Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung

SGB 3 § 76 Anordnungsermächtigung (gültig bis 31.03.2012)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestellten Anforderungen zu bestimmen.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3076