Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über Einsichtnahme der Schwerbehindertenvertretung in Unterlagen der Arbeitgeberin.
Die Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete Schwerbehindertenvertretung. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in Hamburg etwa 700 Arbeitnehmer, darunter etwa 30 Personen, die anerkannt schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt sind. Es besteht ein Betriebsrat.
Im Betrieb der Arbeitgeberin gibt es ein mehrstufiges Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem. Von der Festlegung der Beurteilungsstufe hängt die Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgenden Bonuszahlung und eine etwaige Gehaltserhöhung im darauffolgenden Kalenderjahr an den Beschäftigten ab.
Es gibt drei Beurteilungsstufen:
- needs improvement (= verbesserungswürdig)
- strong (= gut)
- outstanding (= hervorragend).
Es werden die Kriterien Verhalten und Leistung beurteilt, so dass sich verschiedene Kombination je Arbeitnehmer,
z.B. "strong/needs improvement" ergeben können. Die jeweiligen Abteilungsleiter können dann - auf Grundlage des zur Verfügung stehenden individuellen Abteilungsbudgets - festlegen, wie hoch der Bonus (prozentual auf das jeweilige Gehalt gerechnet) für welche der möglichen Kombinationen ausfallen soll. Das System ist in der "Betriebsvereinbarung Personal Development (PD)" (Anlage ASt 01, Bl. 14
ff. d.A., im Folgenden: BV PD) und in der "Betriebsvereinbarung zur leistungsabhängigen Bonuszahlung für die Grades BA2 bis VP Jahr 2019" (Anlage ASt 02, Bl. 20
ff. d.A.) geregelt.
In der BV PD ist u.a. geregelt:
"8 Schutzbestimmungen
8.1. Mitarbeiter mit einer Behinderung gemäß
SGB IXBei der jeweiligen Zielfestlegung für diesen Personenkreis wird auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters die jeweilige Behinderung berücksichtigt. Daher können sich die Ziele (und damit auch die Zielerreichung) in diesen Fällen von denen anderer Mitarbeiter unterscheiden. Unberührt bleiben die Bestimmungen des
AGG."
Im Vorfeld der Unterrichtung der Beschäftigten über die Festlegung ihrer Beurteilungsstufen und der Höhe der daraus resultierenden Bonuszahlung erstellt die Arbeitgeberin eine Datensammlung ("Gesamtliste"), aus der sich jedenfalls Name, Vorname, Abteilung, Schwerbehinderteneigenschaft, Gleichstellung, die beabsichtigte Beurteilungsstufe (für das laufende Kalenderjahr), der beabsichtigte Bonus (für das laufende Kalenderjahr) sowie eine etwaig beabsichtigte Gehaltserhöhung (für das darauffolgende Kalenderjahr) aller Beschäftigten ergeben.
Die Arbeitgeberin übersendet diese Datensammlung jeweils im Anschluss an die Erstellung an den Betriebsrat zur Einsicht und zur etwaigen Stellungnahme. Von diesem Stellungnahmerecht macht der Betriebsrat
bzw. der Gehaltsausschuss des Betriebsrats üblicherweise Gebrauch, stellt Nachfragen bei Vertretern der Personalabteilungen und fordert
ggf. Änderungen.
Die Schwerbehindertenvertretung bat im Jahr 2019 im Ergebnis erfolglos darum, dass die Arbeitgeberin ihr die Gesamtliste ebenfalls zur Einsichtnahme und etwaigen Stellungnahme übersende. Sie begründete dies mit ihrer sich aus Gesetz und den o.g. Betriebsvereinbarungen ergebenden Aufgabe als Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten, etwaige Benachteiligungen der Gruppe der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Beurteilungs- und Boniwesen prüfen zu können, was zwingend erfordere, anhand vonDaten vergleichen zu können, wie diese Gruppe im Vergleich zu der Gruppe der Beschäftigten ohne Schwerbehinderung oder Gleichstellung beurteilt werde.
