Urteil
Kostenerstattung für eine Teilhabeleistung in Form einer Umschulungsmaßnahme - Ergotherapeutin

Gericht:

LSG Bayern 19. Senat


Aktenzeichen:

L 19 R 694/09


Urteil vom:

23.02.2013


Grundlage:

Leitsätze:

1. § 15 Abs 1 SGB IX regelt trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbst beschaffte Teilhabeleistungen (BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R).

2. § 33 Abs 1 SGB IX eröffnet und beschränkt zugleich die Leistungserbringung auf die erforderlichen Teilhabeleistungen. Grundvoraussetzung dafür, die Erforderlichkeit bejahen zu können, ist die Eignung der entsprechenden Maßnahme für das Erreichen des Ziels, die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sicherzustellen.

Rechtsweg:

SG Würzburg Urteil vom 18.06.2009 - S 8 R 264/08

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Kosten für eine Teilhabeleistung in Form einer Umschulungsmaßnahme zu erstatten hat.

Die 1966 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf einer Goldschmiedin und legte auch die Meisterprüfung ab. Außerdem führte sie ein Kunststudium durch. Zeitweilig war die Klägerin als Zahntechnikerin und zuletzt vor der Stellung eines Antrags auf Leistungen für Teilhabe am Arbeitsleben als CNC-Fachkraft und vorübergehend mit Büroarbeiten erwerbstätig.

Am 10.01.2007 stellte die Klägerin bei der Agentur für Arbeit D-Stadt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den diese an die Beklagte weiterleitete; dort ging er am 15.01.2007 ein. Die Klägerin gab an, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fachkraft nicht mehr ausüben könne. Sie leide seit 2006 an chronischer Polyarthritis und das bestehende psychische Anfallsleiden habe sich extrem verschlimmert.

Bei einer Sachstandsnachfrage der Klägerin bei der Beklagten am 28.03.2007 erhielt sie die Auskunft, dass vor Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe noch medizinische Maßnahmen für erforderlich gehalten würden. Im Weiteren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2007 die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ab, sicherte der Klägerin aber in einem Gespräch vom 25.05.2007 zu, dass sie den Antrag auf Teilhabeleistungen nunmehr bearbeite und auch nicht an die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken abgebe, die für den anderen Wohnsitz der Klägerin zuständig gewesen wäre.

Die Beklagte fragte bei der Klägerin am 05.06.2007 schriftlich nach, wieso sie ihre letzte Tätigkeit in der Fa. P. L., Lasermetallbearbeitung in W., die nach einer Umsetzung in den Aufgaben einer Bürogehilfin bestanden habe, nicht mehr weiter ausüben könne. Zur Beantwortung verfasste die Klägerin am 26.06.2007 eine umfassende Darstellung ihrer momentanen Situation: Sie habe sich im Anschluss an ihre viermonatige Psychotherapie im Mai dieses Jahres um die Ausbildungsstelle zur Ergotherapeutin an der Schule für Ergotherapie in A-Stadt beworben und die entsprechende Aufnahmeprüfung bestanden. Eine baldige Klärung, ob die Ausbildung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert werde, sei sehr wichtig, da seit Antragstellung bereits mehrere Monate vergangen seien und die Ausbildung in wenigen Wochen mit dem neuen Schuljahr beginne. Ein weiterer Einsatz in einer Tätigkeit im Büro komme nicht in Betracht, da der bisherige Arbeitgeber die Firma ihrer Eltern sei, die kurz vor der Schließung stehe; sie sei dort auch nur deshalb im Büro beschäftigt worden, damit ihre Wiedereingliederung gelinge. Beigefügt war ein Schreiben der Fa. P. L.. Des Weiteren legte die Klägerin ihre Motive für die Wahl des Berufs der Ergotherapeutin dar: Ihr Rheuma und ihre nervliche Situation seien grundlegend vom Befinden abhängig und sie sehe die ruhige, entspannte und freundliche Arbeitsatmosphäre, wie sie beim Ergotherapeuten grundsätzlich von Berufs wegen gegeben sei, als immens wichtig für sich an. Vorgelegt wurde der am 24.05.2007 geschlossene Vertrag mit der Med. Akademie, Schule für Ergotherapie A-Stadt des Internationalen Bundes, wonach sie an dem Lehrgang vom 11.09.2007 bis 10.09.2010 als Selbstzahlerin teilnehme.

