II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung verlangen kann, dass sie im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche pesonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.
Der Antrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist in der im Vergleich zum erstinstanzlichen Rechtszug geänderten Fassung zulässig, weil sich die Änderung als sachdienlich erweist. Sie stellt klar, dass das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unabhängig davon besteht, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlage sich das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten
bzw. der Beschwerdeführerin und der Dienststelle bestimmt. Es ist für das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unerheblich, ob sich der Status der Beschwerdeführerin nach dem Schwerbehindertengesetz in der 1991 geltenden Fassung bestimmt, oder aber nach dem
SGB IX.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, unbegründet. Denn für das zulässige Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.
Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass vorliegend für das Vertretungsrecht für Schwerbehindertenvertretung gegenüber den Dienststellen bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht das
SGB IX Anwendung findet, sondern das Schwerbehindertengesetz in der Fassung aus dem Jahre 1991; insoweit folgt die Kammer dem Beschluss des
BAG vom 11.09.2013 -
7 ABR 18/11 - sowie der Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2016 (
1 TaBV 24/15). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, bestehen nicht.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG sollen die Arbeitgeber bei der von ihnen verlangten Prüfung nach dieser gesetzlichen Regelung die Schwerbehindertenvertretung
gem. § 25 Abs. 2 SchwBG beteiligen. Insoweit hat der Gesetzgeber, worauf die Beschwerdegegnerin ausdrücklich hingewiesen hat, auf die Begründung einer dahingehenden Pflicht für den Arbeitgeber zu beteiligen der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung nach § 14
Abs. 1
S. 1 SchwBG verzichtet. Dies hat sich erst mit der Novellierung des SchwBG (29.09.2000) geändert. Da eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung in der vorliegend maßgeblichen Fassung des SchwBG aber gar nicht vorgesehen war, kann eine solche Pflicht - unbeschadet der Rangfolge der Beteiligung der einzelnen Gremien - auch nicht gerichtlich festgestellt werden.
Auch unabhängig davon, ergibt sich aus den §§ 14, 25
Abs. 2 SchwBG in der 1991 geltenden Fassung keine Verpflichtung der Dienststelle, die Antragstellerin vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu beteiligen. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt:
"Eine solche Priorität gegenüber der Betriebsvertretung, wie sie bei den Dienststellen der US-Stationierungsstreitkräfte gebildet werden, lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. weder aus dem
SchwbG noch dem BPersVG, entnehmen.
Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin regelmäßig eine Vorentscheidung getroffen hat, wenn sie die Betriebsvertretung um Zustimmung zu einer internen Versetzungsmaßnahme bittet. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Entscheidung. Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens der Betriebsvertretung ist es ja gerade, dass diese durch Argumente
evtl. noch auf die Entscheidungsfindung und zwar die endgültige Entscheidungsfindung der Arbeitgeberin einwirken kann. Dies setzt notwendig voraus, dass die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen worden ist.
§ 14
Abs. 1 i.A. § 25
Abs. 2
SchwbG stellt ersichtlich auf diese endgültige Entscheidung ab, nicht auf irgendwelche Vorentscheidungen.
Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dient dazu, den Arbeitgeber durch Argumente
ggf. überzeugen zu können, von einem Vorhaben abzulassen oder dieses zu ändern, wenn die Schwerbehindertenvertretung dieses für nicht sachgerecht hält. Es genügt daher eine Beteiligung vor Treffen der endgültigen Entscheidung.
Auch aus § 14
Abs. 1
S. 2
SchwbG in der 1991 geltenden Fassung ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift zielt ersichtlich auf externe Bewerbungen ab. Interne Stellenbesetzungen finden ohne Stellenausschreibung bei den US-Stationierungsstreitkräften statt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass in diesem Fall gar keine Bewerbung von Schwerbehinderten um irgendwelche Stellen gibt.
Allein der Umstand, dass es
ggf. sinnvoll wäre, die Schwerbehindertenvertretung zumindest gleichzeitig mit der Betriebsvertretung zu beteiligen, da ansonsten
ggf. ein zweites personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchzuführen wäre, falls die Arbeitgeberin sich einmal von den Argumenten der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Anhörung überzeugen lassen sollte, von einer ursprünglich beabsichtigten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen, um eine andere durchzuführen, führt nicht dazu, dass die Schwerbehindertenvertretung für alle Fälle ein diesbezüglich einklagbares Recht hätte, immer vor der Betriebsvertretung beteiligt zu werden."
Dem ist - zustimmend - nichts hinzuzufügen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nach Maßgabe des
SGB IX keine abweichende Beurteilung ergibt. Denn auch insoweit fehlt es an einer normativen Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Priorisierung ihres Beteiligungsrechts.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin heraus verständlich - deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin maßgeblich für ihre Auffassung auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellt, folgt die Kammer dem ausdrücklich, wie dargelegt, nicht.
Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 92
Abs. 1
S. 2
i. V. m. § 72
Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung gegeben.