Die Arbeitgeberin verweigerte gegenüber der Schwerbehindertenvertretung die Hergabe der sog. Gesamtliste und teilte mit E-Mail vom 20. Dezember 2019 (Anlage ASt 03, Bl. 75 d.A.) mit, sie sei allenfalls bereit, Daten über die beabsichtigten Beurteilungen, Boni und Gehaltsentwicklungen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu liefern. Die Daten der anderen Beschäftigten seien vertraulich und könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Schwerbehindertenvertretung weitergegeben werden.
Auf eine weitere Anfrage der Schwerbehindertenvertretung erklärte sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 07. Februar 2020 (Anlage ASt 05, Bl. 80 f. d.A.) ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bereit, eine Übersicht der Beurteilungen und geplanten Gehaltserhöhungen aufgeteilt nach den jeweiligen Graden zur Verfügung zu stellen und übersandte in der Folge ein Kurvendiagrammm und eine 5spaltige Übersicht über erfolgte Bewertungen (Anlage ASt 06, Bl. 82
ff. d.A.). In dem Kurvendiagramm sind einerseits die Bewertung 2019 für alle Arbeitnehmer sowie andererseits die Bewertung für die Arbeitnehmer mit Behinderung grafisch dargestellt.
Nach Vorlage der Datenauswertungen für 2019 gab es weder Beschwerden von Mitarbeitenden über etwaige Ungleichbehandlungen, noch vertrat die Schwerbehindertenvertretung die Auffassung, es sei im Rahmen der PD-Beurteilungen 2019 zu einer Benachteiligung von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung gekommen.
Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 (Anlage ASt 07, Bl. 85 f. d.A.) forderte die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit der Einsichtnahme in die aktuelle Gesamtliste.
Die Arbeitgeberin übermittelte der Schwerbehindertenvertretung mit E-Mail vom 22. Januar 2021 (Anlage
AG 2, Bl. 120 d.A.) eine Aufstellung für die Gehaltsrunde 2020 mit Daten zu sämtlichen Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung.
Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 (Anlage ASt 08, Bl. 87 d.A.) verweigerte die Arbeitgeberin gegenüber der Schwerbehindertenvertretung die Einsichtnahme in die sog. Gesamtliste und führte zur Begründung aus, es bestehe kein Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsichtnahme in eine Liste, die entsprechende Daten hinsichtlich sämtlicher Beschäftigten enthalte.
Die Schwerbehindertenvertretung hat gemeint, die von der Arbeitgeberin im Februar 2020 zur Verfügung gestellten Unterlagen ermöglichten keinen Vergleich der beabsichtigten Bewertungen, Boni und Gehaltsentwicklungen zwischen Beschäftigten mit und ohne Behinderung, da die Zugehörigkeit des einzelnen Beschäftigten zu den Abteilungen und Tätigkeiten nicht identifizierbar sei. Es werde nur ein betriebsweiter allgemeiner Überblick in Prozenten gegeben.
Die Schwerbehindertenvertretung sei berechtigt, im zeitlichen Vorfeld der Festsetzung der Zielerreichung / Beurteilungsstufe und Ausschüttung der Boni an die Beschäftigten Einsicht in die sog. Gesamtliste zur Prüfung und etwaigen Stellungnahme zu erhalten. Dieser Anspruch ergebe sich aus
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das weit gefasste dreistufige Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (rechtzeitige Unterrichtung, Anhörung vor einer Entscheidung und Mitteilung nach getroffener Entscheidung) erstrecke sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirkten. Das Beteiligungsrecht des § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX sei Ausfluss des in
§ 182 Abs. 1 SGB IX verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit. Sinn dieser sehr weitgehenden Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sei es, zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange der schwerbehinderten Menschen in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.