Die Beklagte zog zur Ermittlung des Gesundheitszustandes der Klägerin umfangreiche ärztliche Unterlagen bei:

In einem Rehabilitationsentlassungsbericht über eine stationäre Reha-Maßnahme, die vom 12.05.2004 bis 21.07.2004 in der psychosomatischen Fachklinik am H. in W. erfolgt war, wurde von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode berichtet. Die Klägerin wurde seinerzeit aus dieser Maßnahme als vollschichtig arbeitsfähig für die Tätigkeit der CNC-Fachkraft entlassen; allerdings wurde für die längerfristige Stabilisierung ein Arbeitsplatzwechsel für sinnvoll angesehen, so dass sich der berufliche und familiäre Kontext nicht mehr so stark überschneiden würden. Der Rheumatologe Dr.K. hielt in einem Arztbrief vom 23.01.2007 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis mit immunologischer Prägung fest und führte weiter aus, dass im Tagesablauf wegen der chronischen Gelenkserkrankung mehr Ruhezeiten berücksichtigt werden sollten. Die Klägerin könne nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, wenn diese im Freien, in ungeheizten Räumen oder in Zwangshaltungen zu verrichten seien oder mit mittelschwerer körperlicher Belastung, mit Halten oder Greifen von mittelschweren und schweren Lasten, mit häufigen Temperaturschwankungen, mit Zugluft oder mit ständigen Belastungen der Handgelenke und Fingergelenke sowie der Schultergelenke verbunden seien. Mit weiteren Arztbriefen vom 12.04.2007 und 18.05.2007 berichtete er über gewisse Erfolge, aber auch Probleme mit der laufenden Behandlung. Eine stationäre Behandlung ab Ende November 2006 sowie eine anschließende tagesklinische Behandlung wurden in dem vom Diplom-Psychologen U. verfassten Befundbericht des Elisabethenstiftes D-Stadt, psychosomatische Klinik, vom 16.03.2007 bestätigt. Demnach sei die Klägerin seit November 2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und täglich und nächtlich seien dissoziative Symptome und Lähmungserscheinungen aufgetreten. Im Übrigen wurde der streitgegenständliche Antrag auf Teilhabeleistungen - auf Wunsch der Klägerin - auch aus dieser Behandlung heraus gestellt. Weiter lagen Arztbriefe des Allgemeinmediziners Dr. F. und des Orthopäden J. N. vor.

Am 05.07.2007 bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung dazu, die Maßnahme der Ausbildung zur Ergotherapeutin ab 11.09.2007 beginnen zu dürfen. Ihr sei bewusst, dass der Vertragsabschluss und der Beginn der Reha ohne Zustimmung und Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers zu ihren Lasten gehe.

Mit Bescheid vom 23.07.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; es sei aber zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Rehabilitationsfachberatungsdienst erforderlich, um abschließend über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.

Über einen Telefonanruf der Klägerin vom 27.07.2007 ist vermerkt, dass diese mitgeteilt habe, nach ihrem Urlaub einen Beratungstermin am 23.08.2007 bzw. 30.08.2007 (jeweils Donnerstag) wahrnehmen zu können. Eine weitere handschriftliche Ergänzung vom 28.07.2007 betraf einen weiteren Telefonanruf der Klägerin, in dem diese um den Beratungstermin am 20.09.2007 (ebenfalls Donnerstag) gebeten habe.

Am 11.09.2007 begann die Umschulungsmaßnahme der Klägerin und am 20.09.2007 erfolgte schließlich ein Beratungsgespräch mit der Reha-Abteilung der Beklagten, in dem die Klägerin ihre aktuelle Situation vorstellte. Die Beklagte erhob im Zuge des Gesprächs Einwendungen hinsichtlich der Belastbarkeit der Klägerin und hinsichtlich der Notwendigkeit einer dreijährigen Ausbildung. Es sei ferner zu prüfen, ob mit der Meisterqualifikation eine Tätigkeit ausgeübt werden könne, die dem bestehenden Leistungsbild entspreche. Zudem werde eine zwölftägige Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Berufsförderungswerk B. vorgeschlagen.

