Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Klageantrag ist als Feststellungsantrag nach §§ 253
Abs. 2
Nr. 2, 256
Abs. 1
ZPO, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG an sich statthaft und im übrigen zulässig.
I.1.
Der Klageantrag ist als einheitlicher Antrag, gerichtet auf künftige Leistung nach § 259
ZPO, auszulegen, bei dem die Wirksamkeit der Direktionsrechtsmaßnahme vom 13.06.2018 als Vorfrage zu prüfen ist (
vgl. Urteil des
BAG vom 25.08.2010, Az. 10 AZR 275/09, juris Rn.12, NZA 2010,
S.1355).
Klageanträge sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (Urteil des
BAG vom 25.03.2015, Az. 5 AZR 874/12, juris Rn.12)
Der Klageantrag ist als Feststellungsantrag nach §§ 253
Abs. 2
Nr. 2, 256
Abs. 1
ZPO, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG die statthafte Antragsart und hinreichend bestimmt. Dem Kläger steht ein Feststellungsinteresse zu.
Nach § 256
Abs. 1
ZPO kann Klage erhoben werden auf die Feststellung des Bestehens
bzw. des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Ein Klageantrag ist nach §§ 153, 157
BGB, § 308
ZPO aus der objektiven Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei so auszulegen, dass der wirkliche Wille erforscht wird. Danach ist im Zweifel von der antragstellenden Partei dasjenige gewollt, dass nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und rechtsverstandenen Interessenlage entspricht (Urteil des
BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08, juris Rn. 15, NZA 2010
S. 415; Anders/Gehle Das Assessorexamen im Zivilrecht, A. Rn. 77).
Danach will der Kläger aus der Gesamtsicht der Klageschrift nebst deren Anlagen festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm bis zum turnusgemäßen Untersuchungstermin im März 2021 zukünftig die Teilnahme an der Nachuntersuchung G 25 bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung .
I.2.
Der Antrag ist auch nach §§ 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG hinreichend bestimmt.
Nach § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
Mit der oben vorgenommenen Auslegung ist der Antrag auch hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass Prüfungsgegenstand die gegenwärtige und zukünftige Berechtigung der Beklagten zur Anweisung der Teilnahme an der Nachuntersuchung G 25 außerhalb des regelmäßigen Untersuchungsturnus sein soll.
Mit diesem Streitgegenstand ist das Urteil auch der Rechtskraft fähig.
I.3.
Der Antrag ist als Feststellungsklage nach §§ 256
Abs. 1
ZPO, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG zulässig. Mit der Feststellung der fehlenden Verpflichtung kann der Kläger klären, ob er die Weisung vom 13.06.2018 und gleichlautenden Weisungen Folge leisten muss oder nicht. Die begehrte Feststellung betrifft den Umfang der Leistungspflicht und die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten (Urteile des
BAG vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 116/17, juris Rn.11, NZA - RR 2018,
S.568; des
LAG Köln vom 07.04.2016, Az. 12 SaGa 9/16, juris Rn.28; des
LAG München vom 21.05.2015 3 Sa 68/15, juris Rn. 46).
I.4.
Soweit die Beklagte an ihrer Weisung festhält, den Kläger vor März 2021 ohne weitere Vorkommnisse nochmals zur Nachuntersuchung G 25 vorzustellen, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse nach §§ 256
Abs.1
ZPO, 46
Abs.2
S.1
ArbGG zu (Urteil des
BAG vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 116/17, juris Rn.11; vom 18.01.2012 10 AZR 779/10, juris Rn. 22, NZA 2012
S. 1320).
Die Feststellung ist nicht vergangenheitsbezogen, sondern richtet sich auf die aktuelle und zukünftige Weisungslage. Mit der Übergabe der anwaltlichen Stellungnahme vom 26.04.2018 an den Kläger sowie der wiederholten Anordnung der Nachuntersuchung vom 13.06.2018 unter Inaussichtstellen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, macht die Beklagte deutlich, dass sie von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme ausgeht und eine Nichtteilnahme sanktionieren will.
II.
Der Antrag ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung zu, dass er nicht verpflichtet ist, vor März 2021 an einer Nachuntersuchung G 25 verpflichtet ist. Der Kläger ist weder nach §§ 15
Abs.1
S.1
SGB VII, 3
DGUV, § 2
Abs.1
Nr.5 ArbMedVV noch nach §§ 106, 315
BGB i.V.m. § 241
Abs.2
BGB zur Teilnahme an einer Nachuntersuchung G 25 vor März 2021 verpflichtet. Die Weisung der Beklagten vom 13.06.2018 ist gegenüber dem Kläger unwirksam.
