Urteil
Versorgung mit einer Sportbrille

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 56/80


Urteil vom:

22.07.1981


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26 |
  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1974-08-07

Leitsatz:

1. Ist die Versorgung mit einer Sportbrille notwendig, um einem sehbehinderten Kind im schulpflichtigen Alter die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu ermöglichen, so kann die Krankenkasse diese Leistung nicht deshalb verweigern, weil sie bereits eine gewöhnliche Brille zur Verfügung gestellt hat.

Orientierungssatz:

Sportbrille als Hilfsmittel - Ausgleich der körperlichen Behinderung - Ausgleich nachteiliger Folgen einer Behinderung:

1. Für einen Schüler gehört es zur normalen Lebensführung, die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Ist er dazu aufgrund einer Behinderung nicht oder nur teilweise in der Lage, kann aber eingeschränkte Fähigkeiten durch ein Hilfsmittel ermöglicht oder erweitert werden, so wird in der Regel die Hilfsmittelgewährung auch iS des § 182 Abs 2 RVO notwendig sein.

2. Es kommen Leistungen der Krankenversicherung und nicht Leistungen des Arbeitgebers bzw des Schulträgers oder des Unfallversicherungsträgers im Rahmen der Unfallverhütung in Betracht, wenn es um die Verbesserung körperlicher Funktionen geht.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Brillen sind Hilfsmittel iS des § 182b RVO.

Referenznummer:

KSRE020462612


Informationsstand: 01.03.1993