Die Schwerbehindertenvertretung solle vor jeder arbeitgeberseitigen Entscheidung die Gelegenheit haben, aus ihrer fachlichen Sicht als für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständige Sondervertretung unterrichtet zu sein und auf mögliche, vom Arbeitgeber nicht bedachte Auswirkungen seiner Planungen sowie behinderungsspezifische Belange hinzuweisen und zwar zu einem Zeitpunkt, da die Entscheidung noch beeinflussbar ist, also sobald der Arbeitgeber von der Angelegenheit Kenntnis erlangt hat und ihm die Unterrichtung ohne schuldhaftes Zögern möglich ist. Die Vorschrift des § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX begründe eine informationelle Allzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung, die deutlich über die Informationsrechte des Betriebsrats hinausgehe.
Zu beachten sei auch die Vorschrift des § 178
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
SGB IX, die den Aufgabenkreis der Schwerbehindertenvertretung konkretisiere und eine Überwachungspflicht konstituiere. Zur Erfüllung dieser Überwachungsaufgabe setze § 178
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
SGB IX ein Informationsbeschaffungsrecht der Schwerbehindertenvertretung voraus. Sie könne und müsse sich zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe an den Arbeitgeber wenden. Dieser habe der Schwerbehindertenvertretung Auskünfte zu erteilen und bei Bedarf Zugang zu den Unterlagen zu verschaffen, welche diese zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe benötige.
Der Schwerbehindertenvertretung sei nur bei Kenntnisnahme der sog. Gesamtliste aufgrund der damit verbundenen Vergleichsmöglichkeit zwischen der Gruppe der nichtbehinderten und der Gruppe der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten die Kontrolle darüber möglich, ob die Gruppe der behinderten Beschäftigten in den Beurteilungsprozessen benachteiligt worden sei. Zusätzlich sei es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob die in der der BV PD enthaltene Schutzbestimmung des § 8 für Beschäftigte mit Behinderung auch eingehalten werde.
Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Gruppe der nichtbehinderten Beschäftigten sei durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Schwerbehindertenvertretung aus
§ 179 Abs. 7 SGB IX hinreichend abgesichert.
Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Schwerbehindertenvertretung vor der kalenderjährlich arbeitgeberseitig erfolgenden Festlegung der Beurteilungsstufe der Beschäftigten des Betriebs Hamburg Einsichtnahme in die Datensammlung zu gewähren, aus welcher sich mindestens Name, Vorname, Abteilung, Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung, die beabsichtigte Beurteilungsstufe (für das laufende Kalenderjahr), der beabsichtigte Bonus (für das laufende Kalenderjahr) sowie eine etwaig beabsichtigte Gehaltserhöhung (für das darauffolgende Kalenderjahr) aller Beschäftigten ergeben.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeberin hat gemeint, § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX begründe keine informatorische Allzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung. In systematischer Hinsicht werde ein solches Verständnis insbesondere durch die Vorschrift des § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX widerlegt, der zufolge die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen habe; außerhalb des Bewerbungsverfahren bestehe kein Einsichtsrecht in die Daten sämtlicher Mitarbeitenden.
Außerdem verstoße die Einsichtnahme der Antragstellerin in die sog. Gesamtliste gegen § 26
Abs. 1
BDSG i.V.m. Art. 88
DSGVO und sei damit datenschutzrechtlich unzulässig.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - (Bl. 164
ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch auf Einsichtnahme der sog. Gesamtliste ergebe sich nicht aus § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX. Der Schwerbehindertenvertretung obliege keine informationelle Allzuständigkeit. Soweit allgemeine Interessen der Mitarbeitenden im Betrieb betroffen seien, obliege deren Wahrnehmung dem Betriebsrat.
Die Schwerbehindertenvertretung habe ein Einsichtsrecht in die Daten der Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Bewertung im Rahmen des Personal Development nur insoweit, als es um die konkrete Beurteilung von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung
bzw. diesen gleichgestellten Mitarbeitenden gehe. Diese Informationen habe die Schwerbehindertenvertretung zuletzt mit E-Mail vom 22. Januar (Aufstellung für die Gehaltsrunde 2020 mit Daten zu sämtlichen Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung) erhalten.
Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX sei u.a., behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die Schwerbehindertenvertretung solle daher Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche,
ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich seien. Der Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung beschränke sich innerhalb der Gesamtarbeitnehmerschaft auf die Gruppe der schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten behinderten Menschen. Diese Begrenzung der Vertretungsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung werde gestützt durch
§ 177 Abs. 2 SGB IX. Mithin sei die demokratische Legitimation der Schwerbehindertenvertretung darauf beschränkt, nur für diesen Personenkreis die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Rechte aus § 178
Abs. 2
SGB IX wahrzunehmen.
Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Argument der Schwerbehindertenvertretung, sie sei zum Zwecke des Vergleichs der Daten betreffend die Festsetzung der Zielerreichungen
bzw. der Beurteilungsstufen und der Ausschüttungen der Boni an die Mitarbeitenden darauf angewiesen, nicht nur die Daten betreffend die schwerbehinderten und denen gleichgestellten Mitarbeitenden einzusehen, sondern auch die Daten sämtlicher Mitarbeitenden im Betrieb. Ein derartig allgemeines Informationsrecht der Schwerbehindertenvertretung existiere nicht. Es sei für diverse Konstellationen vorstellbar, dass arbeitgeberseitig eine Entscheidung in Bezug auf Menschen mit Behinderung in anderer Form getroffen werde als für Menschen ohne Behinderung. Dennoch sei das Informationsrecht der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX dem Wortlaut nach explizit beschränkt auf Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührten.
Diese klare Beschränkung des Informationsrechts werde einzig gemäß § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX durchbrochen, demzufolge die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen, und zwar nicht nur der Schwerbehinderten, sondern sämtlicher Bewerber habe. § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX zeige, dass es einer Spezialregelung bedurft habe, um der Schwerbehindertenvertretung die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber zu ermöglichen; ein solches allgemeines Einsichtnahmerecht auch in Unterlagen der Mitarbeiter
bzw. Bewerber ohne Schwerbehinderung lasse sich nicht aus § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX ableiten.
Es sei nicht erkennbar, dass es genereller Zweck des Unterrichtungsrechts der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX sei, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, zu jedem Thema Vergleiche zwischen den schwerbehinderten Mitarbeitenden und den Mitarbeitenden ohne Schwerbehinderung anzustellen.
Der Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 178
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
SGB IX u.a. die Aufgabe zugewiesen, über die Erfüllung der nach § 164
Abs. 4
SGB IX dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu wachen. Dieser Verpflichtung könne die Schwerbehindertenvertretung aufgrund der ihr von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Daten - die Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung betreffend - nachkommen.
Dahinstehen könne, ob die beantragte Einsichtnahme in die sog. Gesamtliste außerdem eine unzulässige Datenverarbeitung gemäß § 26
Abs. 1
BDSG i.V.m. Art. 88
DSGVO darstelle. Jedenfalls hat die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf Einsichtnahme der Daten sämtlicher Mitarbeitenden der Arbeitgeberin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen am 24. November 2021 (Bl. 184 d.A.) ihr zugestellten Beschluss hat die Schwerbehindertenvertretung mit einem am 20. Dezember 2021 (Bl. 185 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 24. Januar 2022 (Bl. 214 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Schwerbehindertenvertretung hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, das Arbeitsgericht habe die Reichweite des § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX verkannt. Die Schwerbehindertenvertretung solle Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche,
ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich seien.
Die Leistungsbeurteilung berühre Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin in besonderer Weise und anders als die der nichtbehinderten Beschäftigten.
Demnach müsse die Schwerbehindertenvertretung im Falle von Leistungsbeurteilungen Kenntnis darüber erlangen können, wie die mit dem einzelnen und/oder der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten vergleichbaren Beschäftigten ohne Schwerbehinderung und ohne Gleichstellung beurteilt werden sollen. Ohne diese Vergleichsmöglichkeit sei es der Schwerbehindertenvertretung schlechthin nicht möglich, ihrer Überwachungsfunktion nach § 178
Abs. 1 Satz 1
SGB IX Genüge zu tun. Wenn die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Beurteilungen der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten informiert sei, könne sie beurteilen, ob bei der Beurteilung möglicherweise Benachteiligungen wegen bestehender Behinderungen im Einzelfall oder strukturell erfolgt seien oder dies naheliege. Sofern sie über die Vergleichsdaten verfüge, sei es ihr möglich, dies zu erkennen und auf mögliche behindertenspezifische Zusammenhänge für Ungleichbehandlungen hinzuweisen.
