Urteil
Orientierungssatz:
Auch für die von der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin geleisteten Funktionsstunden gilt die in einer Dienstvereinbarung enthaltene Kappungsgrenze.
Rechtsweg:
ArbG Wiesbaden Beschluss vom 06.08.2014 - 6 BV 2/14
Quelle:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2014 - 6 BV 2/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des beteiligten Landes, das von der Antragstellerin als freigestellte (Gesamt-) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Antragstellerin nimmt als Vertrauensperson der Schwerbehinderten die Funktion der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. Sie ist von der Erbringung der Dienstleistung vollständig freigestellt. Sie ist Beamtin und nimmt an der elektronischen Erfassung ihrer Funktionszeiten teil. In der Dienststelle, in der die Antragstellerin tätig ist, gilt die Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 23. November 2005 sowie die Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. März 2015). Danach können Arbeitszeitguthaben von bis zu 40 h übertragen werden; größere Zeitguthaben verfallen. Das beteiligte Land forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (Bl. 4 d.A.) auf, ihr bestehendes Gleitzeitguthaben von 148 h in der Zeit bis einschließlich Dezember 2013 auf 40 h zu reduzieren. Damit ist die Antragstellerin nicht einverstanden.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Dienstvereinbarung gestatte nicht die Funktionszeiten als Gesamtschwerbehindertenvertretung zu kappen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 120-122 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Der Antrag erfasse sämtliche im Rahmen der Tätigkeit der Antragstellerin angefallenen Stunden, ohne dass ersichtlich sei, ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX vorliegen. Da sich der Antrag auch auf solche Stunden beziehe, die die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX nicht erfüllen, sei er unbegründet.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 21. Oktober 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 21. November 2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 21. Januar 2015 am 21. Januar 2015 begründet.
Die Antragstellerin rügt, soweit das Arbeitsgericht gemeint hat, eine Kappung verstoße nicht gegen § 96 Abs. 6 SGB IX, habe es verkannt, dass das beteiligte Land sich gerade auf sein Recht berufe, in das Zeitvolumen der Antragstellerin einzugreifen. Soweit das Arbeitsgericht ferner ausgeführt habe, der Antrag beziehe sich auf solche Stunden, die nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX erfüllen, habe es verkannt, dass die Antragstellerin einen sich aus § 96 Abs. 6 SGB IX ergebenden Freistellungsanspruch im Volumen des Zeitguthabens vorliegend gerade nicht geltend mache. Das beteiligte Land leite allein aus den Vorschriften der Dienstvereinbarung ein Recht zum Eingriff in das Arbeitszeitkonto der Antragstellerin her. Diese biete jedoch kein Kriterium für die Bestimmung des Freizeitausgleichsvolumens, das der Antragstellerin gem. § 96 Abs. 6 SGB IX zustehe. Das Arbeitsgericht habe den Kern der von der Antragstellerin begehrten Feststellung nicht erfasst. Die Antragstellerin erkenne nicht an, dass sie zwar berechtigt ist, an der elektronischen Zeiterfassung teilzunehmen, um ihre Funktionszeiten dokumentieren zu können, ohne jedoch gleichzeitig dem Direktionsrecht hinsichtlich der Dienstzeiten zu unterliegen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2014 - 6 BV 2/14 - festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, das von der Antragstellerin als freigestellte Schwerbehindertenvertretung über ihre individuelle Dienstzeit hinausgehende aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit (GLAZ) zu reduzieren.
Das beteiligte Land beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das beteiligte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Dieses habe richtig erkannt, dass durch die Dienstvereinbarung Rechte der Antragstellerin aus § 96 Abs. 6 SGB IX nicht eingeschränkt werden. Zudem habe die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX nicht vorgetragen. Schließlich würde das Begehren der Antragstellerin auch gegen das Begünstigungsverbot verstoßen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beteiligten nicht darüber streiten, ob ein Anspruch aus § 96 Abs. 6 SGB IX von der in der Dienstvereinbarung enthaltenen Kappungsregelung betroffen ist. Die Antragstellerin beruft sich nicht darauf, dass das von ihr angesammelte Zeitguthaben aus Anlass von Tätigkeiten, die aus dienstlichem Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen waren, entstanden ist. Vielmehr hat sie sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf berufen, einen sich aus § 96 Abs. 6 SGB IX ergebenden Freistellungsanspruch im Volumen des Zeitguthabens nicht zu reklamieren. Die Frage, ob derartige Stunden von der Kappungsregelung der Dienstvereinbarung erfasst werden, steht daher nicht zur Entscheidung an.
b) Vielmehr geht es den Beteiligten um die Klärung der Frage, ob Funktionsstunden, die die Antragstellerin als Gesamtschwerbehindertenvertreterin durch Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit als Arbeitszeitguthaben aufbaut, der in der Dienstvereinbarung genannten Kappungsgrenze unterliegen. Diese Frage ist zu bejahen.
