Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt sich der Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO auf die vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den mit der Beschwerde weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträgen des Antragstellers zu entsprechen. Gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht entschieden, dass es für die begehrte einstweilige Anordnung an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Dies hat das Verwaltungsgericht im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahl der Beigeladenen für die im Streit stehenden Justizamtsratsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werde. Denn die Auswahlentscheidung sei nicht zu seinen Lasten fehlerhaft erfolgt. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen seien ausweislich der aus Anlass des Besetzungsverfahrens eingeholten dienstlichen Beurteilungen (aus dem Jahr 2009) gleich qualifiziert. Sie hätte jeweils das Gesamturteil "gut (obere Grenze)" erhalten. Aus Anlass sonstiger Bewerbungen später eingeholte weitere dienstlichen Beurteilungen (aus dem Jahr 2010) wiesen im Übrigen bei allen drei in Rede stehenden Bewerbern keine anderen Gesamturteile auf. Von daher komme es nicht darauf an, ob auch diese Beurteilungen bei der vorliegenden Auswahlentscheidung (dritte Entscheidung in dem betreffenden Besetzungsverfahren nach zweimaligem Besetzungsstopp im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) mit hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Antragsgegner sei auch den Anforderungen gerecht geworden, die sich bei gleichlautenden Gesamturteilen in Bezug auf den Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistungen unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Ausschöpfung
bzw. Ausschärfung der Beurteilungen ergäben. Die Einzelerwägungen hierzu ließen sich zwar nicht dem Besetzungsbericht entnehmen, sie fänden sich aber - dezidiert erläutert - in der schriftsätzlichen Antragserwiderung im Eilverfahren erster Instanz. Unter Mitberücksichtigung einer - gemessen an der nicht geringen Zahl der Bewerber - sonst in tatsächlicher Hinsicht eintretenden Überforderung des Dienstherrn reiche eine derartige Nachholung der näheren Begründungselemente erst im gerichtlichen Eilverfahren für den Rechtsschutz des Betroffenen aus. Die seitens des Antragsgegners zur Frage der Ausschärfung der Beurteilungen in der Sache angestellten Erwägungen seien nachvollziehbar und überschritten nicht den insoweit bestehenden Beurteilungs-
bzw. Gewichtungsspielraum des Dienstherrn. Insbesondere sei es gemessen an dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabenbereiche sachgerecht, die von dem Beigeladenen zu 2. zuletzt verrichtete Dozententätigkeit an der Fachhochschule für Rechtspflege als der Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben im Sonderschlüssel gleichwertig einzustufen. Hinsichtlich der Leistungsentwicklung gehe der Antragsteller beiden Beigeladenen nach, ohne dass daran die von ihm für die Zeit von Mai 2006 bis September 2007 geltend gemachte "Beurteilungslücke" etwas ändere. Die vorliegend auswahlrelevante Leistungsentwicklung gehe als leistungsbezogenes Kriterium Hilfskriterien wie hier etwa der Schwerbehinderung des Antragstellers vor.
Was dem der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen entgegen setzt, lässt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hervortreten und vermag damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der als Schwerbehinderter anerkannte Antragsteller wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen ein: Die Beigeladenen hätten ihm nicht wegen ihrer angeblich besseren Leistungsentwicklung vorgezogen werden dürfen. So hätte sich - ausgehend von einem Vergleich der aktuell(st)en Qualifikation - bei objektiv gerechter Bewertung ein Vorsprung zu seinen Gunsten ergeben, wenn der Antragsgegner wie geboten eine nähere Ausschärfung der jeweiligen Einzelinhalte der Beurteilungen vorgenommen hätte. Diese Ausschärfung hätte - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Auswahlentscheidung - die (nunmehr aktuellsten) Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2010 einbeziehen müssen, was unstreitig nicht geschehen sei. Dabei seien die Einzelaussagen in seiner Beurteilung aus 2010 (was der Antragsteller näher erläutert) deutlich positiver ausgefallen als diejenigen in der Beurteilung aus 2009. Bezogen auf die Beurteilungen aus 2009 habe der Antragsgegner die Gründe dafür, warum sich aus seiner Sicht aus den Einzelaussagen der Beurteilungen kein Vorsprung für ihn, den Antragsteller, im Verhältnis zu den Beigeladenen ergebe, im Übrigen erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt; das habe ihn benachteiligt und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz erschwert. Unabhängig davon hätte die Auswahlentscheidung aber auch bereits deswegen nicht auf den Gesichtspunkt einer besseren Leistungsentwicklung gestützt werden dürfen, weil die in Rede stehenden früheren dienstlichen Beurteilungen (etwa mit Blick auf die Beurteilungszeiträume
bzw. Beurteilungslücken und auch die zum Teil unterschiedlichen Beurteiler) nicht bei allen Bewerbern miteinander vergleichbar gewesen seien. Schließlich verstoße es unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung schwerbehinderter Beamter gegen die Richtlinie 2000/78/
EG sowie gegen das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (
AGG), wenn die Beförderungsauswahl zugunsten der Mitbewerber eines schwerbehinderten (und hier zudem dienst- und lebensälteren) Beamten ausschließlich auf einen - eher geringfügigen - Vorteil bei der Leistungsentwicklung gestützt werde. Auf all dies lässt sich indes der erforderliche Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall nicht durchgreifend stützen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht (entscheidungserheblich) von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben abgewichen, welche für den Bewerbervergleich bei Auswahlentscheidungen gelten, die - wie hier als Vorstufe zu einer Beförderung - nach den Grundsätzen und Kriterien der Bestenauslese vorzunehmen sind:
1.
Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an
Art. 33
Abs. 2
GG (und dessen einfachgesetzliche Ausgestaltungen) gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben und darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von
Art. 33
Abs. 2
GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden, also auf solche, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist
bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
Vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162;
BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162, und vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237.
Wird das insoweit durch
Art. 33
Abs. 2
GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 424 = NVwZ 2003, 200.
Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = ZBR 2003, 420 = juris, Rn. 11 f.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., vom 10. Mai 2010 - 1 B 313/10 -, n.v., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f.,
m.w.N.Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene "Binnendifferenzierungen" innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine
ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftigen Bewährung in diesem Amt (
bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
Vgl. hierzu sowie allgemein zur Frage der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen etwa
OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, RiA 2004, 248 = DÖD 2005, 11, vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, DÖD 2011, 93; ferner aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 -, vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 - , jeweils n.v., und vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 12
ff. Grundsätzlich erst dann, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in dem zuvor dargestellten Sinne kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind - vor der Anwendung so genannter Hilfskriterien - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch davorliegenden älteren Beurteilungen - namentlich solchen im derzeit innegehabten Amt - vergleichend mit zu berücksichtigen. Dies kann letztlich aber nur für solche früheren Beurteilungen gelten, denen mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich noch eine genügende Aussagekraft beizumessen ist, eine
ggf. positive Leistungsentwicklung
bzw. die Kontinuität des Leistungsbildes des Beamten aufzuzeigen oder das Vorhandensein
bzw. die (besondere) Ausprägung bestimmter persönlicher Eignungsmerkmale mit noch hinreichendem Aktualitätsbezug zu belegen.
