Urteil
Unbefugtes Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten - Zurückweisung von Bevollmächtigten im Sozialverwaltungsverfahren - Steuerberater bzw Vereidigter Buchprüfer

Gericht:

LSG Schleswig 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 V 80/93


Urteil vom:

15.04.1994


Grundlage:

  • SchwbG § 4 |
  • StBerG § 2 |
  • EStG § 33b Abs 3 S 3 |
  • RBerG Art 1 § 4 Abs 1 |
  • RBerG Art 1 § 4 Abs 2 |
  • RBerG Art 1 § 5 Nr 2 |
  • SGB 10 § 13 Abs 5 S 1 |
  • StBerG § 3 Abs 1 Nr 1 |
  • StBerG § 3 Abs 1 Nr 2 |
  • StBerG § 33 |
  • StBerG § 57 Abs 3 Nr 2

Leitsatz:

1. Das Antragsverfahren nach dem SchwbG und das sich anschließende Widerspruchsverfahren stehen auch dann nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen, wenn mit ihnen im Ergebnis steuerliche Vorteile bezweckt werden.

2. Ein Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer ist daher nicht berechtigt, im Verfahren nach dem SchwbG als Bevollmächtigter tätig zu werden.

Orientierungssatz:

1. Zu der Entscheidung ist beim BSG die Revision unter dem Aktenzeichen 9 RV 14/94 anhängig.

2. Geschäftsmäßig iS des § 13 Abs 5 S 1 SGB 10 bedeutet eine selbständige, mit der Absicht der Wiederholung ausgeübte Beschäftigung, die damit zu einem andauernden oder jedenfalls wiederkehrenden Bestandteil der Tätigkeiten des Besorgenden werden soll. Nicht erforderlich ist, daß bereits für eine gewisse Anzahl von Fällen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten feststeht, sondern entscheidend ist der Wille des Betreffenden, auch in Zukunft diese Tätigkeit ständig auszuüben. Geschäftsmäßig bedeutet damit weniger als gewerbs- oder berufsmäßig und die Tätigkeit muß weder hauptberuflich noch gegen Entgelt ausgeübt werden.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Itzehoe 1993-05-26 S 7 V 57/92
nachfolgend BSG 1995-05-16 9 RV 14/94

Rechtsweg:

SG Itzehoe Urteil vom 26.05.1993 - S 7 V 57/92
BSG Urteil vom 16.05.1995 - 9 RV 14/94

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE010040722


Informationsstand: 07.03.1995