Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen

SGB 5 § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.03.2024

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RSGB5292