Auch habe die Schwerbehindertenvertretung auf die Einhaltung von Ziff. 8.1 BV PD zu achten.
Ein Recht auf Einsichtnahme in die Gesamtliste im Vorfeld aller Beurteilungen laufe auch nicht auf eine sog. "informationelle Allzuständigkeit" der Schwerbehindertenvertretung hinaus.
Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass sich aus § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX ergebe, dass sich ein allgemeines Einsichtnahmerecht nicht generell aus § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX ableiten lasse, sei unrichtig.
Die Auslegung des Arbeitsgerichts Hamburg führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Betriebsrat für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften allein zuständig würde, die zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten in Konkurrenzsituationen gelten würden.
Die Schwerbehindertenvertretung beantragt zuletzt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - abzuändern und
der Arbeitgeberin aufzugeben, der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der jährlichen Festlegung der Beurteilungsstufe der Beschäftigten des Betriebs Hamburg Einsichtnahme in die Gesamtübersicht zu gewähren, aus welcher sich mindestens Name, Vorname, Abteilung, Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung, die beabsichtigte Beurteilungsstufe (für das laufende Kalenderjahr), der beabsichtigte Bonus (für das laufende Kalenderjahr) sowie eine etwaig beabsichtigte Gehaltserhöhung (für das darauffolgende Kalenderjahr) aller Beschäftigten ergeben,
hilfsweise,
der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der jährlichen Festlegung der Beurteilungsstufe der Beschäftigten des Betriebes Hamburg Einsichtnahme in die Gesamtübersicht zu geben, aus welcher sich mindestens Name, Vorname, Abteilung, Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung, die beabsichtigte Beurteilungsstufe (für das laufende Kalenderjahr), der beabsichtigte Bonus (für das laufende Kalenderjahr) sowie eine etwaig beabsichtigte Gehaltserhöhung (für das darauffolgende Kalenderjahr) aller Beschäftigten ergeben, mit Ausnahme der Daten von Mitarbeitenden von Abteilungen, in denen keine schwerbehinderten Menschen oder diesen gleichgestellte Personen beschäftigt sind.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, die Schwerbehindertenvertretung könne bereits deshalb keine Einsichtnahme in Daten sämtlicher Arbeitnehmer begehren, weil es bei der Beklagten Abteilungen gibt, in denen nur Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung beschäftigt werden. Zudem sei ein solch uferloser Unterrichtungsanspruch mit der gesetzlichen Konzeption der in § 178
Abs. 2
SGB IX normierten Unterrichtungspflicht unvereinbar. Die Argumentation der Schwerbehindertenvertretung verkenne den Zweck der Unterrichtungspflicht. Auch das Bundesarbeitsgericht sehe den Zweck der Unterrichtung gerade nicht darin, dass die Schwerbehindertenvertretung Vergleiche zu Kollegen ohne Schwerbehinderung anstellen solle. Zwar solle der Unterrichtungsanspruch die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, die Förderpflichten des Arbeitgebers aus
§ 164 Abs. 4 SGB IX auszufüllen, diese Förderpflichten bestünden aber gerade nicht gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern.
Auch erfordere die Überwachung von Ziff. 8.1 BV PD gerade nicht Vergleiche zur Beurteilung anderer Arbeitnehmer, sondern eine genaue Evaluierung der Arbeitsbedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz.
Der Umkehrschluss zu § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX belege, dass bei Leistungsbeurteilungen gerade nicht der Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Schwerbehinderung im Fokus der Schwerbehindertenvertretung stehen solle.
Die Arbeitgeberin dürfe die begehrte Einsichtnahme auch nicht gewähren, weil sie damit gegen § 26
Abs. 1
BDSG i.V.m. Art. 88
DSGVO verstoßen würde.
Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 24. Januar 2022 (Bl. 218
ff. d.A.), die Beschwerdebeantwortung vom 14. März 2022 (Bl. 236
ff. d.A.) und die Schriftsätze der Schwerbehindertenvertretung vom 29. März 2022 (Bl. 244
ff. d.) und der Arbeitgeberin vom 07. April 2022 (Bl. 250
ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69
Abs. 2 und 3
i.V.m. § 87
Abs. 2 Satz 1
ArbGG).
B.
Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87
Abs. 1, § 66
Abs. 1
i.V.m. § 87
Abs. 2 Satz 1, § 64
Abs. 6
ArbGG i.V.m. § 519
Abs. 1 und 2, § 520
Abs. 1 und 3, § 522
Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Soweit die Schwerbehindertenvertretung die Beschwerde außerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung um einen Hilfsantrag erweitert hat, war diese Antragstellung sachdienlich
i.S.d. § 81
Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 87
Abs. 2 Satz 3
ArbGG und damit im Rahmen der Beschwerde zulässig.
II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil der zulässige Hauptantrag der Schwerbehindertenvertretung unbegründet ist. Auch der zweitinstanzlich verfolgte Hilfsantrag war zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anträge sind zulässig.
a) Die Schwerbehindertenvertretung ist antragsbefugt (§ 81
ArbGG). Sie macht eigene Rechte aus § 178
Abs. 2
SGB IX geltend.
b) Die Anträge genügen dem aus - auch im Beschlussverfahren anzuwendenden - § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO folgenden Bestimmtheitserfordernis. Sie sind hinreichend bestimmt, weil sie sich auf eine begehrte vollständige
bzw. teilweise Einsichtnahme in eine konkrete durch die Arbeitgeberin jährlich geführte
bzw. erstellte Liste (sog. "Gesamtliste) beziehen.
2. Haupt- und Hilfsantrag sind aber bereits deshalb unbegründet, weil sich ein Einsichtnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung nicht aus § 178
Abs. 2
SGB IX ergibt.
a) Nach § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
Zum einen wird vom Arbeitgeber danach verlangt, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss dieser daher unverzüglich die zu der Angelegenheit gehörenden Informationen geben. Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX geht über die Unterrichtungspflicht insofern hinaus, als sie verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt (
BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 -
7 ABR 9/20 -, Rn. 27, juris).
Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten und Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit oder die Entscheidung die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Die gleiche Betroffenheit "berührt" weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe. Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX ist es u.a., behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die Schwerbehindertenvertretung soll daher Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche,
ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind. Wirkt sich eine Angelegenheit gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte aus, benötigt der einzelne schwerbehinderte Mensch keine Beratung oder helfende Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat oder durch die Personalvertretungsgesetze dem Personalrat zugewiesen. Ist die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen jedoch anders als die eines nicht behinderten Beschäftigten betroffen, sodass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte, besteht regelmäßig ein Beteiligungsrecht nach § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX (
BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 ABR 9/20 -, Rn. 29, juris).
b) Danach ist die Arbeitgeberin zwar verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor Mitteilung der nach der BV PD geschuldeten Leistungsbeurteilung an einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten und sie hierzu anzuhören.
aa) Die von der Arbeitgeberin vorzunehmende Leistungsbeurteilung ist sowohl eine Angelegenheit als auch eine Entscheidung
i.S.v. § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX. Mit der Leistungsbeurteilung ist eine einseitige Willensbildung des Arbeitgebers über die Bewertung der Arbeitnehmer nach den vorgegebenen Beurteilungskriterien verbunden. Bei dieser Willensbildung kann die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche Auswirkungen hinweisen und so auf die Willensbildung Einfluss nehmen. Da die Willensbildung des Arbeitgebers jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitnehmer noch beeinflussbar ist, kann die Schwerbehindertenvertretung bereits davor ihre Unterrichtung über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung und ihre Anhörung dazu verlangen (
vgl. BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 ABR 9/20 -, Rn. 30 - 31, juris).