II.1.
Der Kläger ist nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet, an einer erneuten Nachuntersuchung G 25 teilzunehmen. Die Untersuchung zur Überwachung der Fahr- und Steuerungstätigkeit G 25 kann die Beklagte nicht für den Kläger verpflichtend nach §§ 15
Abs.1
S.1, 21
Abs.3
SGB VII, 3
DGUV anordnen.
II.1.a.
Die §§ 3
Abs.1
S.4 ArbMedVV, 3
DGUV bestimmten nach ihrem Regelungszweck keine individualrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Untersuchung.
Nach § 15
Abs.1
S.1
SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen, in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften unter anderem nach § 15
Abs.3
S.1
Nr.3
SGB VII erlassen werden über vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind.
Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich, § 21
Abs.1
SGB VII.
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen, § 21
Abs. 3
SGB VII.
Der Arbeitgeber hat nach § 3
Abs. 1
S.1 ArbMedVV auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann nach § 3
Abs.1
S. 4 ArbMedVV auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
Nach § 7
Abs. 1
S.1
Nr. 2, 3 der
DGUV Vorschrift 68 für Flurförderfahrzeuge darf der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur solche Personen beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Für die Anordnung einer Untersuchungspflicht an arbeitsmedizinischen Untersuchungen bedarf es einer normativen Ermächtigungsgrundlage. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Art. 1
Abs. 1
i.V.m. Art, 2
Abs. 1
GG schützt unter anderem vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand. Der Grundrechtsschutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des betroffenen Arbeitnehmers zugehören. Der Arbeitnehmer hat solche Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen wird, soweit nicht der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt ist (Beschluss des
BVerfG vom 01.12.2010, Az. 1 BvR 1572/10, juris Rn.14, 18, NJW 2011,
S.1661; Kohte, jurisPR-ArbR 49/2014
Anm. 2; Werner, AuR 2017,
S.280 (283, 284); Behrens, NZA 2014,
S.401 (403)).
II.1.b.
G 25 ist eine Eignungsuntersuchung und keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV. Nach den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung wie G 25 stellen die §§ 15 Abs .1
S.1, 21
Abs. 3
SGB VII, 3
DGUV keine hinreichend bestimmte, gesetzliche Ermächtigung dar. Die Empfehlungen der Unfallversicherungsträger haben insoweit keinen normativen Charakter.
Die Unfallversicherungsträger dürfen Unfallverhütungsvorschriften über vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen erlassen, nicht aber für arbeitsrechtliche Eignungsuntersuchungen (Kohte, jurisPR-ArbR 49/2014
Anm. 2; Kothe in Münchener Handbuch zum AR, § 180 Rn. 61; Werner, AuR 2017,
S.280 (281, 284); Beckschulze, BB 2014,
S. 1077 (1079); Behrens, NZA 2014,
S.401 (403)).
§ 2
Abs. 1
Nr. 5 ArbMedVV erfasst nach seinem Wortlaut bereits nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Werner, AuR 2017,
S.280 (280)).
II.2.
Der Kläger ist auch nicht §§ 106, 315
BGB i.V.m. § 241
Abs. 2
BGB zur Teilnahme an einer Nachuntersuchung G 25 vor März 2021 verpflichtet. Die Beklagte kann die Weisung nicht auf die rechtmäßige Ausübung ihres Direktionsrechts stützen.
II.2.a.
Eignungsuntersuchungen können im laufenden Arbeitsverhältnis im Rahmen der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241
Abs. 2
BGB angeordnet werden, soweit im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte, begründete Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers vorliegen. Darüber hinaus können käme die Begründung einer Verpflichtung nur im Rahmen eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder individualvertraglich vereinbart werden (Urteil des
LAG Schleswig-Holstein vom 12.05.2009, Az.
5 Sa 458/08, juris Rn. 41, 44, 45; Werner, AuR 2017,
S.280 (282, 284 - 286); Beckschulze, BB 2014,
S. 1077 (1081); Stück/Wein, NRA-RR 2005,
S.505 (507)).
