entlassung der Klägerin nach § 72
Abs. 1 LPVG, sondern auch die - stillschweigende - Beantragung der Zustimmung nach § 69
Abs. 2 Satz 1 LPVG für den Fall der von der Klägerin erzwungenen Verpflichtung zur Anstellung. dass dies in diesem Stadium des Verfahrens nur vorsorglich geschehen konnte, ist ohne Bedeutung (BAGE 34, 1, 12). Der Hauptpersonalrat ging in seinem Schreiben vom 8.10.1992 nach Anhörung der Klägerin und Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit zustehe und sie deshalb nicht entlassen werden dürfe. Dies schließt seine erforderliche Zustimmung auf die notwendigerweise damit verbundene Anstellung ein, da andere Maßnahmen nicht mehr in Betracht kamen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132
Abs. 2
VwGO vorliegt.