II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt.
Nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 3
SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Wie der Senat bereits am 10. März 2009 entscheiden hat, absolvieren Personen, die im Rahmen von
LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, keine Ausbildung im Sinne des § 7
Abs. 5
SGB II. Der Wortlaut des § 7
Abs. 5
SGB II, wonach "Auszubildende", deren "Ausbildung" dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, schließt die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen von
LTA nicht ein. Ob dies bereits aus dem Wortlaut des § 7
Abs. 5
SGB II entsprechend der Legaldefinition des
§ 14 SGB III folgt, wonach Auszubildende Personen sind, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und Teilnehmer an einer nach dem
SGB III förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, kann dahinstehen. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls, dass von dem Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II nicht solche Personen erfasst werden, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i.
S. des § 7
Abs. 5
SGB II, sondern nehmen an
LTA teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den 60 bis 62
SGB III nicht ankommt (
vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 2009,
L 20 AS 47/09 B ER, juris, Rn. 28
ff.). Der Senat neigt dazu, dies auch anzunehmen, wenn - wie hier - Ausbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert werden. Dass die Teilnahme an einer Berufsausbildung im Rahmen von Leistungen der Teilhabe nicht zu einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II führt, folgt schon aus § 21
Abs. 4
SGB II. Danach ist erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX gewährt werden, ein Mehrbedarf in Höhe von 35 v.H. der maßgebenden Regelleistung nach § 20
SGB II zuzuerkennen. Damit verweist der Gesetzgeber bei den Leistungen zum Lebensunterhalt gerade auf den Mehrbedarf bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33
SGB IX, die auch die Berufsvorbereitung (§ 33
Abs. 3
Nr. 2
SGB IX) und die berufliche Ausbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX) umfassen (Lang/Knickrehm,
SGB II, 2. Aufl., § 21, Rn. 44), so dass § 7
Abs. 5
SGB II, der einen Ausschluss nicht nur für Leistungen nach §§ 20, 21
SGB II bestimmt, hier nicht zur Anwendung kommen kann. Dass der Gesetzgeber bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe einen Mehrbedarf im Rahmen von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
SGB II anerkennen wollte, nicht jedoch den Grundbedarf erscheint sehr fraglich.
Letztlich kann die Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das Sozialgericht hat nämlich zu Recht entscheiden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 8) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142
Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Antragsteller hat mit der Beschwerde seit Dezember 2009 (!) - trotz mehrfacher Erinnerungen des Senats - keinerlei Umstände vorgetragen, die eine andere Annahme als die des Sozialgerichts rechtfertigen könnte. Der Antragsteller hat vielmehr durch sein prozessuales Verhalten bestätigt, dass er dem geltend gemachten Anspruch keine Dringlichkeit beimisst. Dem am 8. März 2010 eingegangenen Antrag auf weitere stillschweigende Fristverlängerung bis zum 19. März 2010 war daher nicht stattzugeben. In diesem Fall ist der Antragsteller auf die weitere Geltendmachung seines Anspruchs im Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Das Sozialgericht hat daher auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung mangels Anordnungsgrund keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a
SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Die hiergegen erhobene Beschwerde war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG und aus § 127
Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177
SGG.