Vgl. allgemein
BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O.; ferner
OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 6 B 286/11 - sowie die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 -, jeweils
m.w.N.Die Einbeziehung des Aussagegehalts früherer dienstlicher Beurteilungen darf sich ausgehend von dieser Zweckrichtung einerseits nicht auf einen rein schematischen Vergleich der in der Vergangenheit von den Bewerbern erreichten Gesamturteile beschränken. Folglich dürfen etwa vorhandene leistungs- oder eignungsrelevante Aussagen in den Einzelfeststellungen der jeweiligen Beurteilung nicht von vornherein ausgeblendet werden. Andererseits können die betreffenden Einzelfeststellungen allerdings in der Regel auch nicht völlig isoliert gewürdigt werden. Denn sie dienen nicht zuletzt der näheren Begründung des im Ergebnis jeweils ausgeworfenen Gesamturteils und sind insofern zugleich Bestandteil der Gesamtbeurteilung. Vor diesem Hintergrund ist es gemessen an den Bestenauslesekriterien jedenfalls nicht generell zu beanstanden, wenn der Dienstherr den Vergleich der Leistungsentwicklung/-konstanz der Bewerber gewissermaßen auf einer ersten Stufe zunächst (nur) anhand der Gesamturteile der jeweiligen Vorbeurteilungen vornimmt. Ergeben sich schon auf dieser Stufe zwischen einzelnen Bewerbern beachtliche Unterschiede, so können diese bereits für sich genommen zu einem unmittelbar leistungsbezogenen Qualifikationsvorsprung
bzw. -nachteil führen. Der Dienstherr darf die betreffende Prüfung allerdings - wie schon dargelegt - nicht zu schematisch handhaben. Bezogen auf den Bewerbervergleich darf er es insbesondere dann nicht bei der bloßen Anknüpfung an die Gesamturteile der (letzten) Vorbeurteilungen
bzw. einer "Kette" früherer Beurteilungen bewenden lassen, wenn es sich in Würdigung des gesamten Inhalts einer oder mehrerer der in den Blick zu nehmenden Beurteilungen aufdrängt, dass bestimmte für das Anforderungsprofil der aktuell zu besetzende Stelle relevante Einzelfeststellungen eine eigenständige, nicht lediglich das Gesamturteil näher erläuternde und plausibilisierende Bedeutung haben (sollen). Entsprechendes gilt, wenn sich im konkreten Fall deutlich erkennbare qualitative Unterschiede hinsichtlich der Einzelfeststellungen in den Vorbeurteilungen von Bewerbern, die im Gesamturteil gleich bewertet worden sind, feststellen lassen.
Im Unterschied zu der zuvor angesprochenen, aus einem Vergleich der Vorbeurteilungen ableitbaren Leistungsentwicklung handelt es sich bei den sog. Hilfskriterien - wie etwa Dienst- und Lebensalter, aber auch der vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Schwerbehinderung - nicht um unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte. Diese können nach dem oben Ausgeführten erst dann zum Tragen kommen, wenn sich gemessen an den Bestenauslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zwischen Bewerbern kein beachtlicher Qualifikationsunterschied ergibt.
Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und/oder aus der Richtlinie 2000/78/
EG ergibt sich in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein hinsichtlich seiner Leistungsentwicklung/-konstanz beachtlich hinter einem Mitbewerber zurückstehender Beamter aus Gründen des Verbots der Diskriminierung behinderter Menschen (u.a. beim beruflichen Aufstieg,
vgl. Art. 5 der Richtlinie) anstelle des Mitbewerbers bei der Besetzung einer Beförderungsstelle zwingend zum Zuge kommen müsste. Denn wie gesagt handelt es sich auch bei der sog. Leistungsentwicklung - jedenfalls bei Beachtung des zuvor angesprochenen hinreichenden Aktualitätsbezugs - noch um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, welches nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Art. 33
Abs. 2
GG anderen nicht leistungsbezogenen Kriterien (den sog. "Hilfskriterien") grundsätzlich zwingend vorgeht. Ob dem (Schwer-)Behindertenschutz -
ggf. vermittelt über das Sozialstaatsprinzip - seinerseits Verfassungsrang eingeräumt ist, bedarf dabei keiner Vertiefung. Denn selbst in diesem Falle wäre er mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese, ohne diesem prinzipiell vorzugehen, lediglich in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies zugrunde gelegt, bieten im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie die die dortigen Vorgaben näher konkretisierenden Regelungen der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 - (MBl. NRW. 2003
S. 1498), welche der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren, wie u.a. in seinem Besetzungsvermerk vom 23. August 2010 angegeben, auch hier angewendet hat, dem schwerbehinderten Bewerber bei der Besetzung von Beförderungsstellen einen vor dem Hintergrund des bestehenden Diskriminierungsverbots grundsätzlich ausreichenden verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Schutz seiner besonderen Rechtsstellung. Dabei ist im Kern schon auf der Stufe der für den Leistungsvergleich der Bewerber in erster Linie maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet, dass eine etwaige durch die Behinderung bedingte Minderung der dienstlichen Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile bei der Teilhabe am Berufsleben, hier beim beruflichen Aufstieg, angemessen berücksichtigt wird (
vgl. Nr. 10 der sog. Schwerbehindertenrichtlinie des Innenministeriums). Eine Bevorzugung gegenüber solchen Bewerbern, die sich im Bewerbervergleich auch unter Berücksichtigung etwaiger behinderungsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Bewerbers (
ggf. auch nur in ihrer Leistungsentwicklung) als leistungsstärker
bzw. besser geeignet erweisen, kann der Schwerbehinderte dagegen im Rahmen von Auswahlverfahren um Beförderungsstellen nicht wegen seiner Behinderung, also aus Gründen des insoweit geltenden Diskriminierungsverbots, verlangen. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung (Benachteiligung) im Sinne des
Art. 2
Abs. 2 der
EU-Richtlinie
bzw. des
§ 3 Abs. 1 oder 2 AGG ist insoweit nicht gegeben und vom Antragsteller auch schon nicht schlüssig dargetan.
2.
