Leitsatz:
1. Das Gebot der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle vor einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf gemäß
SchwbG § 47 Abs 2 setzt regelmäßig die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach
SchwbG § 3 voraus.