Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Zweiter Titel: Ausbildungsgeld

SGB 3 § 104 Ausbildungsgeld (gültig bis 31.03.2012)

(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,

2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und

3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3104