Diesen allgemeinen Grundsätzen und Vorgaben für eine nach den Kriterien der Bestenauslese vorzunehmende Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Ausführungen des Senats auch im konkreten Fall genügt. Soweit die Beschwerde dabei zusätzlich an bestimmte Einzelfragestellungen anknüpft, die gerade das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren aufwirft, lässt sich daraus eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ebenfalls nicht herleiten. Dies betrifft insbesondere die Fragenkreise der zeitgerechten und ausreichenden Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen, der Notwendigkeit einer Einbeziehung (auch) der in den zwischenzeitlich erstellten neuen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2010 enthaltenen Einzelaussagen sowie der hinreichenden Vergleichbarkeit der hier relevanten Beurteilungen und Beurteilungszeiträume.
a) Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor den Beigeladenen nicht festgestellt werden kann. Dies gilt letztlich unabhängig davon, ob die zwischenzeitlich "aktuellsten", allerdings aus Anlass von Bewerbungen zu einem anderen Besetzungsverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2010 auch in dem vorliegenden Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
aa) Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor den Beigeladenen folgt zunächst nicht aus den für das hier in Rede stehende Besetzungsverfahren eingeholten Anlassbeurteilungen aus dem Jahre 2009. Dies gilt sowohl für die ausgeworfenen Gesamturteile als auch die übrigen Textbestandteile der Beurteilungen. Die Gesamturteile lauten bei den Beteiligten jeweils auf "gut (obere Grenze)" sowie "besonders geeignet ("obere Grenze"). In seinem Besetzungsbericht hat der Antragsgegner bezogen auf die einzelnen Bewerber, darunter den Antragsteller, (ergebnishaft) angegeben, ob eine inhaltliche Ausschärfung des Beurteilungsinhalts zu einem Leistungs-
bzw. Eignungsvorsprung der Nichtberücksichtigten geführt hat. Dies wurde u.a. im Falle des Antragstellers verneint. Die hierfür maßgeblichen näheren Erwägungen lassen sich zwar nicht unmittelbar dem Besetzungsbericht oder anderen Bestandteilen des Besetzungsvorgangs entnehmen. Der Antragsgegner hat aber die wesentlichen Gründe und Einzelgesichtspunkte für die betreffende Einschätzung im Zuge seiner Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachträglich substantiiert angegeben. Diese Angaben hat das Verwaltungsgericht - für den Senat gut nachvollziehbar - als sachgerecht und willkürfrei bewertet. Der Antragsteller hat dem in der Sache im Beschwerdeverfahren keine (neuen) Argumente von Substanz entgegengesetzt.
bb) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang auch nicht schon dadurch verletzt worden, dass der Antragsgegner gegen die grundsätzlich bestehende Verpflichtung verstoßen hätte, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor dem Abschluss des Besetzungsverfahrens schriftlich zu dokumentieren. Ein solcher Verstoß ist hier nämlich mit Blick auf bestehende Besonderheiten im Ergebnis zu verneinen.
Zwar besteht für den Dienstherrn im Ausgangspunkt eine Dokumentationspflicht nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Vorgaben: Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus
Art. 33
Abs. 2
GG ergebenden subjektiven Rechts, deren Hintergrund die regelmäßige Erledigung des um eine Beförderungsauswahl geführten Rechtsstreits mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ist, sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade schon im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Zugleich ergeben sich aus der genannten Verfahrensabhängigkeit auch Vorwirkungen in Bezug auf das Verwaltungsverfahren. Bereits Letzteres darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Unter anderem ist dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des erfolgreichen Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Abgesehen davon würde der gerichtliche Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers aber auch dann unzumutbar erschwert, wenn der Dienstherr die Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen könnte. Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kenntnis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Diese Erwägungen sind ihm aber in der Regel (zunächst) nicht bekannt und können von ihm auch nicht ohne weiteres beschafft werden. Demzufolge wird der unterlegene Bewerber nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis er sich gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder aber - bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancenreiche Behandlung seiner Bewerbung - gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll (will). Insbesondere ist es ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung zu erfahren. Eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Auswahlerwägungen während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zu § 114 Satz 2
VwGO für das Nachschieben von Ermessenserwägungen aufgestellt hat.
Vgl. zum Ganzen:
BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = DÖD 2007, 279 = ZBR 2008, 169 = juris, Rn. 15
ff., 19
ff., 23; zur Dokumentationspflicht etwa auch
BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -, ZBR 2010, 414;
OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 1518/08 -, juris, Rn. 42
ff..
Die Fragen, welchen (Mindest-)Inhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, können nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu auch keine einschlägigen allgemeingültigen Vorgaben gemacht. Maßstab wird insoweit nur sein können, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den zuvor dargelegten Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich etwaiger Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen.
Geht es wie hier darum, dass der Dienstherr - ohne dabei das sich aus Art 33
Abs. 2
GG ergebende Differenzierungsgebot nach Leistung, Befähigung und Eignung sich aufdrängend zu missachten - der Auffassung ist, aus der Abfassung der textlichen Bestandteile miteinander zu vergleichender dienstlicher Beurteilungen ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der in Rede stehenden Bewerber, ist er jedenfalls nicht stets gehalten, dies schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Auswahlverfahrens) näher zu begründen. Er muss nicht generell - gewissermaßen auf Vorrat - einen ins Einzelne gehenden Vergleich aller Textpassagen der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen schriftlich fixiert vornehmen und dabei zugleich näher angeben, warum diese Passagen (nach der eigenen Einschätzung) keinen genügenden Anhalt für beachtliche Differenzierungen hinsichtlich der Einstufung der jeweiligen Qualifikation bieten. Anderes liefe letztlich auf eine allgemeine und umfassend vorweggenommene Rechtfertigung eines für die vorzunehmende Bewertung "negativen Sachverhalts" gegenüber potenziellen Einwänden von Betroffenen hinaus, welche dem Dienstherrn zunächst noch gar nicht bekannt sind, ihm auch nicht ohne weiteres bekannt sein können und deswegen eine entsprechende Befassung rechtlich nicht erfordern. Auf der anderen Seite ist es einem Betroffenen in dieser Konstellation grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht anhand der Beurteilungstexte zunächst selbst eine Auffassung darüber zu bilden, ob diese Texte hinsichtlich der sich aus dem Gesamturteil ergebenden Qualifikation in erheblicher Weise unterschiedlich abgefasst sind. Prinzipiell wird es ihm bereits auf dieser Grundlage unschwer möglich sein, von ihm gesehene konkrete Einwände gegen die Einschätzung des Dienstherrn, es gebe keine relevanten Unterschiede, zu erheben und sie
ggf. auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend zu machen. Mit diesen Einwänden hat sich der Dienstherr dann - unter Plausibilisierung der eigenen Bewertung - näher auseinanderzusetzen. Hat der Betroffene - wie hier - unter Erhebung solcher Einwände sogleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, kann es dem Dienstherrn auch nicht versagt sein, plausibilisierende Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren noch nachträglich anzubringen. Denn unter diesen Voraussetzungen hat die Gefahr einer Rechtsschutzvereitelung oder beachtlichen Rechtsschutzerschwerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein nicht bestanden. Auch mit Blick auf § 114 Satz 2
VwGO ist ein unzulässiges "Nachschieben" von Gründen in dem Vorstehenden nicht zu erblicken, wenn die Kernbegründung bereits im Verwaltungsverfahren gegeben worden ist.