Die Freistellung der Antragstellerin von ihrer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX bewirkt, dass diese von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und diese durch die Pflicht ersetzt wird, sich innerhalb der Arbeitszeit den Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu widmen (vgl. für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds: Bundesarbeitsgericht 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 42; für die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats: BVerwG 14. Juni 1990 - 6 P 18/88 - Rn. 23). Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Vertrauensperson zu vermeiden, ist diese ansonsten so zu stellen, wie die vergleichbaren Arbeitnehmer. Deshalb sind beispielsweise Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch für freigestellte Personalratsmitglieder verbindlich; ferner sind Personalratsaufgaben grundsätzlich in der regelmäßigen Dienstzeit zu erledigen (Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Auflage 2012, § 46 Rn. 76). Hieraus folgt, dass für die von der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin geleisteten Funktionsstunden die Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit einschließlich der in § 8 Abs. 2 enthaltenen Kappungsgrenze einzuhalten ist.
Dies stellt keinen Eingriff in die Tätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertreterin dar. Der Umfang der Freistellung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX). Er hat das Volumen einer Vollzeitstelle. Diesen Umfang kann die Antragstellerin nicht dadurch erhöhen, dass sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit als Gesamtschwerbehindertenvertreterin ein Arbeitszeitguthaben in einem die in § 8 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit genannte Kappungsgrenze übersteigenden Umfang aufbaut. Sollte die gesetzliche Freistellung nicht ausreichen, müssen die Beteiligten gegebenenfalls über eine Erhöhung der Freistellung verhandeln. Ein einseitiges Aufstocken der Funktionsstunden im Wege des Aufbaus eines Gleitzeitguthabens ohne dass dieses der für alle Beschäftigten geltenden Kappungsgrenze unterläge, würde dazu führen dass die Gesamtschwerbehindertenvertreterin einseitig den Umfang der Freistellung erhöhen könnte. Dies ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr verlangt § 96 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGB IX hierfür den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des beteiligten Landes, das von der Antragstellerin als freigestellte (Gesamt-) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Antragstellerin nimmt als Vertrauensperson der Schwerbehinderten die Funktion der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. Sie ist von der Erbringung der Dienstleistung vollständig freigestellt. Sie ist Beamtin und nimmt an der elektronischen Erfassung ihrer Funktionszeiten teil. In der Dienststelle, in der die Antragstellerin tätig ist, gilt die Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 23. November 2005 sowie die Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. März 2015). Danach können Arbeitszeitguthaben von bis zu 40 h übertragen werden; größere Zeitguthaben verfallen. Das beteiligte Land forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (Bl. 4 d.A.) auf, ihr bestehendes Gleitzeitguthaben von 148 h in der Zeit bis einschließlich Dezember 2013 auf 40 h zu reduzieren. Damit ist die Antragstellerin nicht einverstanden.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Dienstvereinbarung gestatte nicht die Funktionszeiten als Gesamtschwerbehindertenvertretung zu kappen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 120-122 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Der Antrag erfasse sämtliche im Rahmen der Tätigkeit der Antragstellerin angefallenen Stunden, ohne dass ersichtlich sei, ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX vorliegen. Da sich der Antrag auch auf solche Stunden beziehe, die die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX nicht erfüllen, sei er unbegründet.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 21. Oktober 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 21. November 2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 21. Januar 2015 am 21. Januar 2015 begründet.
