Leitsatz:
1. Der Ausschlußtatbestand des § 26 S 1 BSHG erfaßt in den Fällen, in denen ein behinderter Auszubildender ein
Ausbildungsgeld nach § 58 Abs 2 AFG iVm § 24 Abs 3 Ziff 1c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) erhält, grundsätzlich auch den Bedarf für die Neuanschaffung von Bekleidung.
2. Zur Frage, ob eine besondere Härte im Sinne des § 26 S 2 BSHG im Hinblick auf Heimfahrten eines Auszubildenden im Sinne der Ziff 1 angenommen werden kann.
Fundstelle:
VGHBW RSpDienst 1996, Beilage 3, B12
Rechtszug:
vorgehend VG Stuttgart 1995-09-26 12 K 3940/93