Vgl. auch schon Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, juris, Rn. 22, und vom 30. Dezember 2009 - 1 B 1460/09 -, n.v.
Mit Blick auf die im hier interessierenden Sachzusammenhang bestehenden Besonderheiten, auf die zuvor eingegangen wurde, kann als eine solche Kernbegründung je nach den Umständen schon die bloße Mitteilung ausreichen, dass die inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen nicht zu einem Leistungs-
bzw. Eignungsvorsprung des (der) Nichtberücksichtigten geführt hat. Weitergehendes mag dann gelten, wenn für den Dienstherrn - wie schon oben angeführt - im Einzelfall eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht besteht, weil er sich objektiv aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung derselben keine Bedeutung zumessen will. Für einen derartigen Fall ist hier aber bei Einbeziehung der nachträglichen Erläuterungen des Antragsgegners - in dem vorliegenden Argumentationszusammenhang die dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2009 betreffend - weder Hinreichendes dargelegt noch sonst etwas ersichtlich.
Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner in dem letzten Besetzungsvermerk vom 23. August 2010 (
BA I, Blatt 299
ff., 301) den notwendigen Begründungskern für den hier in Rede stehenden Bestandteil seiner Auswahlerwägungen (noch) hinreichend dokumentiert. Ob bereits der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt der "Überforderung des Dienstherrn", welche angesichts der nicht geringen Zahl von (hier über 30) Bewerbern im Falle höherer Anforderungen an die Begründungs- und Dokumentationspflicht eintreten würde, für sich genommen den sich aus dem Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Belangen tragend entgegen gehalten werden könnte, was fraglich ist, muss dabei nicht näher beleuchtet und entschieden werden.
cc) Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe den gebotenen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich rechtsfehlerhaft nicht anhand der zwischenzeitlich aktuellsten dienstlichen Beurteilungen über die Beteiligten (aus dem Jahre 2010) vorgenommen, wobei sich - auf dieser Grundlage - zu seinen Gunsten ein Qualifikationsvorsprung vor den Beigeladenen ergeben hätte, gilt Folgendes:
Nicht abschließend geklärt ist - soweit ersichtlich - die Frage, ob in Auswahlverfahren, die einen geschlossenen, aus Anlass dieses Auswahlverfahrens beurteilten Bewerberkreis betreffen, solche später erstellten (und damit aktuelleren) Beurteilungen zusätzlich noch mit berücksichtigt werden müssen, welche aus Anlass eines anderen Auswahlverfahrens mit einem nicht identischem Bewerberkreis eingeholt worden sind und sich deshalb nur auf einen Teil der Bewerber des in Rede stehenden Auswahlverfahrens beziehen. So hat der beschließende Senat in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar in die Richtung argumentiert, dass aktuelle (aktuellere) Leistungsnachweise, die im Zeitpunkt des Bewerbervergleichs vorliegen, im Grundsatz nicht unbeachtet bleiben dürfen. In dem seinerzeitigen konkreten Fallzusammenhang hat es dieses Erfordernis aber schwerpunktmäßig im Zusammenhang mit der nach dem Bestenausleseprinzip gebotenen Herstellung der Vergleichbarkeit der jeweiligen aktuellen Beurteilungen behandelt, und zwar für eine Konstellation, in welcher der Dienstherr für einen Teil der Bewerber (nur) die letzte Regelbeurteilung, für einen anderen Teil dagegen auch vorhandene ergänzende aktuelle Leistungsnachweise in den Blick genommen hat. Zugunsten der letztgenannten Bewerber war dadurch ein nicht nur marginaler - und deshalb gemessen an den Grundsätzen der Bestenauslese nicht hinzunehmender - Aktualitätsvorsprung hinsichtlich der Beurteilung ihres Leistungsbildes entstanden.
Vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - 1 B 412/08 -, n.v., Seite 5 des
amtl. Umdrucks.
Der vorliegende Fall ist hiermit aber nicht wesentlich vergleichbar. So hat der Antragsgegner die im Jahre 2010 aus Anlass der Besetzung anderer Stellen erstellten Beurteilungen sowohl beim Antragsteller als auch bei den Beigeladenen jeweils unberücksichtigt gelassen, diese also insofern gleich und nicht unterschiedlich behandelt. Des Weiteren hat sich - worauf das Verwaltungsgericht die Beteiligten hingewiesen hatte - auch der 6. Senat des beschließenden Gerichts mit der Konstellation befasst, dass im Zeitpunkt der nach einem gerichtlichen vorläufigen Besetzungsstopp neu zu treffenden Auswahlentscheidung die bei der ursprünglichen, sodann gerichtlich beanstandeten Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht mehr die aktuellsten waren, weil inzwischen eine neue Regelbeurteilungsrunde stattgefunden hatte.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - 6 B 179/09 -, juris, Rn. 4, 5, und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 8, 11.
Auch die dort entschiedenen Fälle weisen indes Besonderheiten auf, die hier fehlen. In der Entscheidung vom 14. Mai 2009 hat sich der 6. Senat konkret mit der Frage befasst (und diese verneint), ob die Auswahlentscheidung noch nach Maßgabe solcher Regelbeurteilungen getroffen werden durfte, welche für alle Betroffenen nicht mehr aktuell waren, und zwar deshalb nicht, weil inzwischen eine neue Regelbeurteilungsrunde nachgefolgt war. Wie der 6. Senat in der Begründung seines vorgenannten Beschlusses ausdrücklich angeführt hat, hat es sich dabei auch nicht um ein Stellenbesetzungsverfahren mit einem zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Ablauf der Bewerbungsfrist, geschlossenen Kreis von Bewerbern gehandelt. Insbesondere ist der 6. Senat nicht ausdrücklich der - hier interessierenden - Frage nachgegangen, ob auch bei neu vorliegenden Anlassbeurteilungen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem in Rede stehenden Besetzungsverfahren stehen, sondern aus Anlass eines anderen Besetzungsverfahrens erstellt wurden, die gleichen Grundsätze gelten müssen wie in Bezug auf nicht mehr aktuelle Regelbeurteilungen. Das gilt gleichermaßen für den Beschluss vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, der im Übrigen zu der (hier nicht einschlägigen) Problematik der hinreichenden Aktualität eines zuletzt im Zusammenhang mit der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens erfolgten Qualifikationsvergleichs bezogen auf den Zeitpunkt der (wesentlich) späteren Beförderungsentscheidung ergangen ist.