Die Beklagte zog aus dem Informationsdienst berufe.net berufskundliche Unterlagen zum Beruf der Ergotherapeutin bei; darin wurde u.a. das zeitweilige Erfordernis eines vollen Körpereinsatzes und von psychologischen Fähigkeiten beim Umgang mit gefühlsmäßig instabilen Patienten beschrieben. In einem Vermerk der Beklagten vom 26.09.2007 wurde davon ausgegangen, dass sich für die Klägerin auch eine Qualifikation innerhalb der vorgegebenen Höchstdauer von 24 Monaten finden lasse. Dennoch sei später im Gesamtzusammenhang zu prüfen, ob eine Ausnahme i.S. der Klägerin wegen der wahrscheinlich starken Motivation für die Tätigkeit der Ergotherapeutin gemacht werden könne. Vor einer Arbeitserprobung sei aber noch zu klären, ob der Wunschberuf der Ergotherapeutin aus sozialmedizinischer Sicht eine geeignete Rehabilitation darstelle. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr.S. äußerte am 02.10.2007 erhebliche Zweifel, ob der Beruf der Ergotherapeutin für die Klägerin sozialmedizinisch sinnvoll sei, da der Verlauf der chronischen Polyarthritis nicht sicher vorhersagbar sei und deutliche Einschränkungen bei der Berufsausübung als Ergotherapeutin auftreten könnten.

Mit Bescheid vom 04.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin ab. Die Ausbildung zur Ergotherapeutin sei nicht geeignet, die Klägerin beruflich einzugliedern. Das körperliche und psychische Leistungsvermögen der Klägerin lasse eine berufliche Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht zu. Einem Ergotherapeuten würden ständig wechselnde Anforderungen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat abverlangt. Zudem sei eine psychische Gefestigtheit und Belastbarkeit erforderlich. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Beruf der Ergotherapeutin würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Zudem sei die Ausbildung über die vorgesehene Weiterbildungsdauer hinausgehend und ein Ausnahmetatbestand, der eine dreijährige Weiterbildungsdauer rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Es fehle die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der gewünschten Ausbildung zur Ergotherapeutin.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 09.10.2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sie nicht an einer erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung zur Ergotherapeutin hindern würden; zum Nachweis legte sie zwei Atteste vor: Die Diplompsychologin K. bescheinigte der Klägerin am 03.09.2007, dass sie sich seit 22.03.2007 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befinde und sich im Rahmen dieser Therapie gut stabilisiert habe. Aus psychologischer Sicht würden keine Bedenken gegen die geplante Umschulung zur Ergotherapeutin bestehen. Der Rheumatologe Dr.K. erstellte am 22.10.2007 eine Bescheinigung, wonach aus rheumatologischer Sicht eine Ausbildung zur Ergotherapeutin durchaus erfolgreich verwirklicht werden könne.

Die vorgelegten Unterlagen würdigte Dr.S. dahingehend, dass sich aus den im Jahr 2007 erstellten Befunden erhebliche Zweifel ergeben würden, ob die Klägerin die Anforderungen des Berufs einer Ergotherapeutin hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit tatsächlich auf Dauer werde erfüllen können. Auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung könne die Fragestellung nicht mit einem klaren Ja beantwortet werden. Bei den vorliegenden schwerwiegenden psychiatrischen Krankheitsbildern sei das aktuelle Attest der behandelnden Diplompsychologin nicht ausreichend, wobei darin ebenfalls nur auf die Ausbildung und nicht auf die dauerhafte Ausübung des Berufes abgehoben werde.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 zurück. Zwar seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt; es ergebe sich hieraus jedoch kein Anspruch auf eine konkrete Leistung. Die Klägerin könne den ausgeübten Beruf als CNC-Fachkraft aufgrund der bestehenden Erkrankungen auf Dauer nicht mehr ausüben und eine berufliche Neuorientierung sei erforderlich. Sie könne jedoch nicht ausschließlich durch die von ihr angestrebte dreijährige - und damit über die gesetzlich normierte Umschulungsdauer hinausgehende - Ausbildung zur Ergotherapeutin in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden. Das Teilhabeziel könne auch durch eine andere - nur zweijährige - Ausbildung erreicht werden. Darüber hinaus wäre der Antrag der Klägerin aber auch abzulehnen gewesen, weil sie wegen der bestehenden gesundheitlichen Situation den Beruf einer Ergotherapeutin voraussichtlich nicht auf Dauer ausüben könnte bzw. dies zu Lasten der Restgesundheit geschehe; es liege darin kein leidensgerechter Beruf vor.

