Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater. Er legte für seinen Mandanten R. Widerspruch gegen einen Feststellungsbescheid des Beklagten über den Grad der Behinderung (
GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (
SchwbG) ein. Der Beklagte hörte den Kläger an und wies ihn dann als Bevollmächtigten in dem - später zugunsten von R. abgeschlossenen - Widerspruchsverfahren zurück, weil er auch als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht befugt sei ( Bescheid vom 23. Juli 1991, Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1992). Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Mai 1993). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (
LSG) vom 15. April 1994). Der Kläger sei weder nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) noch nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) befugt gewesen, seinen Mandanten in einer Angelegenheit nach dem
SchwbG gegenüber Nichtsteuerbehörden zu beraten und zu vertreten. Die Hilfe in Steuersachen erlaube eine nichtsteuerliche Rechtsberatung nur dann, wenn der Steuerberater seinen Beruf sonst nicht sinnvoll ausüben könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.
Der Kläger rügt mit seiner - vom
LSG zugelassenen - Revision einen Verstoß gegen § 13 Abs 1 und 5 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (
SGB X). Die dort geforderte Befugnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ergebe sich für den Kläger als vereidigten Buchprüfer aus Art 1 § 5 Nr 2 RBerG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. April 1994 sowie das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Mai 1993 zu ändern und festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1992 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) einverstanden erklärt.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Die Klage war zulässig. Der zurückgewiesene Bevollmächtigte kann den Zurückweisungsbescheid in einem gesonderten Verfahren selbständig anfechten. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage hat der Kläger zulässig als Feststellungsklage fortgesetzt, nachdem das für R. eingeleitete Widerspruchsverfahren erfolgreich abgeschlossen war und sich damit auch die hier angefochtenen Bescheide erledigt hatten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil Wiederholungsgefahr besteht, und weil sein Gebührenanspruch gegen R. davon abhängt, ob dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen ein gesetzliches Verbot (Art 1 § 1 RBerG) verstieß.
Das
LSG hat die begehrte Feststellung zu Recht nicht getroffen, weil der Kläger nicht befugt ist, geschäftsmäßig fremde Angelegenheiten im Schwerbehindertenverfahren zu besorgen (§ 13 Abs 5
SGB X). Nach Art 1 Abs 1 RBerG darf fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur besorgen, wer dazu eine Erlaubnis hat. Erlaubt ist dem Kläger die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (Art 1 § 4 Abs 2 RBerG, § 3 Nr 1 StBerG). Diese Befugnis ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ( Art 1 § 4 Abs 3 RBerG), auch nicht auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Die Frage, ob der Steuerberater ausnahmsweise auch in Angelegenheiten außerhalb des Steuerrechts rechtsberatend und besorgend tätig werden darf, wenn es unbedingt notwendig und unausweichlich ist, um seine eigentliche Aufgabe, die Hilfe in Steuersachen, zu erfüllen (vgl zum Meinungsstand Altenhoff/Bosch/Kampmann/Chemnitz, RBerG, 9. Aufl 1991, Rz 374), kann offenbleiben, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Kläger konnte R. in steuerlicher Hinsicht vollständig und abschließend beraten, ohne daß zuvor die Höhe der durch den
GdB vermittelten Steuervorteile geklärt war. Die steuerliche Beratung erschöpfte sich mit Hinweisen auf die einkommenssteuerlichen Auswirkungen eines höheren
GdB und auf den Weg zu dessen Feststellung. Von da an lagen alle weiteren Schritte außerhalb des Steuerrechts. Auf steuerrechtlichen Sachverstand kam es im Verwaltungsverfahren nach dem
SchwbG nicht an.
Die Befugnis zur Vertretung eines Mandanten in diesem Verfahren folgt auch nicht aus dem weiteren Beruf des Klägers als vereidigter Buchprüfer. Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Darüber hinaus sind sie befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten (§ 129 Abs 1 und 2 Wirtschaftsprüferverordnung (WPO)) Das Rechtsberatungsgesetz erlaubt vereidigten Buchprüfern ausdrücklich, was bei Steuerberatern umstritten ist: Die rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten zu übernehmen, mit denen sie beruflich befaßt sind, soweit die rechtliche Bearbeitung mit den Aufgaben des vereidigten Buchprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht (Art 1 § 5 Nr 2 RBerG). Dieses Privileg gilt zwar nicht nur für den in § 129 Abs 1 WPO beschriebenen eigentlichen Aufgabenbereich des vereidigten Buchprüfers, es erstreckt sich auch auf alle zum anerkannten, herkömmlichen Berufsbild des Wirtschaftsprüfers (vereidigten Buchprüfers) gehörenden Tätigkeiten (BGHZ 102, 128f), also auch auf die in § 129 Abs 2 WPO genannte Beratung in steuerlichen Angelegenheiten.
Zwischen der Hilfeleistung des Klägers in Steuersachen und der Vertretung des R. im Widerspruchsverfahren bestand aber nicht der in Art 1 § 5 Nr 2 RBerG geforderte unmittelbare Zusammenhang. Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt erst vor wenn der vereidigte Buchprüfer ohne zusätzliche rechtliche Bearbeitung seine steuerberatende Aufgabe nicht sachgemäß erledigen könnte (vgl BGHZ 102, 128, 134). Das ist hier aus den oben bereits genannten Gründen nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.