Der Annahme, die vom 6. Senat für den Aktualitätsverlust von Regelbeurteilungen aufgezeigten Grundsätze könnten ohne weiteres auch auf Anlassbeurteilungen übertragen werden, ist der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren insbesondere mit Hinweis auf die bei den einzelnen Besetzungsverfahren (und damit zugleich den darauf bezogenen "Anlassbeurteilungsrunden") nicht identischen Bewerberkreise mit beachtenswerten Argumenten entgegen getreten. Sinngemäß hat er thematisiert, dass in Konstellationen dieser Art - von eher zufälligen Bewerbungsüberschneidungen ("Doppelbewerbungen") abgesehen - die sicherlich im Sinne der Bestenauslese liegende Forderung nach der größtmöglichen Aktualität des Leistungsvergleichs in einen Widerstreit mit der (Aufrechterhaltung der) größtmöglichen Vergleichbarkeit der in einem Besetzungsverfahren mit geschlossenem Bewerberkreis in der Regel zeitlich zusammenhängend eingeholten Anlassbeurteilungen geraten würde. Denn anders als bei Regelbeurteilungen ist im Fall von auf bestimmte Besetzungsverfahren bezogenen Anlassbeurteilungen nicht im Ansatz gewährleistet, dass der (gesamte) Bewerberkreis des einen, hier konkret interessierenden Besetzungsverfahrens aus Anlass eines oder mehrerer weiterer Besetzungsverfahren eine nunmehr aktuellere Neubeurteilung erhalten wird. Das würde aber zugleich dazu führen, dass sich in dem interessierenden Besetzungsverfahren für die nicht aus Anlass anderer Verfahren neu beurteilten Bewerber aus Gründen der Herstellung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Punkt der Aktualität ein Ausgleichsbedarf in Gestalt ebenfalls erforderlicher Neubeurteilungen (oder zumindest ergänzender Leistungseinschätzungen) gerade wegen der in anderen Fällen erfolgten Einbeziehung der Erkenntnisse aus anderen Besetzungsverfahren neu ergeben würde, obschon die vorliegenden Anlassbeurteilungen (hier aus dem Jahre 2009) allein aus Gründen des Zeitablaufs ihre (Mindest-)Aktualität noch nicht eingebüßt hatten. Das legt es nahe, dass der Dienstherr in Bezug auf Stellenbesetzungsverfahren mit geschlossenem Bewerberkreis jedenfalls nicht generell verpflichtet sein dürfte, aus anderen Besetzungsverfahren stammende neuere Erkenntnisse über den Leistungsstand einzelner Bewerber noch in das in Rede stehende Besetzungsverfahren einzubeziehen, wenn die aus Anlass dieses Verfahrens eingeholten dienstlichen Beurteilungen als solche noch als hinreichend aktuell eingestuft werden können, was bei weniger als drei Jahre alten Beurteilungen regelmäßig angenommen werden kann. Dabei steht es der prinzipiellen Einstufung, dass ein Besetzungsverfahren einen geschlossenen Bewerberkreis betrifft, auch nicht notwendig entgegen, wenn wie hier eine weitere (zweite) Beförderungsstelle erst nachträglich in das Verfahren einbezogen wird. Dadurch wird der bisher geschlossene Bewerberkreis entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht "durchbrochen", jedenfalls dann nicht, wenn aus diesem Anlass die Bewerbungssituation - wie hier - nicht wieder neu eröffnet worden ist.
Allerdings dürfte auch in Bewerbungsverfahren mit geschlossenem Bewerberkreis dann auf aktuellste Erkenntnisse (Beurteilungen) zurückzugreifen sein, wenn solche im gegebenen Fall unter Wahrung eines hinreichenden Vergleichsmaßstabes tatsächlich vorliegen. Fraglich ist indes, ob ein solcher Fall schon dann angenommen werden kann, wenn solche Beurteilungen - wie hier - nicht für das gesamte Bewerberfeld, wohl aber für sämtliche Beteiligten eines bestimmten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorliegen. In einem solchen Fall kann nicht der Dienstherr, welcher das Bewerberfeld insgesamt nach einheitlichen Maßstäben behandeln muss, sondern allenfalls das Gericht gehalten sein, tatsächlich vorliegende besonders aktuelle Erkenntnisse über den Qualifikationsstand der in Rede stehenden Bewerber nicht gleichsam auszublenden, sondern - wenngleich nur im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls ergänzend in den Bewerbervergleich einzubeziehen.
Dies braucht hier indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass - wie er meint - eine inhaltliche Ausschöpfung der Anlassbeurteilungen aus dem Jahre 2010 einen Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten vor den Beigeladenen objektiv nachvollziehbar ergibt. Es fehlt in diesem Zusammenhang bereits an überzeugenden Argumenten für die vom Antragsteller angenommene beachtliche Verbesserung seines eigenen Leistungsbildes im Verhältnis der Beurteilungen aus 2009 und 2010 zueinander. Darüber hinaus hätte eine solche etwaige Leistungssteigerung eines einzelnen Bewerbers für sich genommen höchstens eine gewisse indizielle Bedeutung für den geltend gemachten Qualifikationsvorsprung. Entscheidend käme es dagegen auf einen Vergleich mit dem Inhalt der aktuellen Beurteilungen der übrigen in Rede stehenden Bewerber, hier konkret der Beigeladenen, an.
Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, juris, Rn. 17.
Denn auch bei diesen könnte etwa eine im Wesentlichen entsprechende Steigerung ihrer Leistungen eingetreten oder aber bereits in 2009 ein dem jetzigen Leistungsbild des Antragstellers gleichkommendes Leistungsbild vorhanden gewesen sein. Eine solche vergleichende Betrachtung des jeweiligen aktuellen Leistungs- und Eignungsbildes hat der Antragsteller unter Einbeziehung der Beigeladenen aber schon nicht hinreichend vorgenommen. Davon abgesehen spricht auch bei einem objektiven Vergleich der dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2010 nichts Durchgreifendes für die vom Antragsteller vertretene Auffassung eines sich bei näherer Ausschöpfung (Ausschärfung) der Beurteilungsinhalte zu seinen Gunsten ergebenden Vorsprungs. Im Einzelnen gilt hierzu:
Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ergibt sich ein aktueller Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor den Beigeladenen nicht (allein) aus den im Besetzungsverfahren des Jahres 2010 vergebenen Gesamturteilen. Der Antragsteller ist unter dem 27. April 2010 im Gesamturteil weiterhin mit "gut (obere Grenze)" in der Leistungsnote und mit "besonders geeignet (obere Grenze)" in der Eignungsnote beurteilt worden. Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. vom 19. Mai 2010 und des Beigeladenen zu 2. vom 10. August 2010 lauten auf dieselben Gesamturteile. Das Verwaltungsgericht ist allerdings nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - auch der Frage nachgegangen, ob sonstige Inhalte der angesprochenen (neuen) Beurteilungen auf einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers im Zeitpunkt der (letzten) Auswahlentscheidung hindeuten. Wären die neueren Anlassbeurteilungen in dem hier in Rede stehenden Auswahl-/Besetzungsverfahren ausschließlich oder gemeinsam mit den im konkreten Bewerbungsverfahren erstellten Beurteilungen zu berücksichtigen gewesen, hätte angesichts des Gleichstandes im Gesamturteil und der - wie oben dargelegt - jedenfalls in derartigen Fällen bestehenden Verpflichtung zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen indes auch diese Frage Bedeutung gehabt. Gleichwohl ergibt sich daraus kein durchgreifender Ansatz für einen Erfolg der Beschwerde. Denn auch die inhaltliche Ausschöpfung (Ausschärfung) der in Rede stehenden Beurteilungen würde einen etwaigen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht hinreichend deutlich hervortreten lassen.