c) Unabhängig von der zwischen den Beteiligten grundsätzlich streitigen Frage, ob sich die Unterrichts- und Anhörungspflicht nur auf Leistungsbeurteilung der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmer bezieht oder ob die Schwerbehindertenvertretung auch eine Unterrichtung über Leistungsbeurteilungen aller anderen - oder aber zumindest bestimmter, vergleichbarer - Arbeitnehmer verlangen kann, kann die Schwerbehindertenvertretung aber jedenfalls keine Unterrichtung durch eine - vorliegend ausschließlich begehrte - Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen der Arbeitgeberin verlangen.
aa) "Unterrichten" iSv § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX beinhaltet ein "aktives Tun" des Dienstgebers. Auf welche Art und Weise die Unterrichtung zu erfolgen hat, bestimmt das Gesetz aber nicht. Der Arbeitgeber kann deshalb die Form der Unterrichtung festlegen, soweit damit der Informationsanspruch der Schwerbehindertenvertretung vollständig erfüllt wird (LPK-
SGB IX/Düwell, 6. Aufl., § 178
SGB IX, Rn. 48).
Eine spezielle Form der Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor (
vgl. Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, § 178
SGB IX, Rn. 30, beck-online).
bb) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Einsichtsrechte in Unterlagen einzuräumen. Das zeigt der Vergleich mit dem Betriebsrat, dem nach § 80
Abs. 2 Satz 2
BetrVG generell auf Verlangen erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Eine vergleichbare Vorschrift zugunsten der Schwerbehindertenvertretung enthält § 178
Abs. 2 SGB IX nicht, lediglich im Bewerbungsverfahren besteht nach § 178
Abs. 2 Satz 4 SGB IX ein Anspruch auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen (LPK-
SGB IX/Düwell, 6. Aufl.,
SGB IX § 178
SGB IX Rn. 48).
Entgegen der Auffassung der Schwerbehindertenvertretung folgt aus § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX kein generelles Einsichtnahmerecht in Unterlagen, sondern nach dieser Bestimmung ist die Art der Unterrichtung gerade nicht an ein Einsichtnahmerecht geknüpft. § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX konstituiert von dem Grundsatz der Freiheit der Art und Weise der Unterrichtung lediglich für Bewerbungsverfahren eine Ausnahme.
3. Der Hauptantrag war überdies auch deshalb insgesamt unbegründet, weil er zumindest auch Fallgestaltungen umfasst, in denen er sich als unbegründet erweist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (
BAG, Beschluss vom 22. September 2021 - 7 ABR 23/20 -, Rn. 27, juris).
b) Der Hauptantrag ist als Globalantrag zu verstehen. Er ist schon deshalb ungerechtfertigt, weil der geltend gemachte Anspruch nicht in allen von dem Antrag erfassten Fallkonstellation bestehen kann. Das Begehren der Antragstellerin gemäß Hauptantrag erstreckt sich insoweit unterschiedslos auf die Einsichtnahme in die Daten der beabsichtigten Leistungsbeurteilung aller Arbeitnehmer des Betriebes. Unstreitig erfolgt die Leistungsbeurteilung und die daran anschließende Bonusfestsetzung aber nur abteilungsbezogen durch die jeweiligen Abteilungsleiter auf Grundlage des zur jeweils Verfügung stehenden individuellen Abteilungsbudgets. Da es jedoch - ebenfalls unstreitig - verschiedene Abteilungen gibt, in denen keine schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellte beschäftigt werden, war nicht erkennbar, weshalb insoweit eine Angelegenheit
i.S.d. § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX vorläge. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergab sich insoweit nicht, weshalb es einer Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über Leistungsbeurteilungen von Arbeitnehmern aus Abteilungen, in denen weder schwerbehinderte Menschen noch diesen Gleichgestellte beschäftigt werden, bedürfte.
C.
I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2
Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (
BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, Rn. 11, juris).
II. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92
Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 72
Abs. 2
Nr. 1 bis 3
ArbGG).