Die Antragstellerin rügt, soweit das Arbeitsgericht gemeint hat, eine Kappung verstoße nicht gegen § 96 Abs. 6 SGB IX, habe es verkannt, dass das beteiligte Land sich gerade auf sein Recht berufe, in das Zeitvolumen der Antragstellerin einzugreifen. Soweit das Arbeitsgericht ferner ausgeführt habe, der Antrag beziehe sich auf solche Stunden, die nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX erfüllen, habe es verkannt, dass die Antragstellerin einen sich aus § 96 Abs. 6 SGB IX ergebenden Freistellungsanspruch im Volumen des Zeitguthabens vorliegend gerade nicht geltend mache. Das beteiligte Land leite allein aus den Vorschriften der Dienstvereinbarung ein Recht zum Eingriff in das Arbeitszeitkonto der Antragstellerin her. Diese biete jedoch kein Kriterium für die Bestimmung des Freizeitausgleichsvolumens, das der Antragstellerin gem. § 96 Abs. 6 SGB IX zustehe. Das Arbeitsgericht habe den Kern der von der Antragstellerin begehrten Feststellung nicht erfasst. Die Antragstellerin erkenne nicht an, dass sie zwar berechtigt ist, an der elektronischen Zeiterfassung teilzunehmen, um ihre Funktionszeiten dokumentieren zu können, ohne jedoch gleichzeitig dem Direktionsrecht hinsichtlich der Dienstzeiten zu unterliegen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2014 - 6 BV 2/14 - festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, das von der Antragstellerin als freigestellte Schwerbehindertenvertretung über ihre individuelle Dienstzeit hinausgehende aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit (GLAZ) zu reduzieren.
Das beteiligte Land beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das beteiligte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Dieses habe richtig erkannt, dass durch die Dienstvereinbarung Rechte der Antragstellerin aus § 96 Abs. 6 SGB IX nicht eingeschränkt werden. Zudem habe die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 SGB IX nicht vorgetragen. Schließlich würde das Begehren der Antragstellerin auch gegen das Begünstigungsverbot verstoßen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beteiligten nicht darüber streiten, ob ein Anspruch aus § 96 Abs. 6 SGB IX von der in der Dienstvereinbarung enthaltenen Kappungsregelung betroffen ist. Die Antragstellerin beruft sich nicht darauf, dass das von ihr angesammelte Zeitguthaben aus Anlass von Tätigkeiten, die aus dienstlichem Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen waren, entstanden ist. Vielmehr hat sie sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf berufen, einen sich aus § 96 Abs. 6 SGB IX ergebenden Freistellungsanspruch im Volumen des Zeitguthabens nicht zu reklamieren. Die Frage, ob derartige Stunden von der Kappungsregelung der Dienstvereinbarung erfasst werden, steht daher nicht zur Entscheidung an.
b) Vielmehr geht es den Beteiligten um die Klärung der Frage, ob Funktionsstunden, die die Antragstellerin als Gesamtschwerbehindertenvertreterin durch Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit als Arbeitszeitguthaben aufbaut, der in der Dienstvereinbarung genannten Kappungsgrenze unterliegen. Diese Frage ist zu bejahen.
Die Freistellung der Antragstellerin von ihrer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX bewirkt, dass diese von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und diese durch die Pflicht ersetzt wird, sich innerhalb der Arbeitszeit den Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu widmen (vgl. für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds: Bundesarbeitsgericht 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 42; für die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats: BVerwG 14. Juni 1990 - 6 P 18/88 - Rn. 23). Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Vertrauensperson zu vermeiden, ist diese ansonsten so zu stellen, wie die vergleichbaren Arbeitnehmer. Deshalb sind beispielsweise Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch für freigestellte Personalratsmitglieder verbindlich; ferner sind Personalratsaufgaben grundsätzlich in der regelmäßigen Dienstzeit zu erledigen (Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Auflage 2012, § 46 Rn. 76). Hieraus folgt, dass für die von der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin geleisteten Funktionsstunden die Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit einschließlich der in § 8 Abs. 2 enthaltenen Kappungsgrenze einzuhalten ist.
Dies stellt keinen Eingriff in die Tätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertreterin dar. Der Umfang der Freistellung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX). Er hat das Volumen einer Vollzeitstelle. Diesen Umfang kann die Antragstellerin nicht dadurch erhöhen, dass sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit als Gesamtschwerbehindertenvertreterin ein Arbeitszeitguthaben in einem die in § 8 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit genannte Kappungsgrenze übersteigenden Umfang aufbaut. Sollte die gesetzliche Freistellung nicht ausreichen, müssen die Beteiligten gegebenenfalls über eine Erhöhung der Freistellung verhandeln. Ein einseitiges Aufstocken der Funktionsstunden im Wege des Aufbaus eines Gleitzeitguthabens ohne dass dieses der für alle Beschäftigten geltenden Kappungsgrenze unterläge, würde dazu führen dass die Gesamtschwerbehindertenvertreterin einseitig den Umfang der Freistellung erhöhen könnte. Dies ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr verlangt § 96 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGB IX hierfür den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.
Referenznummer:
R/R7088
Informationsstand: 06.12.2016