Zwar trifft es zu, dass die Beurteilungen über den Antragsteller vom 14. September 2009 und vom 27. April 2010 nicht wortgleich abgefasst sind. Insbesondere findet sich allein in der neueren Beurteilung (am Ende) die Wendung: "Für die Zukunft rechne ich mit einer weiteren positiven Leistungsentwicklung". Im Text unmittelbar davor waren die Leistungen des Antragstellers - wie schon in der Vorbeurteilung - "weiterhin uneingeschränkt" mit gut (oberer Bereich) bewertet worden. Würdigt man beide Aussagen im Zusammenhang, so weist dies allenfalls in die Richtung, dass ein gewisses Potenzial des Antragstellers für eine "weitere" Leistungssteigerung in dem besagten Beurteilungszeitraum schon erkennbar geworden ist. Die Kernaussage zur weiteren positiven Leistungsentwicklung betrifft aber eine Prognose "für die Zukunft", also für die weitere Entwicklung außerhalb des mit der Beurteilung abgeschlossenen Zeitraums. Für jenen Zeitraum hat die angesprochene positive Entwicklung zu dem gegebenen Gesamturteil (und nicht schon zu einer Notenverbesserung) geführt, wobei sie zugleich als andauernd auch für die Zukunft prognostiziert wird. Mit in Rechnung zu stellen ist im Übrigen, dass zwischen den beiden in Rede stehenden Beurteilungen des Antragstellers nur ein Zeitraum von
ca. 7 ½ Monaten gelegen hat, welcher für eine etwaige deutliche Verbesserung desjenigen Leistungsbildes, das im Zeitpunkt der aus Anlass des hier relevanten Besetzungsverfahrens eingeholten Beurteilungen bestanden hat, relativ kurz erscheint. Des Weiteren lassen auch die übrigen Formulierungen, welche der Antragsteller markiert hat und auf die er sich bei dem von ihm vorgenommenen Vergleich der Beurteilungstexte aus den Jahren 2009 und 2010 beruft, jedenfalls nicht klar genug erkennen, dass er (schon) in den betreffenden gut 7 Monaten einen beachtlichen (neuen) "Leistungssprung" gemacht hätte. Zwar finden sich in dem Text der Beurteilung aus 2010 gegenüber dem etwas knapper und nüchterner gehaltenen aus 2009 einige Anreicherungen
bzw. Steigerungen, was die Ausdrucksweise des Beurteilers angeht. Diese beziehen sich aber zum großen Teil auf allgemeine Eigenschaften und Befähigungsmerkmale (
z.B. Allgemeinbildung, Fach- und Rechtskenntnisse, Urteilsvermögen, Fleiß, Hilfsbereitschaft, Kollegialität), für die es ungewöhnlich wäre, wenn diese sich im fortgeschrittenen Berufsleben noch deutlich verändern würden und gerade in dem in Rede stehenden, recht kurzen Beurteilungszeitraum eine relevante weitere positive Entwicklung genommen hätten. Über eine etwaige deutliche Steigerung des Arbeitsergebnisses des Antragstellers in qualitativer und quantitativer Hinsicht findet sich in der neuen Beurteilung demgegenüber wenig Konkretes, abgesehen davon, dass die Entscheidungen des Antragstellers "regelmäßig" (also nicht durchweg) die Zustimmung der zuständigen Abteilungsrichter und der Beschwerdekammer fänden.
Berücksichtigt man zudem, dass diese Beurteilung und die letzten Anlassbeurteilungen über die beiden Beigeladenen von jeweils unterschiedlichen Beurteilern abgefasst worden sind, wobei jeder Beurteiler - zumindest in Nuancen - einen anderen Stil pflegt (
z.B. was die Herausstellung
bzw. Häufung von sprachlichen Superlativen betrifft), so drängt sich hier ein objektiv an den Beurteilungsinhalten der Anlassbeurteilungen aus 2010 festzumachender Qualifikationsunterschied unter den Beteiligten zumindest nicht auf. Denn auch die Beigeladenen sind in den jeweiligen Beurteilungstexten - sei es auch etwas "zurückhaltender" - mit insgesamt gesehen sehr positiven Attributen bedacht worden. So wurde die Beigeladene zu 1. etwa als eine vielseitig verwendbare Beamtin mit großem persönlichen Engagement, menschlichem Einfühlungsvermögen und hoher Motivation beschrieben. Ihr Verantwortungsbewusstsein wurde als "lobenswert" gekennzeichnet, die Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Amtsgerichts als "vertrauensvoll und beispielshaft". Erwähnung fand ferner etwa ihre überzeugende Argumentationsfähigkeit und die Befähigung, durch eigene Vorbildwirkung Maßstäbe zu setzen, daneben aber auch ihre immer vorhandene Hilfsbereitschaft. Der Beurteiler des Beigeladenen zu 2. beschrieb diesen als besonders tüchtige Lehrkraft mit klarem, sicheren Denk- und Urteilsvermögen, breit angelegten Kenntnissen, umfassenden fachlichen Fähigkeiten, starkem Engagement und hohem Arbeitseinsatz (auch für die Gemeinschaftsbelange). Der Beigeladene zu 2. stelle sich bereitwillig auch neuen Aufgaben und entwickele Eigeninitiative. Die Studierenden schätzten seine Arbeit und begegneten ihm mit Vertrauen und Respekt. Zugleich genieße er mit seiner offenen, hilfsbereiten Art die Wertschätzung seiner Kollegen und Kolleginnen. Seine Leistungen lägen ganz erheblich über dem Durchschnitt. Dass die Beurteiler der beiden Beigeladenen - anders als im Fall des Antragstellers - auf eine weiter reichende Zukunftsprognose der Leistungsentwicklung verzichtet haben, kann diesen - mangels Entsprechung - bei der Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungsinhalte nicht zum Nachteil gereichen.