Mit Schreiben vom 21.04.2008 hat die Klägerin am 23.04.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Sie hat darauf verwiesen, dass die von ihr zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin die optimale berufliche Neuorientierung bedeute. Diese Ausbildung bereite ihr sowohl psychisch als auch physisch keine Probleme. Ihre zuvor durchgestandene Erkrankung auf psychischem Fachgebiet und die bestehende hohe Motivation würden die Bewilligung der beantragten Leistung rechtfertigen. Bei der gesetzlich normierten Regeldauer handele es sich schließlich nicht um eine Muss-, sondern um eine Kannregelung. Als weiteres Beweismittel hat die Klägerin ein Zeugnis der Med. Akademie A-Stadt vom 25.04.2008 vorgelegt, in dem ihr ein sehr guter Leistungsstand bescheinigt worden ist. Danach würde auch die bestehende körperliche Erkrankung kein Hindernis darstellen, da sich die Klägerin ihre Pausen genau einzuteilen wisse. Allerdings müsse die Klägerin weiter an ihrer therapeutischen Persönlichkeit arbeiten und diese entwickeln, was zum jetzigen Stand der Ausbildung aber durchaus mit anderen Schülerinnen vergleichbar sei.

Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.10.2004 (L 12 RJ 1157/03) hingewiesen, wonach dem Leistungsträger bezüglich der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt sei. Trotz der Formulierung als Sollvorschrift liege in § 37 Abs 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein striktes Verbot mit gesetzlichen Ausnahmeregelungen vor. Somit sei für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungsdauer Voraussetzung, dass es für den betroffenen Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme dauerhafter voller beruflicher Eingliederung gebe (hierzu sei weiter auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 01.04.2003 - L 3 AL 2135/02 - hinzuweisen). Auch komme es für die Frage der Beurteilung einer erfolgversprechenden bzw. erfolgreichen Teilhabeleistung nicht darauf an, dass eine Ausbildung erfolgreich durchlaufen werde, sondern eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben möglich sei. Diese Voraussetzungen seien in Form einer Prognoseentscheidung zu prüfen; der Reha-Erfolg müsse als überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sein. Im Fall der Klägerin sei vorausschauend eine erfolgreiche und dauerhafte Eingliederung in das Berufsbild der Ergotherapeutin nach den Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem habe die Klägerin sich die Leistung selbst beschafft und eine Erstattung selbstbeschaffter Leistungen sei nur unter den Voraussetzungen des § 15 SGB IX möglich, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

Nach einem Erörterungstermin vom 01.10.2008 hat die Klägerin erklärt, dass sie bereit sei, die über die Regeldauer von 2 Jahren hinausgehenden Ausbildungskosten selbst zu tragen, um eine vergleichsweise Lösung herbeizuführen. Die Beklagte hat hierzu darauf verwiesen, dass das Sozialgesetzbuch eine Teilung der Kosten nicht vorsehe.

Die Klägerin hat im Weiteren noch eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin Dr.K. vom 10.06.2009 vorgelegt. Danach sei es im Verlauf der Therapie gelungen, die der psychischen Störung zugrunde liegenden Faktoren aufzuarbeiten und eine Stabilisierung zu erreichen, so dass trotz der hohen Doppelbelastung durch ihre privaten Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter und die Ausbildung zur Ergotherapeutin seit über einem halben Jahr keinerlei dissoziative Symptome mehr aufgetreten seien. Hierzu habe auch beigetragen, dass die Klägerin ihre Ausbildung als sehr befriedigend erlebt habe. Dementsprechend habe die Behandlungsfrequenz erheblichst reduziert werden können.