Nach § 241
Abs. 2
BGB ist jeder Vertragspartner eines Schuldverhältnisses verpflichtet, nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen.
Der Arbeitnehmer ist beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers grundsätzlich nach seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflicht verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden. Bestehen begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer zu genügen, so kann die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein amtsärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Daraus kann sich auch die Pflicht des Arbeitnehmers ergeben, in regelmäßigen Abständen, an einer Gesundheitsuntersuchung teilzunehmen. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit (Urteil des
BAG vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99, juris Rn. 17, 18, NZA 1999,
S.1209; Werner, AuR 2017,
S.280 (282); Behrens, NZA 2014,
S.401 (403)).
Berechtigte Interessen können tatsächliche Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers sein, ein Wechsel der Tätigkeit oder die besonderen Bedingungen des Arbeitsplatzes sein (Beckschulze, BB 2014,
S.1014 (1017); BB 2014,
S. 1077 (1081)).
Die Anforderungen an die tatsächlichen Anhaltspunkte sind unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers zu konkretisieren. Es muss sich für die Befähigung zur geschuldeten Arbeitsleistung um relevante und erhebliche Umstände handeln, die für sich vollbeweislich gesichert sind und einen Anfangsverdacht bezüglich der fortdauernden Eignung begründen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Eignungsuntersuchung je nach Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung rechtfertigen können, können wiederholte einfache oder einzelne gravierende Fahrfehler, Anzeichen von Sehschwäche, (Beinah-) Unfälle oder eindeutige Hinweise auf eine Anfalls- oder Suchtkrankheit sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (Behrens, NZA 2014,
S.401 (404)).
Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers an einer Eignungsuntersuchung teilzunehmen (Urteil des
BAG vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99, juris Rn.17, 18, NZA 199,
S.1209; Kleinebrinck, DB 2014,
S.776 (777)).
Der Arbeitgeber wählt den Betriebsarzt aus (Beckschulze, BB 2014,
S.1014 (1015, 1016; BB 2014,
S. 1077 (1079)). Nur bei begründeten Einwänden gegen den Arzt, beispielsweise mangelnder Fachkunde oder Unvoreingenommenheit, ist der Arbeitgeber berechtigt, nicht an dem ausgewählten Betriebsarzt festzuhalten (Urteil des
BAG vom 27.09.2012, Az.
2 AZR 811/11, juris Rn.24; vom 07.11.2002, Az.
2 AZR 475/01, juris Rn.29, BB 2003,
S.833).
An die Feststellungen des Betriebsarztes ist der Arbeitgeber grundsätzlich gebunden (Urteil des
LAG Berlin-Brandenburg vom 28.08.2012, Az. 19 Sa 306/12, juris Rn.52).
Die Anweisung des Arbeitgebers muss im Rahmen der Ausübungskontrolle billigem Ermessen entsprechen (Stück/Wein, NRA-RR 2005,
S.505 (507); Werner, AuR 2017,
S.280 (282).
Grundsätzlich ist bei einer unbilligen Weisung der Arbeitnehmer so zu beschäftigen, wie die letzte wirksame und rechtmäßige Weisung den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmt. Der Arbeitnehmer kann und muss seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde (Urteile des
BAG vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 330/16, juris Rn.71, 73, 74, NZA 2017,
S.1452; Az.
10 AZR 47/17, juris Rn.15, NZA 2018,
S.162).
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Dabei hat die Ausübung des Weisungsrechts nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 106 S1. GewO immer nach billigem Ermessen zu erfolgen (Urteil des
BAG vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 330/16, juris Rn.71, NZA 2017,
S.1452).
Die Ausübung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Gericht obliegt die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es darauf an, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Arbeitgeber. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (Urteil des
BAG vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 116/17, juris Rn. 39, NZA-RR 2018,
S.568; vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17, juris RN. 19; vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 330/16, juris Rn. 45; vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 11/16, juris Rn. 28, 29, NZA 2017,
S.1394; vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 36/09, juris Rn. 40, DB 2010,
S.2805; Werner, AuR 2017,
S.280 (282, 283)).
Die anlasslose Anordnung der Eignungsuntersuchung wiegt als nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers besonders schwer (Werner, AuR 2017,
S.280 (283)).
II.2.b.
Es besteht keine tarifvertragliche noch betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung
Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergibt sich keine ausdrückliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Eignungsuntersuchung G 25.