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass die bisherige (zeitnahe) Leistungsentwicklung der Beteiligten, wie sie sich aus den jeweiligen Vorbeurteilungen (früheren Beurteilungen) ergibt, einen gemessen an den Grundsätzen der Bestenauslese des
Art. 33
Abs. 2
GG zulässigen und dabei zugleich hinreichend deutlichen Anhalt für eine "leistungsbezogene" Differenzierung gibt, auf den der Antragsgegner für die Beförderungsauswahl ausschlaggebend abstellen durfte. Die Beschwerde hat dem nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt.
aa) Wie der Senat oben ausgeführt hat, kommt in diesem Zusammenhang in der Regel schon den Gesamturteilen (und nicht erst
bzw. nur den Einzelfeststellungen) hinreichend zeitnaher Vorbeurteilungen Bedeutung auch noch mit Blick auf den prinzipiell vorzunehmenden aktuellen Bewerbervergleich zu. Denn diese früheren Gesamturteile vermögen die Bewertung des aktuell erreichten Leitungsstandes typischerweise um zusätzliche "leistungsbezogene" Umstände anzureichern, indem sie diesen Leistungsstand etwa als einen seit Längerem auf hohem Niveau konstant bestehenden kennzeichnen.
Bei einem Vergleich der durch die Gesamturteile der Vorbeurteilungen dokumentierten Leistungskonstanz haben hier beide Beigeladenen Vorteile gegenüber dem Antragsteller. Während der Antragsteller seine aktuelle Leistungsnote "gut (oberer Bereich)" bezogen auf das auch aktuell innegehabte Statusamt erstmals mit Anlassbeurteilung vom 27. September 2007 erreicht hat, dagegen in der dieser Beurteilung vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 29. Mai 2006 noch mit "gut" beurteilt war, sind bezogen auf das selbe Statusamt die Beigeladene zu 1. schon in der Regelbeurteilung vom 9. März 2004 (Stand: 1. Januar 2004) und der Beigeladene zu 2. in der Anlassbeurteilung vom 10. März 2006 (zuvor 30. Januar 2004: "gut") - beide bezogen auf ihr Beförderungsdienstalter im Übrigen auch deutlich schneller als der Antragsteller - mit der Leistungsgesamtnote "gut (oberer Bereich)" beurteilt worden. Die Beigelade zu 1. weist damit eine Leistungskonstanz auf dem derzeitigen hohen Niveau schon
ca. 3 ½ Jahre länger auf als der Antragsteller. Im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 2. beträgt der Unterschied immerhin noch
ca. 1 ½ Jahr (ausgehend von den Beurteilungszeitpunkten)
bzw. fast 2 ½ Jahre (ausgehend vom Beginn der zugehörigen Beurteilungszeiträume). Diese Unterschiede sind nicht nur marginal. Sie sind vielmehr grundsätzlich - und auch hier - geeignet, eine hinreichend am Leistungsgrundsatz orientierte Differenzierung zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt zu rechtfertigen. Schließlich ist auch weder etwas dazu konkret vorgetragen noch sonst in Würdigung des Akteninhalts ersichtlich, dass bestimmte Einzelfeststellungen in den relevanten Vorbeurteilungen der Bewerber den Aussagegehalt der Gesamturteile maßgeblich relativieren oder in ihrer Plausibilität in Frage stellen würden.
bb) In diesem Zusammenhang greift auch das Vorbringen des Antragstellers nicht durch, die betreffenden (Vor-)Beurteilungen seien nicht hinreichend miteinander vergleichbar, was namentlich für die von ihnen erfassten Beurteilungszeiträume gelte. Auch die vom Antragsteller in seinem Fall für den Zeitraum Mai 2006 bis September 2007 beklagte "Beurteilungslücke" besteht in dieser Form nicht
bzw. wirkt sich jedenfalls für den konkreten Bewerbervergleich nicht aus.
Zunächst scheitert die durch den Zweck dienstlicher Beurteilungen, eine Grundlage für an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte (Auswahl-)Entscheidungen zu bieten, grundsätzlich geforderte größtmögliche Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen anerkanntermaßen noch nicht daran, dass die dem Bewerberfeld zugehörigen Beamten (weil sie etwa verschiedenen Dienststellen zugehören oder in verschiedenen Funktionen tätig sind) von unterschiedlichen Beurteilern beurteilt worden sind. Dies ist jedenfalls dann bedenkenfrei, wenn dieselben Beurteilungsbestimmungen/-richtlinien zugrunde gelegt und darauf aufbauend prinzipiell gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt wurden.
Vgl. statt vieler
OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 B 366/07 -, ZTR 2007, 587 = juris, Rn. 8
ff.,
m.w.N.Die Beschwerde legt für den konkreten Fall nicht substantiiert dar, dass die hier in Rede stehenden Beurteiler unterschiedliche Vorschriften angewendet oder jeweils andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt hätten. Läge Letzteres (erkennbar) vor, wofür allerdings nichts spricht, so würde es im Übrigen der für die Besetzung zuständigen Behörde obliegen, durch geeignete Maßnahmen einen gerechten, gleiche Chancen wahrenden Ausgleich zu schaffen und insofern die Maßstäbe einander anzugleichen.
Hinsichtlich der Beurteilungszeiträume ist - gerade was (hier: frühere) Anlassbeurteilungen der Bewerber betrifft - in der Praxis eine vollständige Vergleichbarkeit der Beurteilungen aus vielerlei Gründen eingeschränkt. Daraus ergibt sich aber - selbst bei stärker differierenden Zeiträumen - noch nicht zwangsläufig ein durchgreifender Mangel der betreffenden Beurteilungen
bzw. des Besetzungsverfahrens, wenn auf diese Beurteilungen für den Bewerbervergleich mit abgestellt wird. Vielmehr ist die für die Besetzungsentscheidung zuständige Behörde in solchen Fällen verpflichtet, beispielsweise durch ergänzende Heranziehung sonstiger Unterlagen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um etwaige beachtliche Differenzen in den betrachteten Zeiträumen auszugleichen, auf diese Weise auch in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen und damit dem Gebot der Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe zu entsprechen.
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 12
ff. Derartige ergänzende Maßnahmen sind indes nicht schon bei jeder - also auch einer eher marginalen - Abweichung der jeweils vergleichend zu betrachtenden Beurteilungszeiträume geboten. Insbesondere muss bei eher geringfügig abweichendem Beginn
bzw. Ende des Beurteilungszeitraums oder auch der Gesamtlänge dieses Zeitraums nicht stets oder auch nur in der Regel der Frage nachgegangen werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des von der Beurteilung erfassten Gesamtzeitraums eine Leistungssteigerung feststellbar geworden ist, wenn sich am Ende die Gesamtnote im Verhältnis zur Vorbeurteilung verbessert hat. In der Regel spiegelt die Gesamtnote nämlich auch bei Notenverbesserungen die in dem Beurteilungszeitraum insgesamt erbrachte Leistung wider, es sei denn, Formulierungen im Text der Beurteilung ließen im Einzelfall eine weitergehende Konkretisierung zu, etwa dahin, dass erst gegen Ende des Zeitraums eine - dann aber deutliche - Steigerung erfolgt ist.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Selbst unterstellt, der Antragsteller hätte - wie er geltend macht - gleich zu Beginn des seiner Anlassbeurteilung vom 27. September 2007 zugrunde liegenden Zeitraums, also seit dem 30. Mai 2006,
vgl. dazu, dass der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen - auch ohne ausdrückliche Festlegung - im Zweifel an die letzte vorhandene Vorbeurteilung anschließt, Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, ZBR 2010, 206 = RiA 2010, 86 = juris, Rn. 6 ff,
m.w.N.,
Leistungen erbracht, die mit "gut (oberer Bereich)" zu bewerten gewesen sind, was das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 L 194/10 - trotz einer entsprechenden Erklärung des Antragsgegners als spekulativ eingestuft hat, müsste für die Beigeladenen im Zweifel Entsprechendes gelten. Denn es fehlen auch für diese in eine andere Richtung weisende konkretisierende Zusätze im Text der hier für den Vergleich des Umfangs der Leistungskonstanz maßgeblichen Beurteilungen vom 9. März 2004 (Beigeladene zu 1.)