Das SG hat mit Urteil vom 18.06.2009 die Klage abgewiesen. Es hat darauf Bezug genommen, dass nach § 9 Abs 1 SGB IX zwar berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden solle. Dies gelte allerdings nur, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegen stehen würden. Hinsichtlich der Förderungshöchstdauer sei jedoch eine Zeitdauer von 2 Jahren festgelegt und eine länger als 2 Jahre dauernde Umschulung dürfe nur gewährt bzw. gefördert werden, wenn der Versicherte nicht durch eine kürzere Umschulung eingegliedert werden könne. Im vorliegenden Fall sei es zu konkreten Vorschlägen und Berufsfindungsmaßnahmen nicht gekommen, weil die Klägerin bereits im September 2007 die Ausbildung zur Ergotherapeutin begonnen gehabt habe. Dass die Beklagte nach dem Beginn der Umschulung keine weiteren Berufsfindungsmaßnahmen mehr durchgeführt habe, begründe nicht einen Ermessensfehler der Beklagten. Das SG habe insgesamt keinen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten feststellen können. Der grundsätzlich legitime Wunsch der Klägerin auf die Umschulung zur Ergotherapeutin sei aufgrund der entgegen stehenden Bestimmung des § 37 Abs 2 SGB IX nicht berechtigt. Zusammenfassend seien die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Telefax vom 04.08.2009 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass sie den physischen und psychischen Belastungen für den Beruf der Ergotherapeutin gewachsen sei und dies durch ein Sachverständigengutachten belegt werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung des SG nicht dargelegt, dass es andere Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung für die Klägerin geben könne, die nicht länger als 2 Jahre dauern würden. Auch habe das SG außer Acht gelassen, dass die Klägerin bereits im Dezember 2006 den Antrag auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gestellt habe und somit lange damit zugewartet habe, ehe sie sich für die Ausbildung zur Ergotherapeutin angemeldet habe.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Gründe für die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht allein bei der Beklagten, sondern auch auf der Seite der Klägerin zu suchen und zu finden seien.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sie sich nach der Bewilligung von Leistungen dem Grunde nach ständig um einen Beratungstermin bemüht habe. Auch im Beratungsgespräch seien ihr keine alternativen Ausbildungsmöglichkeiten benannt worden, sondern es sei auf ein noch stattzufindendes Belastungsassessment verwiesen worden. Die Klägerin habe nicht zu verantworten, dass die Beratung erst nach Ausbildungsbeginn stattgefunden habe.

Im September 2010 hat die Klägerin dem Senat mitgeteilt, dass sie die Ausbildung zur Ergotherapeutin mittlerweile mit Erfolg abgeschlossen habe. In einem Erörterungstermin vom 02.08.2011 hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass die Abschlussprüfung im Juli 2010 gewesen sei. Sie habe dann ab Mitte September 2010 eine Stelle in einer psychiatrischen Abteilung der A.-Klinik in L. angetreten. Diese Tätigkeit habe den Schwerpunkt psychosoziale Behandlungsverfahren gehabt, den sie zuvor auch angestrebt habe. In der Abteilung seien keine Akutfälle gewesen, die einer geschlossenen Betreuung bedurft hätten. Die Arbeitsstelle habe eine geregelte Arbeitszeit innerhalb der 5-Tage-Woche ermöglicht. Die körperliche Belastung sei überschaubar, weil die Tätigkeit überwiegend im Sitzen und mit Bewegungsmöglichkeiten ausgestaltet sei. Innerhalb des Zeitraums der bisherigen Beschäftigung sei es einmal zu einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (knapp 4 Wochen) gekommen, weil sich eine personalbedingte Stresssituation ergeben gehabt habe.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.08.2011 entgegnet, dass ihre damalige Prognoseentscheidung auch nach der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin nicht widerlegt sei. Der Verlauf der Polyarthritis sei unsicher und die Zweifel an einer dauerhaften physischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Klägerin hätten nicht widerlegt werden können. Ferner sei auf die bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Stresssituationen am Arbeitsplatz hinzuweisen. Zudem sei die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 13 Abs 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Einhaltung des Beschaffungsweges zu berücksichtigen, nach der Kostenerstattung außer in den Fällen der Unaufschiebbarkeit nur verlangt werden könne, wenn der Leistungsträger die Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Es sei zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsprechung zu § 13 SGB V auch in der gesetzlichen Rentenversicherung über § 15 SGB IX Anwendung finde (Urt. des BSG v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R -). Nachdem im Fall der Klägerin keine Fristsetzung und Androhung der Selbstbeschaffung erfolgt sei, komme als Anspruchsgrundlage allein § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in Betracht. Die Klägerin habe sich die Leistung selbst beschafft, ohne die Entscheidung der Beklagten abgewartet zu haben.

Im September 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nunmehr eine Arbeitsstelle in S. mit einer 40-Stunden-Woche habe. Der Senat hat im Folgenden einen Befundbericht bei der behandelnden Hausärztin, der Allgemeinmedizinerin Dr.D., eingeholt. Danach würden chronisch rheumatologische Beschwerden vorliegen, die in der rheumatologischen Ambulanz behandelt würden. Im Juli 2011 habe ein Erschöpfungszustand vorgelegen. Arbeitsunfähigkeit habe in der Zeit vom 24.11. bis 26.11.2010, vom 10.12. bis 14.12.2010, vom 03.01. bis 14.01.2011 und vom 20.07. bis 22.07.2011 bestanden.