Über die turnusgemäße Teilnahme, wie von dem Zeugen
Dr. N bestimmt, ergibt sich keine Verpflichtung des Klägers aus arbeitsvertraglicher Treuepflicht nach § 241
Abs.2
BGB an einer nicht turnusgemäßen Nachuntersuchung G 25 vor März 2021 teilzunehmen. Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für erneute Untersuchung im Zeitpunkt der Weisung am 13.06.2018 dargelegt. Die Weisung vom 13.06.2018 ist rechtswidrig.
Der Kläger ist seiner Verpflichtung durch Teilnahme an der Untersuchung vom 22.03.2018 nachgekommen.
Die Beklagte ist grundsätzlich an das Ergebnis der Untersuchung gebunden.
Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung vom 22.03.2018 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll und etwaige Fehler sich auf das Untersuchungsergebnis ausgewirkt haben, oder dass nach der Untersuchung vom 22.03.2018 neue, rechtlich erhebliche Umstände eingetreten sind, die erneute Zweifel an der dauernden Eignung des Klägers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung begründen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beklagten angeführten Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung vom 22.03.2018 im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers ausreichend sind.
Bei der Untersuchung und der Bescheinigung vom 22.03.2018 handelt es um ein Privatgutachten eines Betriebsarztes handelt, das als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist (
vgl. Urteil des
BAG vom 22 08.2018, Az.
5 AZR 592/17, juris Rn.27).
Der Arbeitgeber hat konkrete Anhaltspunkte dazulegen, die ihn berechtigen an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen zu zweifeln (
vgl. Urteil des
BAG vom 28.06.2007, Az.
6 AZR 750/06, juris Rn.33, NZA 2007,
S.1049).
Allein aus dem Zusatz "E" bei dem Namen des Zeugen
Dr. N auf der ärztlichen Bescheinigung vom 22.03.2018 kann nicht geschlossen werden, dass die Untersuchung nicht ordnungsgemäß an dem Standort F der B
GmbH erfolgt ist. Die B
GmbH unterhält mehrere Standorte, darunter F und E.
Das arbeitsmedizinische Institut hat die Beklagte selbst ausgewählt. An die Auswahl ist die Beklagte gebunden.
Dass der Zeuge
Dr. N bei der Untersuchung des Klägers gegen die Untersuchungsgrundsätze aus dem Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25 verstoßen habe, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt.
Insbesondere ist eine Untersuchung der Sehfähigkeit des Klägers erfolgt. Dass die Untersuchung anhand der Schilderungen des Klägers von seinem Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach dem Leitfaden ist für die Einschätzung vieler Sehfunktionen eine tätigkeitsbezogene Beurteilung erforderlich. Dass dem Zeugen
Dr. N durch die Schilderung des Klägers keine hinreichende Kenntnis des Arbeitsplatzes vermittelt ist und der Zeuge nicht über die entsprechende Erfahrung verfügt, ist lediglich eine Vermutung der Beklagten, die anhand des oben dargestellten Maßstabs bezüglich der Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkt für begründete Zweifel an der Eignung des Klägers nicht genügt.
Der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer bei der Untersuchung dem Ärztlichen Dienst die bestehenden Arbeitsbedingungen mitgeteilt hat und diese Umstände in dem Bericht berücksichtigt worden sind (
vgl. Urteil des
BAG vom 28.06.2007, Az. 6 AZR 750/06, juris Rn.33, NZA 2007,
S.1049).
Der Zeuge ist Facharzt für Arbeitsmedizin und hat sich ausweislich der Bescheinigung mit der Sehfähigkeit des Klägers, insbesondere dem räumlichen Sehen befasst. Darauf sind die Einschränkungen im Rahmen des Hinweises für den Betrieb und der Höhe der Staplerarbeiten zurückzuführen.
Aus dem Gang und den Ergebnissen der betriebsärztlichen Untersuchungen vor 2018 lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte herleiten. Hier stellt die Beklagte lediglich Vermutungen auf.
Erneute tatsächliche Anhaltspunkte an der Eignung des Klägers nach der Untersuchung vom 22.03.2018 hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte aus einer nach dem 22.03.2018 erbrachten Arbeitsleistung des Klägers.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Beklagte als unterlegen Partei, §§ 91
Abs. 1, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG.
Der im Urteil nach § 61
Abs. 1
ArbGG festzusetzende Streitwert entspricht einem Bruttomonatsentgelt.