bzw. vom 10. März 2006 (Beigeladener zu 2.). Derartige einschlägige Zusätze können noch nicht darin gesehen werden, dass (zusammenfassend) bemerkt wird, der/die Betroffene habe im zurückliegenden Beurteilungszeitraum seine/ihre Leistungen überzeugend gesteigert und/oder die Leistungen seien "jetzt"
bzw. "inzwischen" mit dem besseren Gesamturteil zu bewerten. Denn hierbei handelt es sich um Standardformulierungen, die in der Regel lediglich zum Ausdruck bringen sollen, dass die Gesamtleistungen in dem Beurteilungszeitraum nunmehr (im Verhältnis zur Vorbeurteilung) die bessere Note rechtfertigen. Das Vorbringen des Antragstellers, es könne "nicht ausgeschlossen werden", dass der Beigeladene zu 2. erst gegen Ende des Beurteilungszeitraums das mit "gut (obere Grenze)" bewertete Leistungsniveau erreicht habe, bleibt hiervon ausgehend spekulativ und ohne tragfähige Grundlage.
Da die in Rede stehenden Beurteilungszeiträume der Beigeladenen schon im Januar 2000 (Beigeladene zu 1.)
bzw. Anfang Februar 2004 (Beigeladener zu 2.) begannen, ergäbe sich bei einer an den jeweiligen Beginn des Beurteilungszeitraums anknüpfenden Betrachtung damit erst recht ein beachtlicher Vorsprung beider Beigeladenen vor dem Antragsteller in der Leistungsentwicklung/-konstanz, welcher denjenigen bezogen auf die Daten der in Rede stehenden Vorbeurteilungen noch übertreffen würde. Lediglich dieser weitere Vorsprung würde letztlich auf den bei den Beteiligten unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen ihrer Vorbeurteilungen beruhen und wäre aus Gründen der Vergleichbarkeit wohl auszublenden. Dies würde aber im Ergebnis nichts daran ändern, dass hier schon ausgehend von den Beurteilungsdaten ein relevanter Vorsprung der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller besteht, den auch der Antragsgegner (nur in diesem Umfang) in seinem Besetzungsvermerk als maßgeblich zugrunde gelegt hat.
Hinsichtlich der Anknüpfung an die Beurteilungsdaten bedarf es hier zu Gunsten des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Maßstabsgleichheit keines Ausgleichs. Zwar weichen die konkreten Daten gerade der mit in Rede stehenden früheren Anlassbeurteilungen nicht nur marginal voneinander ab. Daraus erwächst dem Antragsteller aber im konkreten Fall keine ihm nachteilige Ungleichbehandlung. Das von ihm vor allem beklagte Fehlen einer weiteren dienstlichen Beurteilung seiner Person innerhalb der Zeit von Mai 2006 und September 2007 ("Beurteilungslücke") hat ihn nämlich im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht entscheidungserheblich benachteiligt. Der vorgenannte Gesamtzeitraum ist mit 16 Monaten ohnehin schon kürzer als die Vergleichszeiträume bei denjenigen Beurteilungen der Beigeladenen, die diesen im Rahmen ihrer Leistungsentwicklung den Sprung auf das Gesamturteil "gut (obere Grenze)" gebracht haben. Die Beigeladenen könnten deshalb unter Vergleichbarkeitsgesichtspunkten erst recht anführen, innerhalb dieser Zeiträume nicht schon früher beurteilt worden zu sein, und zwar ebenfalls mit der realen Chance einer schon zu einem früheren (Beurteilungs-)Zeitpunkt erfolgten Notenanhebung. Berücksichtigt man dies, so kann beispielsweise auch nicht angenommen werden, der Vorsprung des Beigeladenen zu 2. in der Leistungsentwicklung/-konstanz vor dem Antragsteller hätte sich im Falle von dessen frühzeitigerer Beurteilung ohne weiteres auf (bis zu) drei Monate verringert. Eine Regelbeurteilungsrunde, die der Antragsteller (etwa aus Altersgründen) verpasst hätte, fand im Übrigen in dem von ihm als "Beurteilungslücke" gekennzeichneten Zeitraum nicht statt; auf die Regelbeurteilungen 2008 ist es für die Auswahlentscheidung unter den Beteiligten nicht ausschlaggebend angekommen. Wie der Antragsgegner seinerzeit im Besetzungsvermerk vom 14. April 2010 (zweiter Besetzungsanlauf) den Antragsteller im Vergleich zu dem Mitbewerber Bausch gesehen und wie er insoweit die besagte "Beurteilungslücke" (anders als später das Verwaltungsgericht) rechtlich bewertet hat, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
c) Da die Schwerbehinderung des Antragstellers nach den diesbezüglichen obigen allgemeinen Ausführungen nur ein sog. Hilfskriterium darstellt, dem erst im Falle eines - hier unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung/-konstanz nicht gegebenen - Qualifikationsgleichstandes der in Rede stehenden Bewerber (
ggf.) ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, ist es auch insoweit nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung für die im Streit stehende Beförderungsstelle letztlich zu Lasten des Antragstellers getroffen hat. Eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen ist damit - wie schon ausgeführt - nicht verbunden. Der vom Antragsteller hilfsweise beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es dementsprechend nicht.
d) Den im Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Juni 2011 erneut geltend gemachten Erörterungs- und Verhandlungsbedarf hat dieser mit den dortigen Ausführungen nicht schlüssig begründet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwieweit sich aus der dort angeführten bekannten Senatsrechtsprechung mündlich erörterungsbedürftige "grundsätzliche Erwägungen" ergeben sollen. Ergänzend nimmt der Senat in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Verfügung des Berichterstatters vom 16. Mai 2011 Bezug, deren wesentlicher Inhalt nach wie vor Gültigkeit hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 2, 162
Abs. 3
VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der jeweiligen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (
vgl. § 154
Abs. 3
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2, 47
Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152
Abs. 1
VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.