Die Arbeitsunfähigkeitszeiten sind seitens der Krankenversicherung noch um weitere Zeiträume vom 20.09.2010 bis 17.10.2010, 14.03.2011 bis 18.03.2011, 05.05.2011 bis 13.05.2011 und 17.05.2011 bis 31.05.2011 ergänzt worden. Überwiegende Ursache hierfür ist das Vorliegen einer chronischen Polyarthritis gewesen.

Die Klägerin hat eingewandt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch eine allgemein übliche Stresssituation am Arbeitsplatz, sondern durch eine Unterbesetzung und damit einhergehende Überforderung ausgelöst worden sei.

Ein Befundbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. E. vom 13.12.2011 hat anhaltende Gelenkschwellungen und wiederholtes Auftreten der bekannten dissoziativen Störungen angegeben. Die Gesundheit der Klägerin habe sich seit Oktober 2011 deutlich verschlechtert; es habe auch erneut Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

Die Klägerin hat hierzu erläutert, dass es sich bei der neuen Arbeitsstelle um eine solche mit hoher Fluktuation und mit Strukturmängeln gehandelt habe und sie diese Arbeitsstelle nach der Krankmeldung im Oktober 2011 verloren habe. Dies habe zunächst zu einem psychogenen Anfall geführt; im Weiteren sei es durch eine Intensivierung der Behandlung dazu gekommen, dass keine alltags- oder arbeitsrelevanten Beschwerden mehr aufgetreten seien.

Im Februar 2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie wieder eine Anstellung als Ergotherapeutin mit 33 Wochenstunden gefunden habe. Die wöchentliche Arbeitszeit sei nach 2 Monaten auf 25 Stunden reduziert worden, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtet hat; schließlich sei das Arbeitsverhältnis wegen Differenzen über die korrekte Abrechnung zerrüttet gewesen und im Oktober 2012 beendet worden. Seitdem sei die Klägerin arbeitsuchend.

Zu beachten sei auch, dass die Beklagte bei der Klägerin das angekündigte Belastungsassessment nicht durchgeführt habe und die dem Grunde nach bewilligten Teilhabeleistungen im Weiteren nicht mehr konkretisiert habe.


Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für ihre dreijährige berufliche Weiterbildung zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2009 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, von der Beklagten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine dreijährige Umschulung zur Ergotherapeutin gewährt zu bekommen. Da die streitige Umschulung von der Klägerin selbst beschafft und die Maßnahme zwischenzeitlich beendet wurde, war der zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme ausgerichtete Antrag in der Berufungsinstanz auf die Verurteilung zur Kostenerstattung umzustellen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte besteht jedoch ebenfalls nicht.

Die Beklagte hatte zutreffend der Klägerin dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 23.07.2007 bewilligt und sich wegen der noch nicht durchgeführten Rehabilitationsberatung die Entscheidung über Art und Umfang der Leistungen vorbehalten. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Er ist nicht Gegenstand des laufenden Rechtsstreites. Ebenfalls nicht streitgegenständlich - und auch nicht Gegenstand des Klageantrags - ist die Frage der Gewährung von anderen Leistungen zur Teilhabe durch die Beklagte; die Beklagte war bisher offensichtlich zu weiteren konkreten Angeboten nicht verpflichtet, nachdem die Klägerin zu keinem Zeitpunkt hatte erkennen lassen, dass sie ggf. die Umschulung zur Ergotherapeutin abbrechen werde bzw. nach deren Abschluss weiteren Bedarf an Teilhabeleistungen habe.

Die Voraussetzungen des (noch) streitigen Kostenerstattungsanspruches sind nicht erfüllt. Als Anspruchsgrundlage allein kommt die Vorschrift des § 15 Abs 1 SGB IX in Betracht, die trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbst beschaffte Teilhabeleistungen regelt (vgl. Urt. des BSG v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - zitiert nach juris). Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt zunächst, dass der Rehabilitationsträger den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitteilt, falls über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (§ 15 Abs 1 S 2 SGB IX). Eine Kostenerstattungspflicht wird in Satz 3 insoweit geregelt, als sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen und der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet ist. Die Erstattungspflicht besteht nach Satz 4 auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Die vorstehenden Fallalternativen, die zur Kostenerstattungspflicht führen, sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Eindeutig wurde weder die Beklagte unter Fristsetzung zur Leistungserbringung aufgefordert, noch ist die Ablehnung der konkret gewünschten Leistung vor dem Beginn der Umschulung erfolgt. Auch eine Unaufschiebbarkeit der Leistung ist nach den dafür im Bereich des SGB V entwickelten und nach der Rechtsprechung auf das SGB IX zu übertragenden Maßstäben (vgl. Urt. des BSG v. 20.10.2009 aaO) nicht zu bejahen gewesen. Zwar hätte die Klägerin bei Durchführung weiterer Beratungen und Abklärungen die Umschulung noch nicht zu ihrem gewünschten Termin beginnen können, doch werden derartige Kurse immer wieder von unterschiedlichen Trägern zu unterschiedlichen Terminen durchgeführt, so dass ein Zuwartenmüssen nicht als unzumutbar einzuordnen ist.

