Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) ist nicht dargelegt
bzw. liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht geht entscheidungstragend davon aus, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der von der Beigeladenen angeführte Kündigungsgrund nur rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei. Vielmehr rechtfertigten die nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Beigeladenen, Hausmeisterdienste würden in Zukunft für das Objekt T.----straße 31 durch einen externen Dienstleister erbracht, was wesentlich preisgünstiger sei als das mit dem Kläger vereinbarte Bruttogehalt von 1.500
EUR zuzüglich arbeitgeberseitiger Sozialabgaben, die Zustimmungsentscheidung.
Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Es fehlt im Ansatz schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Unternehmer stehe ein vom Beklagten nicht überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zu, den Betrieb entsprechend seinen Vorstellungen auch von der Rentabilität
ggf. durch Personalreduzierung und Vergabe von Aufträgen an externe Unternehmer zu verändern. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats.
Vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 -, juris Rn. 18;
OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 -
13 A 297/91 -, juris Rn. 34, sowie Beschlüsse vom 31. Juli 2019 -
12 A 1431/18 -, juris Rn. 26, und vom 8. Januar 2020 -
12 A 3227/18 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
Ausgehend davon ist es unerheblich, ob die Beigeladene ihre unternehmerische Planung, Hausmeistertätigkeiten künftig extern ausführen zu lassen, auch daran ausgerichtet hat, dass der Einsatz externer Dienstleister in dem gewünschten Bereich wirtschaftlicher ist als die Beschäftigung eigenen Personals. Weiter ist nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Geschäftsführerin der die Beigeladene vertretenden Komplementärgesellschaft, die seinerzeit auch den Dienstvertrag zum Objekt C.-------straße 48, E. , mit dem Kläger und seiner Ehefrau (Klägerin des Verfahrens 12 A 1192/20) geschlossen hat, die Verträge nach Wegfall der Heizertätigkeit in jenem Objekt fortgesetzt und inwieweit dies auch ihrem Willen entsprochen hat.
Davon ist auch das Arbeitsgericht E. in den vom Kläger (und seiner Ehefrau) durchgeführten Kündigungsschutzverfahren ausgegangen.
ArbG E. , Urteil vom 7. März 2019 - 7 Ca 4885/18 -;
vgl. zu den im Verfahren 12 A 1190/20 und 12 A 1192/20 gegenständlichen Kündigungen der seinerzeit von der damaligen Allein-Kommanditistin der Beigeladenen mit dem Kläger und seiner Ehefrau eingegangenen Arbeitsverhältnissen auch: Urteile vom 4. Februar 2019 - 15 Ca 7306/18 und 15 Ca 7303/18 - (auch zur Bindung des Testamentsvollstreckers an frühere Zusagen der verstorbenen Kommanditistin), im Falle des Klägers bestätigt durch
LAG E. , Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 Sa 247/19 -.