Orientierungssatz:
1. Die die Sechswochenfrist des § 1241e Abs 2 RVO auslösende Verhinderung der weiteren Teilnahme des Versicherten an der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Träger rechtswirksam den Abbruch der Maßnahme verfügt. "Beendigung der Maßnahme" dagegen ist der in dem die Rehabilitation bewilligenden Verwaltungsakt festgelegte Zeitpunkt des planmäßigen oder vorgesehenen Endes der Maßnahme.
2. Zweck des § 107 SGB 10 ist es, im materiellen Leistungsrecht nicht vorgesehene Doppelleistungen auszuschließen. Diese Wirkung muß unabhängig davon eintreten, daß im Einzelfall im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger untereinander ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB 10 nicht befriedigt wird.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG Stuttgart 1989-03-08 L 3 Ar 2499/87 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1983-11-25 S 4 J 406/81
vorgehend LSG Schleswig 1985-04-02 L 5 J 16/84