Offen bleiben kann die Frage, ob die Klägerin etwa im Wege des sozialrechtlich Herstellungsanspruches (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, Stand 01.04.2011, vor § 38 SGB I Rn. 30 ff) so zu stellen wäre, als ob sie der Beklagten eine Frist zur Leistungsgewährung unter Androhung der Selbstbeschaffung gesetzt hätte. Die Klägerin hatte die Beklagte konkret und mit einigen Wochen Vorlauf über den bevorstehenden Maßnahmebeginn informiert, so dass das Unterlassen einer möglicherweise notwendigen Beratung zur Fristsetzung denkbar wäre. Allerdings stellt § 15 Abs 1 SGB IX schon eine abschließende gesetzliche Regelung der auf dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im Kranken- und Rentenversicherungsrecht dar, so dass daneben für einen weitergehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum ist (vgl. Urt. des BSG v. 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - zitiert nach juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Umschulung auch nicht zu Unrecht abgelehnt.

Die Beklagte ist zur Erbringung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 SGB VI iVm §§ 33 bis 38 SGB IX verpflichtet. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr nach der bestehenden Rechtsprechung kein Ermessen darüber eingeräumt wird, ob sie nach § 37 SGB IX eine zwei- oder dreijährige Umschulungsmaßnahme bewilligt (LSG Hessen Urt. v. 25.10.2004 - L 12 RJ 1157/03 - zitiert nach juris). Maßgeblich ist ausschließlich, ob das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Maßnahme erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Beide Alternativen sind nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass bisher keinerlei Weiterbildungsalternativen benannt wurden, die in zwei Jahren durchgeführt werden könnten, ergibt sich daraus nicht per se, dass die länger dauernde Maßnahme notwendig gewesen ist. Allenfalls könnte das Nachholen einer solchen Vergleichsbetrachtung eingefordert werden. Eine solche Ermittlung war aber entbehrlich, weil es aus Sicht des Senates auf die Frage der Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung nach § 37 SGB IX nicht ankommt. Die Klägerin hat ihren Leistungswunsch konkret auf eine Umschulung zur Ergotherapeutin bzw. den entsprechenden Kostenersatz spezifiziert. Eine derartige Leistung hat die Beklagte aber bereits aus anderen Gründen nicht zu erbringen. Dass die Beklagte nachträglich keine Umschulungsalternative angeboten hat, ist bei der von ihr nach dem Akteninhalt und den Geschehensabläufen zu Recht angenommenen Fixierung der Klägerin auf die gewünschte Umschulung nachzuvollziehen und nicht zu beanstanden.

Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Regelung eröffnet und beschränkt zugleich die Leistungserbringung auf die erforderlichen Teilhabeleistungen. Grundvoraussetzung dafür, die Erforderlichkeit bejahen zu können, ist die Eignung der entsprechenden Maßnahme für das Erreichen des Ziels, dass die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichergestellt wird (Haines in: Sozialgesetzbuch IX, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2009, § 33 SGB IX Rn. 9, 13). Hierfür ist vom Maßnahmeträger eine Prognoseentscheidung über die Aussichten, dass dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird, gefordert. Die Beklagte hat hierzu berufskundliche Unterlagen aus dem allgemein anerkannten Informationsdienst der Bundesagentur für Arbeit - berufe.net - zu Grunde gelegt. Den Abgleich mit den umfassend beigezogenen medizinischen Unterlagen hat sie durch einen Arzt vornehmen lassen. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass dieser zum Ergebnis gekommen ist, die Klägerin könne nur in einzelnen Teilbereichen des Berufes der Ergotherapeutin tätig werden und würde bei einer dauerhaft überfordernden Tätigkeit ihre Restgesundheit weiter gefährden.

Der seinerzeit behandelnde Rheumatologe Dr.K. hatte Tätigkeiten, die in Zwangshaltungen zu verrichten seien oder mit bereits mittelschwerer körperlicher Belastung sowie das Halten oder Greifen von mittelschweren und schweren Lasten als gesundheitlich ausgeschlossen angesehen und auch ständige Belastungen der Handgelenke, Fingergelenke und Schultergelenke als überfordernd eingestuft. Diese Anforderungen sind nach den berufskundlichen Unterlagen aber vielfach mit dem Beruf der Ergotherapeutin verbunden. Soweit die Klägerin es für möglich ansieht, durch Spezialisierungen und selbstbestimmte Pausen ihre Belastungen so zu steuern, dass sie einsatzfähig sei, ist zu berücksichtigen, dass dann die Einsatzmöglichkeiten nicht die Bandbreite des Berufsfeldes abdecken und die beruflichen Integrationschancen erheblich sinken. Eine Umschulung in einen Beruf, bei dem aus gesundheitlichen Gründen nicht die typischerweise mit dem Beruf verbundenen Belastungsanforderungen erfüllt werden können, ist nicht als geeignete Maßnahme anzusehen. Hinzu kommt, dass - entgegen den Vorstellungen der Klägerin - der Beruf der Ergotherapeutin als psychisch fordernd und damit stressbelastet eingeordnet wird, wie den berufskundlichen Unterlagen zu entnehmen ist. Auf solche Stressbelastungen reagiert die Klägerin nach den vorliegenden Arztberichten jedoch immer wieder mit psychischen Krankheitszeichen (dissoziativen Reaktionen). Auch aus diesen Gründen fehlt es an einer Eignung der konkreten Umschulung für eine dauerhafte Integration der Klägerin in das Erwerbsleben.

Die erneute Beiziehung von ärztlichem Sachverstand, etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der damaligen Grundlagen für die Prognoseentscheidung, sah der Senat angesichts der eindeutigen Unterlagen nicht als geboten an. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens der Beklagten war nicht zu erkennen und die Ablehnung der beantragten Umschulung zur Ergotherapeutin nicht zu beanstanden.

Daran ändern auch die von der Klägerin vorgelegten Atteste ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten nichts. Zum einen sind auch diese bereits seinerzeit ausdrücklich sozialmedizinisch gewürdigt worden. Zum anderen und vor allem beinhalten sie aber auch keine Aussagen, die zu den getroffenen Feststellungen konträr gewesen wären, weil die Atteste auf die Eignung für die Umschulungsmaßnahme selbst abstellen und die Dauerhaftigkeit und den Umfang der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht näher thematisieren.

Auch sind nicht etwa Zweifel am Zutreffen der Prognose dadurch aufgetaucht, dass das nachträgliche Geschehen die Prognose in Frage gestellt hätte. Das nachträgliche Geschehen hat die Prognose vielmehr nicht widerlegt. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich tatsächlich um besondere Umstände gehandelt hat, wie die Klägerin meint, oder ob dies eine zwar stark belastende, aber durchaus übliche Anforderung an Berufe im Gesundheitswesen darstellt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die späteren Geschehnisse die Prognose bestätigt haben oder nicht; maßgeblich bleibt stets die Angemessenheit der Prognose zum Prognosezeitpunkt. Bedeutsam wäre nur, wenn das spätere Geschehen geradezu aufdrängen würde, dass die Prognose so nicht hätte gestellt werden dürfen. Und das ist im vorliegenden Fall bei der immer wieder unterbrochenen Eingliederung in den neuen Beruf eindeutig nicht gegeben. Deshalb war aus dem Geschehensablauf - unabhängig davon, wodurch er zu Stande gekommen war - jedenfalls kein Anlass zu einer weiteren Überprüfung der Prognoseentscheidung gegeben.

Die von der Klägerin geäußerte Neigung zum Beruf der Ergotherapeutin, die allerdings von einem äußerst idealisierenden Einsatzbild ausgeht, würde grundsätzlich den Erfolg der Leistungen begünstigen - wie hier auch der erfolgreiche Umschulungsunterricht bestätigt hat - und einen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben wegen der damit verbundenen positiven Erwartungen begünstigen. Dies wird von § 9 SGB IX erfasst, ist aber nur insoweit von Bedeutung als eine erfolgreiche, dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben in diesem Zusammenhang überhaupt zu erwarten ist, was im Fall der Klägerin - wie dargestellt - nicht bejaht werden konnte (vgl. Haines a.a.O. Rn 34).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R5913


Informationsstand: 02.12.2013